Verordnung über Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung (Umwandlungsverordnung - UmwandVO) Vom 8. Oktober 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 507
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), wird verordnet:
§ 1Für Grundstücke in Gebieten mit einer Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Gebiete Sozialer Erhaltungsverordnungen) darf Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 65), in der jeweils geltenden Fassung an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.
§ 2Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.