Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum(Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG) Vom 8. März 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 08.03.1982
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1982, 47
Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 13, 13a, 14, 15, und 15a geändert, § 18 aufgehoben durch § 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (HmbGVBl. S. 142) |
Erster Abschnitt - Einführungsvorschriften
Erster Abschnitt
Einführungsvorschriften
Dritter Abschnitt - Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Dritter Abschnitt
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) 1Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt. 2Er muss so benutzt werden, dass Bewohner und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.(2) Die zuständige Behörde hat die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Nebenbestimmungen
§ 11 Nebenbestimmungen(1) 1Die Genehmigung kann dem Verfügungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, erteilt werden. 2Das Ersatzwohnraumangebot kann durch Nebenbestimmungen gesichert werden.(2) 1Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Schaden, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht, ausgleichen. 2Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall abgesenkt werden, insbesondere wenn bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung oder Abwanderung führen würde. 3Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.
Berechnung der Wohnfläche
§ 17 Berechnung der Wohnfläche1Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. 2Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. 3Bis zum Erlass einer Verordnung nach Satz 2 ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
Unbewohnbarkeitserklärung
§ 6 Unbewohnbarkeitserklärung(1) 1Die zuständige Behörde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn die Mindestanforderungen im Sinne von § 3 Absatz 2 nicht erfüllt sind oder wenn Mängel der in § 4 Absatz 2 genannten Art den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen und deswegen gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind. 2Die Unbewohnbarkeitserklärung darf nur erlassen werden, wenn die Beseitigung der Mängel oder die Erfüllung der Mindestanforderungen auf Grund des § 5 nicht angeordnet werden kann.(2) Die Unbewohnbarkeitserklärung ist dem Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten bekannt zu geben.(3) 1Wer für unbewohnbar erklärten Wohnraum bewohnt, ist verpflichtet, diesen bis zu einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen. 2Die Behörde soll im Falle des Absatzes 4 Satz 1 keinen früheren als den Zeitpunkt bestimmen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. 3Dieses gilt jedoch nicht, wenn auf Grund des Zustands des Wohngebäudes, der Wohnung oder des Wohnraums eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Bewohner besteht.(4) 1Der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen der zuständigen Behörde dafür zu sorgen, dass die Nutzungsberechtigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. 2Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, kann die zuständige Behörde das ganz oder teilweise selbst übernehmen und dem Verfügungsberechtigten die Kosten auferlegen.(5) 1Der für unbewohnbar erklärte Wohnraum darf nicht mehr für Wohnzwecke oder ohne Genehmigung für andere Nutzungszwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden. 2Der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen der zuständigen Behörde für unverzügliche Räumung zu sorgen. 3Der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen der zuständigen Behörde für unverzügliche Räumung zu sorgen.
Belegung
§ 7 Belegung(1) 1Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern vorhanden ist. 2Die Zahl der Bewohner soll die Zahl der Wohnräume über 6 Quadratmeter Wohnfläche - ohne Küche und Bad - bei Wohnungen bis einschließlich zwei Wohnräumen um nicht mehr als eine, bei Wohnungen mit drei oder vier Wohnräumen um nicht mehr als zwei überschreiten; je Wohnung darf dabei ein Wohnraum über 20 Quadratmeter als zwei Wohnräume gezählt werden.(2) 1Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 8 Quadratmetern vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. 2Stehen Nebenräume nicht ausreichend zur Verfügung, muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern vorhanden sein.(3) 1Die zuständige Behörde kann vom Verfügungs- oder Nutzberechtigten verlangen, dass bis zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt so viele Bewohner die Wohnungen oder Wohnräume räumen, wie zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Belegung nach den vorstehenden Absätzen notwendig ist. 2Dabei sollen der Zeitpunkt des Einzugs sowie die besonderen persönlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. 3Bei dem Räumungsverlangen sind soziale Härten zu vermeiden. 4Bezieht sich das Räumungsverlangen auf Nutzungsberechtigte, so ist die Räumung erst für einen Zeitpunkt anzuordnen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
Instandsetzung
