AAnwPrGStGEinrStVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Vom 11. November 2009

Ausfertigungsdatum:
11.11.2009
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2009, 620
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 29. September 2007 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 14 Absatz 2 Satz 2 und seinem § 16 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben1).

Eingangsformel AAnwPrGStGEinrStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.