Hamburg

Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Hamburg Vom 23. Juli 1968

Ausfertigungsdatum:
23.07.1968
Fundstelle:
HmbGVBl. 1968, 196
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WPapBerKAufgÜV

Auf Grund des § 37 des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Wertpapierbereinigungsschlussgesetz) vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzblatt I Seite 45) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Hamburg werden den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Hamburg übertragen.(2) Die bei der Kammer für Wertpapierbereinigung anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Kammern für Handelssachen über.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.