§ 4 Instandsetzung(1) 1Sind an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands notwendig gewesen wären, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt. 2Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht.(2) Der Gebrauch ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn1. Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen Feuchtigkeit bieten,2. Feuerstätten, Heizungsanlagen oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen,3. Treppen oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen oder4. Wasserzapfstellen, Ausgüsse, Toiletten, Bäder oder Duschen nicht ordnungsgemäß benutzt werden können.(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Benutzung
§ 8 Benutzung(1) In Wohnraum dürfen1. Gegenstände oder Stoffe nicht so und nicht in solchen Mengen gelagert und2. Tiere nicht von solcher Art und nicht in solcher Zahl gehalten werden,dass die Bewohner oder Dritte gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.(2) 1Die zuständige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Zustandes erforderlich sind. 2Die Anordnungen müssen sich an den Verursacher oder an den Verfügungsberechtigten richten.(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Genehmigungsgründe
§ 10 Genehmigungsgründe(1) 1Die Genehmigung nach § 9 ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. 2Das öffentliche oder berechtigte Interesse Verfügungsberechtigter zum Leerstehenlassen von Wohnraum ist bei Um- oder Neubaumaßnahmen nur gegeben, wenn eine Zwischennutzung gemäß § 9 Absatz 3 Sätze 2 und 3 bis zum Beginn der Baumaßnahmen unzumutbar ist. 3Der Nutzungsberechtigte darf im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen.(2) 1Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. 2Ein beachtliches Angebot im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn1. der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes geschaffen wird,2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum ein zeitlicher Zusammenhang besteht,3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum übereinstimmt,4. der Ersatzwohnraum nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum ist,5. der Ersatzwohnraum nicht als Luxuswohnraum anzusehen ist, der den Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet, und6. der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zu Verfügung steht.
Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot
§ 12 Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot(1) 1Wird Wohnraum entgegen § 9 zu anderen als Wohnzwecken genutzt, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen hat (Wohnnutzungsgebot). 2Die zuständige Behörde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt. 3Die zuständige Behörde kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot).(2) 1Ist Wohnraum entgegen § 9 so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte auf seine Kosten den früheren Zustand wieder herstellt oder einen zumindest gleichwertigen Zustand schafft (Wiederherstellungsgebot). 2Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit es für den Verfügungsberechtigten unzumutbar wäre. 3Dies ist der Fall, wenn die Herstellungskosten die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten würden. 4Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, so soll die zuständige Behörde die Schaffung von Ersatzwohnraum nach § 10 Absatz 2 oder die Zahlung einer einmaligen Ausgleichszahlung nach § 11 Absatz 1 verlangen.
Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum
§ 12b Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum(1) Kommt der Verfügungsberechtigte einem Wohnnutzungsgebot nach § 12 Absatz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde zur Wiederzuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken einen Treuhänder einsetzen, sofern der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass er selbst innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Fristen die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat.(2) Die Einsetzung des Treuhänders kann mit dem Wohnnutzungsgebot verbunden werden.(3) § 12a Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
Begriffsbestimmung, Anwendbarkeit
§ 2 Begriffsbestimmung, Anwendbarkeit(1) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist.(2) Für Wohnraum, der zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes, soweit die Zweckentfremdung genehmigungspflichtig ist.
Erfüllung von Mindestanforderungen
§ 3 Erfüllung von Mindestanforderungen(1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohnraum nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat.(2) Die Mindestanforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn1. die Heizungsmöglichkeit oder die Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlt oder ungenügend ist,2. Wasserversorgung, Ausguss oder Toilette fehlen oder ungenügend sind,3. nicht wenigstens ein zum Wohnen bestimmter Raum der Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat,4. Fußböden, Wände oder Decken dauernd durchfeuchtet sind oder5. nicht wenigstens ein zum Wohnen bestimmter Raum ausreichend belüftbar oder durch Tageslicht beleuchtet ist.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Räume, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen.
