Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) Vom 23. Dezember 19921)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1992
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1992, 330
Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers
§ 11 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers1Hat das zuständige Finanzamt gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und ist diese Aufforderung trotz Erinnerung erfolglos geblieben, kann sie vom Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung Auskunft darüber verlangen, ob die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person bei ihm wohnt, seit wann dies gegebenenfalls der Fall ist und wie hoch die zu zahlende Nettokaltmiete ist. 2Ist die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person ausgezogen, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung neben den Zeitpunkten des Ein- und Auszugs, auch die während der Mietdauer zu zahlende Nettokaltmiete anzugeben.
Datenübermittlungen an die Meldebehörde
§ 12 Datenübermittlungen an die Meldebehörde1Ergibt sich aus den Ermittlungen des zuständigen Finanzamts, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr inne hat, teilt das zuständige Finanzamt dies der zuständigen Meldebehörde mit. 2Die Meldebehörden dürfen die Mitteilungen nach Satz 1 nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten machen.
Begriff der Zweitwohnung
§ 2 Begriff der Zweitwohnung(1) 1Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), dient. 2Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlässt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.(2) 1Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes. 2Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers oder Hauptmieters unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. 3Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. 4Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.(3) 1Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jede rechtlich zulässig bewohnbare Gesamtheit von Räumen, die eine selbständige Haushaltsführung ermöglicht und mit einer Küche oder Kochgelegenheit, einem mit Bad- oder Duscheinrichtung versehenen Waschraum und einer in der Wohnung befindlichen Toilette mit Wasserspülung ausgestattet ist. 2Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.(4) 1Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn eine Person dort mit Nebenwohnung gemeldet ist. 2Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.(5) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nichta) für Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,b) für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,c) für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen allein ohne ihren jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner innehat, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner in ihrer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind und diese außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.2Sind die Voraussetzungen von Satz 1 nicht mehr erfüllt, ist die Änderung binnen eines Monats nach Veränderung des Sachverhalts dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Persönliche Steuerpflicht
§ 3 Persönliche Steuerpflicht(1) 1Steuerpflichtig ist der Inhaber der Zweitwohnung. 2Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.(2) 1Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. 2Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. 3Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. 4Der Steuerpflichtige hat den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und bei Aufgabe der Nebenwohnung einen entsprechenden Aufgabenachweis beizufügen.
Steuererklärung
§ 8 Steuererklärung(1) 1Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2In den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen. 3Ist die Steuerpflicht nach dem 1. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab.(2) Der Steuerpflichtige hat seiner Steuererklärung in den Fällen des § 5 Absatz 1 eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen.(3) 1Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. 2Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. 3Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.(4) 1Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann das zuständige Finanzamt jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Freien und Hansestadt Hamburga) mit Nebenwohnung gemeldet ist, oderb) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat.2Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).
Verspätungszuschlag
§ 8aVerspätungszuschlag(1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.(2) 1Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer nicht übersteigen. 2Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags ist die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer festzusetzen.(4) § 152 der Abgabenordnung, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256, 258), findet keine Anwendung.
Bemessungsgrundlage
§ 5 Bemessungsgrundlage(1) 1Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. 2Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des letzten Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.(2) 1Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Mietenspiegels im Sinne der §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt. 2Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. 3Lässt sich aus dem jeweils geltenden Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der für vergleichbare Wohnungen errechneten ortsüblichen Miete zu bemessen.(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht, sofern die Zahlungsverpflichtung unterhalb des ermittelten Wertes nach Absatz 2 Satz 1 liegt.
Festsetzung der Steuer, Rundung
§ 9 Festsetzung der Steuer, Rundung(1) 1Das zuständige Finanzamt setzt die Steuer für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid fest. 2Sie ändert den Bescheid, wenn die Anzeige einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Absatz 2 Satz 3) oder die Anzeige des Endes der Steuerpflicht (§ 3 Absatz 2 Satz 4) eine niedrigere Steuerfestsetzung erforderlich macht. 3Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach § 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in Verbindung mit den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.(2) 1Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. 2Ergibt sich ein nicht durch 12 teilbarer Betrag, so ist die Steuer auf den nächstniedrigeren durch 12 teilbaren Betrag abzurunden.(3) Wird der Steuersatz geändert, so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern, soweit die festgesetzte Steuer noch nicht entstanden ist.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Steuergegenstand
§ 1 SteuergegenstandDas Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegt der Zweitwohnungsteuer.
Steuerentrichtung
§ 10 Steuerentrichtung(1) 1Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. 2Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, wird die Steuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in Höhe eines Teilbetrages fällig, der sich bei einer Division des Jahresbetrages durch die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestand, und einer anschließenden Multiplikation mit der Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht im jeweiligen Quartal bestand, ergibt. (2) 1Der Steuerpflichtige hat, solange der Bescheid über die Festsetzung der Steuer noch nicht bekannt gegeben worden ist und sofern ein Steuerbescheid für einen vorangegangenen Besteuerungszeitraum vorliegt, Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten. 2Sie betragen ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer und sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. 3Absatz 1 Satz 2 ist sinngemäß, anzuwenden, wenn die Steuerpflicht vor Ablauf des Kalenderjahres endet. (3) 1Ist die Summe der Vorauszahlungen, die gemäß Absatz 2 bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten waren, geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). 2Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (4) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides entrichtet worden sind, höher als die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird. (6) Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen gemäß Absatz 2 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum
§ 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum(1) 1Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. 2Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. (2) 1Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. 2Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. 3Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nur dann statt, wenn der Steuerpflichtige für den laufenden Besteuerungszeitraum bis zum 31. Mai die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde.
Steuersatz
§ 6 SteuersatzDie Steuer beträgt 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Entstehung der Steuer
§ 7 Entstehung der Steuer1Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres. 2Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.