Hamburg

Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes Vom 20. März 2018

Ausfertigungsdatum:
20.03.2018
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018, 70
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoSchG§9Abs1V

Auf Grund von §9 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.