Ausnahmen
§ 5 Ausnahmen(1) Von Anordnungen nach § 3 oder § 4 kann für die Dauer eines Jahres abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Wohnraum auf Grund der ihm erteilten Genehmigung der zuständigen Behörde anderen als Wohnzwecken zugeführt, insbesondere abgebrochen werden darf.(2) 1Von Anordnungen nach § 3 oder § 4 ist bei Wohngebäuden oder Wohnungen abzusehen, wenn die erforderlichen Maßnahmen nur mit einem Kostenaufwand durchgeführt werden können, der bei Wohngebäuden zwei Drittel des ortsüblichen Neubauwertes des Gebäudes, bei einzelnen Wohnungen zwei Drittel ihres anteiligen ortsüblichen Neubauwertes überschreiten würde. 2Der ortsübliche Neubauwert ist der Geldbetrag, der aufzuwenden ist, um das Gebäude in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort wieder aufzubauen.(3) 1Von Anordnungen nach § 3 oder § 4 ist abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die Bewirtschaftungskosten und die sich aus der Aufnahme fremder Mittel oder dem Einsatz eigener Mittel ergebenden Kapitalkosten nicht aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können. 2Dabei sind angebotene Förderungsmittel zu berücksichtigen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder Rechtsvorgänger öffentlich-rechtliche Instandsetzungspflichten nicht erfüllt und der Verfügungsberechtigte den Nachweis versäumt hat, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder aus einem anderen Grunde nicht zumutbar war.(4) Das Recht, Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutze der Gesundheit anzuordnen, bleibt unberührt.
Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum
§ 12a Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum(1) Ist Wohnraum entgegen § 9 so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so kann die zuständige Behörde zur Wiederherstellung für Wohnzwecke einen Treuhänder einsetzen, sofern der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass er selbst innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Fristen die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat.(2) 1Der Treuhänder hat die Aufgabe, anstelle des Verfügungsberechtigten den Wohnraum wieder für Wohnzwecke herzustellen. 2Er hat das Recht und die Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Verfügungsberechtigten vorzunehmen und abzuschließen. 3Der Treuhänder hat dem Verfügungsberechtigten und der zuständigen Behörde zu den von ihr bestimmten Zeitpunkten Rechnung zu legen. 4Der Treuhänder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Erstattung seiner Auslagen. 5§ 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.(3) 1Mit der Bestellung des Treuhänders ist dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und der Treuhänder in den Besitz eingewiesen. 2Die zuständige Behörde verschafft dem Treuhänder - erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen - den tatsächlichen Besitz.(4) 1Die Einsetzung des Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald er seine Aufgabe erfüllt hat oder zur Sicherstellung der Wiederherstellung des Wohnraums für Wohnzwecke für ihn kein Bedürfnis mehr besteht. 2Die zuständige Behörde kann den Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.(5) Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), in der jeweils geltenden Fassung anzuordnen, bleibt unberührt.
Inhaltsverzeichnis HmbWoSchG
| INHALTSÜBERSICHT | |
| Erster Abschnitt Einführungsvorschriften | |
| § 1 | Grundsätze |
| § 2 | Begriffsbestimmung, Anwendbarkeit |
| Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Erhaltung und Pflege von Wohnraum | |
| § 3 | Erfüllung von Mindestanforderungen |
| § 4 | Instandsetzung |
| § 5 | Ausnahmen |
| § 6 | Unbewohnbarkeitserklärung |
| § 7 | Belegung |
| § 8 | Benutzung |
| Dritter Abschnitt Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum | |
| § 9 | Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum |
| § 10 | Genehmigungsgründe |
| § 11 | Nebenbestimmungen |
| § 12 | Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot |
| § 12a | Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum |
| § 12b | Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum |
| Vierter Abschnitt Verfahren | |
| § 13 | Auskunftspflicht, Anzeigepflicht, erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion, Hinweisrecht, Wohnraumschutznummer |
| § 13a | Mitwirkungs- und Duldungspflicht |
| § 14 | Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht |
| Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | |
| § 15 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 15a | Datenverarbeitung und Datenübermittlung |
| § 16 | Einschränkung eines Grundrechts |
| § 17 | Berechnung der Wohnfläche |
| § 18 | (aufgehoben) |
| § 19 | Schlussbestimmung |
| § 20 | Inkrafttreten |
Auskunftspflicht, Anzeigepflicht, erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion, Hinweisrecht, ...
