Hamburg

Gesetz zur datenschutzkonformen Nutzung von Meldedaten von Einwohnerinnen und Einwohnern für Zufallsbeteiligungen Vom 16. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
16.07.2024
Fundstelle:
HmbGVBl. 2024, 160
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZufBetDSG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Öffentliche Aufgabe der Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern, Zweck des Gesetzes

§ 1 Öffentliche Aufgabe der Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern, Zweck des Gesetzes(1) Zweck der dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Freien und Hansestadt Hamburg ist es, Interessen und Lösungsansätze aus der Bevölkerung zu einem konkreten Thema oder Vorhaben zu ermitteln. Dies geschieht durch Dialoge der Verwaltung mit der Öffentlichkeit.(2) Das Ergebnis der dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern ist in einem Bericht festzuhalten. Dieser ist für die zuständigen Stellen nicht bindend.(3) Die dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern ist ein informeller Teil des Verwaltungshandelns und kann außerhalb, vor oder neben einem anderen Verfahren durchgeführt werden.(4) Die Durchführung einer dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern ist in verschiedenen Formaten möglich, insbesondere geeignet sind Diskussionsforen, Runde Tische oder Konferenzen, wobei eine digitale Teilnahme angeboten werden soll. Mit der Entscheidung über die Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung wird auch das jeweilige Format festgelegt.(5) Soll eine dialogische Beteiligung erfolgen, wird sie als öffentliche Aufgabe durchgeführt.

§ 2

Zuständigkeit, Verfahren

§ 2 Zuständigkeit, Verfahren(1) Behörden im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für konkrete Themen oder Vorhaben eine dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern durchführen.(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern liegt im Ermessen der die Beteiligung durchführenden Behörde. Die Entscheidung sollte im Einvernehmen aller an dem jeweiligen Gegenstand fachlich beteiligten Behörden erfolgen.(3) Sonstige gesetzliche Verfahrensvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Die Ergebnisse dialogischer Beteiligungen können von den Behörden in anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden. Fehler im dialogischen Beteiligungsverfahren oder eine nicht durchgeführte oder falsche Berücksichtigung der Ergebnisse des dialogischen Beteiligungsverfahrens begründen keinen Verfahrensfehler für andere gesetzlich vorgesehenen Verfahren.(4) Die Behörde, die die Absicht hat eine dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern durchzuführen, muss dies rechtzeitig vor Durchführung bekannt machen. Dies kann insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde geschehen. Sie hat dabei das konkrete Thema oder Vorhaben, zu dem es eine dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern geben soll, sowie die Dialogabsicht und das Format nach § 1 Absatz 4 des Dialoges darzulegen.(5) Die dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern kann mit nach bestimmten Kriterien zufällig aus dem Melderegister ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Die Auswahl erfolgt aus einer Teilmenge der Einwohnerinnen und Einwohner heraus. Als Auswahlkriterien können nur die nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Daten genutzt werden. Die Teilmenge soll eine für das jeweilige Beteiligungsverfahren repräsentative Personenanzahl erreichen.(6) Die zufällig ausgewählten Personen sind unter Mitteilung der Informationen gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) und unter Setzung einer Frist zur Antwort schriftlich zu fragen, ob sie an der dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern teilnehmen möchten. Die Teilnahme an der dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern ist freiwillig. Die Behörde kann aus den Zusagen der ausgewählten Personen eine erneute Teilmenge bilden, um die Zahl der Teilnehmenden einzugrenzen. Bei der Auswahl der Teilnehmenden hat die Behörde unter Berücksichtigung der für die Zufallsauswahl definierten Kriterien erneut durch Los auszuwählen. Es besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme. Auch hierauf ist im Anschreiben hinzuweisen.

§ 3

Datenverarbeitung

§ 3 Datenverarbeitung(1) Zur Durchführung einer dialogischen Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern darf die für die Organisation der Bürgerbeteiligung zuständige Behörde die erforderlichen Daten aus dem Melderegister nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG erheben. Hierfür muss sie gegenüber der Meldebehörde in Textform darlegen, nach welchen Auswahlkriterien und für welche dialogische Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern die Daten erhoben werden sollen. Die Bekanntmachung im Sinne von § 2 Absatz 4 muss dabei bereits erfolgt sein.(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für den Zweck der Durchführung des jeweiligen Beteiligungsformates verarbeitet werden.(3) Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn keine Teilnahme erfolgt. Ein Widerspruch gegen die Nutzung der Daten aus dem Melderegister kann ohne Angabe von Gründen erhoben werden und führt zu sofortiger Sperrung der Daten für die öffentliche Aufgabe der Bürgerbeteiligung.(4) Die personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind unverzüglich nach Abschluss der dialogischen Beteiligung, spätestens drei Monate nach Abschluss des Beteiligungsformates zu löschen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.