§ 13 Auskunftspflicht, Anzeigepflicht, erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion, Hinweisrecht, Wohnraumschutznummer(1) 1Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohner, Verwalter und Vermittler haben unentgeltlich Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Satz 1 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1), zuletzt geändert am 25. März 2026 (BGBl. I Nr. 81 S. 1, 101), in der jeweils geltenden Fassung, die keine Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. EU L, 2024/1028, 29.4.2024) sind und für die Anbieter von Druckerzeugnissen und anderer Medien. 3Satz 1 gilt auch für Beschäftigte und Beauftragte der in den Sätzen 1 und 2 genannten Auskunftspflichtigen. 4Verwalter, Vermittler und Diensteanbieter sollen nur dann herangezogen werden, wenn und soweit der Sachverhalt dadurch einfacher oder zügiger aufgeklärt werden kann. 5Kommt ein Diensteanbieter seiner Pflicht nach Satz 2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote, Werbung oder weitere Informationen, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihm betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.(2) 1Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von vier Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen. 2Eine Beendigung des Leerstehenlassens haben die Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Beendigung des Leerstehenlassens unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.(3) 1Zeigt der Verfügungsberechtigte gemäß Absatz 2 das Leerstehenlassen und die damit verbundene konkrete Absicht von Um- oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 10 für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstehenlassens als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. 2In der Anzeige sind neben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion). 3Widerspricht die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 10.(4) 1Steht Wohnraum leer, kann die zuständige Behörde den Verfügungsberechtigten auf Wohnungsuchende hinweisen. 2Hingewiesen werden kann auch auf Haushalte, die als vordringlich wohnungsuchend anerkannt sind. 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, Wohnungsuchenden die Belegenheit des leer stehenden Wohnraums sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten zugänglich zu machen, wenn der Verfügungsberechtigte den ihm nachgewiesenen Wohnungsuchenden nicht innerhalb eines Monats ein Wohnungsangebot unterbreitet hat.(5) 1In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028. 2Gastgeber im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 sind dazu verpflichtet, das Registrierungsverfahren zum Erhalt einer Registrierungsnummer (Wohnraumschutznummer) für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bei der zuständigen Behörde zu nutzen. 3Sie haben die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 vorzulegen. 4Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 verlangen, dass den übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 eine Kopie der Genehmigung nach § 10 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder einen eindeutigen Verweis darauf verlangen. 5Die eingereichten Informationen, Unterlagen und Belege können durch die zuständige Behörde überprüft werden; in diesem Zusammenhang stehen ihr sämtliche Rechte aus Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 zu. 6Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 hat der Gastgeber eine Veränderung der durch die bereitgestellten Informationen und Unterlagen belegten Situation unverzüglich über das Registrierungsportal mitzuteilen.(6) 1Die zuständige Behörde teilt dem Gastgeber automatisch und unverzüglich eine Wohnraumschutznummer mit, wenn er die Informationen und Belege nach Absatz 5 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 vorgelegt hat. 2Die Wohnraumschutznummer kann vollständig durch automatische Einrichtungen mitgeteilt werden. 3Gastgeber haben die vergebene Wohnraumschutznummer für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn eine Einheit gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 zum Zwecke der kurzfristigen Vermietung angeboten oder beworben wird. 4Sie haben bei Angeboten über Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 diesen gegenüber anzugeben, ob ein Registrierungsverfahren Anwendung findet und bei Zutreffen auch die für die jeweilige Einheit vergebene Wohnraumschutznummer anzugeben.(7) 1Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung hat der Nutzungsberechtigte der zuständigen Behörde zudem jeweils spätestens bis zum Ende des auf den Beginn der Überlassung folgenden Monats anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Nutzung über eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 gebucht wurde.(8) Von der Erteilung einer Wohnraumschutznummer unberührt bleibt die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 in Verbindung mit § 9 Absätze 1 und 2.(9) 1Wer einer Registrierungspflicht nach Absatz 5 nicht unterliegt und unter Nutzung eines digitalen Dienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat das Registrierungsverfahren zum Erhalt einer Wohnraumschutznummer bei der zuständigen Behörde zu nutzen. 2Absätze 5, 6 und 12 gelten entsprechend. 3Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Unterkünfte und damit insbesondere Hotels, Gasthöfe und Pensionen.(10) Wer es Dritten ermöglicht, außerhalb einer Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraumschutznummer nach Absatz 6, auch in Verbindung mit Absatz 9, bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraumschutznummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind.(11) Wird eine Einheit auf einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ohne eine Wohnraumschutznummer oder mit einer ungültigen oder missbräuchlich verwendeten Wohnraumschutznummer angeboten oder beworben, kann die zuständige Behörde die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 anweisen, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote zu entfernen.(12) 1Die zuständige Behörde nimmt die Wohnraumschutznummer in ein öffentliches Register im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 auf. 2Eine Wohnraumschutznummer wird auf Antrag des Gastgebers aus dem Register entfernt oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für Erteilung und Nutzung der Wohnraumschutznummer entfallen sind. 3Die Wohnraumschutznummer erlischt, wenn sie auf Antrag des Gastgebers aus dem Register entfernt wird. 4Die im Registrierungsverfahren übermittelten Informationen, Unterlagen und Belege werden in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber gemäß Satz 2 die Entfernung aus dem Register beantragt hat.
Mitwirkungs- und Duldungspflicht
§ 13a Mitwirkungs- und Duldungspflicht(1) 1Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten des Wohnraumes zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nicht ausreicht. 2Das Betreten ist vorher anzukündigen; es darf nur zu angemessenen Tageszeiten erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann auch anordnen, dass Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner persönlich erscheinen.(2) Besteht begründeter Verdacht, dass Wohnraum entgegen § 6 unzulässig benutzt wird, nach § 7 überbelegt ist oder ohne Genehmigung nach § 9 auch entgegen einem Wohnnutzungsgebot nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde auch ohne Ankündigung jederzeit zum Betreten berechtigt.(3) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz angeordneten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, den Wohnraum vorübergehend zu räumen.(4) Auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2024/1028 erlassene Verwaltungsakte sind nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar und gelten auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht
§ 14 Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht(1) 1Bevor die zuständige Behörde eine Anordnung zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum (§§ 3 bis 8) erlässt, sollen die Verpflichteten unter Fristsetzung zur freiwilligen Abhilfe veranlasst werden. 2Die zuständige Behörde kann auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung hinwirken, in dem die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen von dem Verpflichteten zugesagt sowie die Fristen genannt sind.(2) Die zuständige Behörde hat vor der Anordnung von Maßnahmen den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; ihre Stellungnahmen sollen angemessen berücksichtigt werden.(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Art und Umfang der Mängel oder der Verstöße es erfordern, dass die zuständige Behörde eine Anordnung sofort erlässt.(4) 1Die Verfügungsberechtigten sollen von Anordnungen und Genehmigungen, die sie berühren und an den Nutzungsberechtigten oder an die Bewohner gerichtet werden, eine schriftliche oder elektronische Kopie erhalten. 2Dies gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten bei Anordnungen oder Genehmigungen, die sich an den Verfügungsberechtigten oder die Bewohner richten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. einer unanfechtbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 2 oder § 13a Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,2. einem Verlangen der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 4 oder 5 nicht nachkommt,3. entgegen § 6 Absatz 5 oder § 7 Absatz 1 oder 2 Wohnungen oder Wohnräume überlässt,4. entgegen § 9 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt,5. entgegen § 9 Absatz 3 eine Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl dies zumutbar war,6. entgegen § 11 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,7.entgegen § 13 Absatz 1 oder 5 auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 Auskünfte oder Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,8. entgegen § 13 Absatz 2 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,9. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit § 13 Absatz 9 die Wohnraumschutznummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraumschutznummer angibt,10. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, ohne gemäß § 13 Absatz 7 Satz 2 von der Anzeigepflicht befreit zu sein,11. einer Anweisung nach § 13 Absatz 11 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 nicht nachkommt,12. einer Aufforderung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 5 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,13. einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 5, das Angebot oder die Angebote zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,14. einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 5, Informationen vorzulegen, nicht nachkommt.2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 ist auch der Versuch ordnungswidrig.(2) 1Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne die erforderliche Genehmigung für die zweckfremde Verwendung des Wohnraums gemäß § 9 Absatz 2 erhalten zu haben dessen Überlassung an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs anbietet oder dafür wirbt,2. Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 1 verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht,3. es entgegen § 13 Absatz 10 ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Wohnraumschutznummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach Absatz 4 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 nicht nachkommt.2Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.(4) Diensteanbieter im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes, die keine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 sind, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote und Werbung, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder Absatz 2 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 15a Datenverarbeitung und Datenübermittlung(1) 1Die nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1028 empfangenen Daten werden nur zu den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Zwecken verarbeitet. 2Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 vom Gastgeber bereitgestellten Daten werden nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet.(2) Die zuständige Behörde darf ein automatisiertes Abrufverfahren nach §§ 34 und 38 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752), in der jeweils geltenden Fassung durchführen, um die nach § 13 Absätze 5 und 9 erhobenen Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
(aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 9 Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum(1) 1Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden. 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung befristet oder unbefristet festzustellen, ob eine Gefährdungslage im Sinne des Satzes 1 gegeben ist.(2) 1Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird. 2Ohne Genehmigung verboten ist jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. 3Als Zweckentfremdung gelten insbesondere1. die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum für ausschließlich gewerbliche oder berufliche Zwecke,2. die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung, 3. der Abbruch von Wohnraum,4. das Unbrauchbarmachen durch Zerstören von Wohnraum,5. das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten.4Findet die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten statt und beträgt weniger als 50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche, so ist im Zweifel anzunehmen, dass gleichzeitig die Wohnnutzung aufrechterhalten wird und damit keine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. 5Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleibt. 6Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich der Auszug des letzten Bewohners, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.(3) 1Verfügungsberechtigte haben die Verpflichtung, Zweckentfremdungen im Sinne dieses Gesetzes abzuwenden. 2Wenn Um- oder Neubaumaßnahmen geplant sind, und diese Maßnahmen durch ein unbefristetes Mietverhältnis erheblich erschwert würden, ist der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen grundsätzlich zumutbar. 3Eine Zwischennutzung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn Belange der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen entgegenstehen.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Erhaltung und Pflege von Wohnraum
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Erhaltung und Pflege von Wohnraum
Vierter Abschnitt - Verfahren
Vierter Abschnitt
Verfahren
Fünfter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Einschränkung eines Grundrechts
§ 16 Einschränkung eines GrundrechtsDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Aufhebung und Fortgeltung von Vorschriften
§ 19 Aufhebung und Fortgeltung von Vorschriften(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:1. das Wohnungspflegegesetz vom 31. März 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21303-a) mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90),2. die Wohnungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. März 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21303-a-1) mit der Änderung vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 423).(2) Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen oder die Benutzung von Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen zu Wohnzwecken regeln, insbesondere Vorschriften des Bauordnungsrechts.
Inkrafttreten
§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.