Hamburg

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus Vom 2. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
02.12.2008
Fundstelle:
HmbGVBl. 2008, 403
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WoGebO

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1. Amtshandlungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes für Wohnungen, die nach den §§ 88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert wurden 1.1 Erteilung oder Versagung von Bescheinigungen über die Wohnberechtigung von gemäß §§ 88, 88 d, 88 e II. WoBauG geförderten Wohnungen je Bescheinigung 20,50 1.2 Änderung oder Ersatzausstellung einer Bescheinigung nach Nummer 1.1 je Bescheinigung 10,25 2. Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG) und dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) 2.1 Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung nach § 5HmbWoBindG oder nach § 16 HmbWoFG je Bescheinigung 20,50 2.2 Änderung oder Ersatzausstellung einer Bescheinigung nach Nummer 2.1 je Bescheinigung 10,25 2.3 Erteilung oder Versagung von sonstigen Bescheinigungen über die Einhaltung der Einkommensgrenzen nach § 8 HmbWoFG zur Vorlage bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank je Bescheinigung 20,50 2.4 Anordnung an die Verfügungsberechigte oder den Verfügungsberechtigten nach § 3 Absatz 8HmbWoBindG oder an die Vermieterin bzw. den Vermieter § 18 Absatz 2 HmbWoFG 450 2.5 Genehmigung zur Selbstnutzung nach § 6 Absatz 3HmbWoBindG oder § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbWoFG je Wohnung 61 2.6 Genehmigung zum Leerstand nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbWoFG je Wohnung 610 Ausgenommen sind Fälle, in denen die Verfügungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass die konkrete Absicht besteht, an dem gleichen Wohngebäude eine Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme durchzuführen oder auf dem betreffenden Grundstück durch eine Neubaumaßnahme Wohnraum zu errichten, der dem abgebrochenen Wohnraum gleichwertig ist. 2.7 Freistellung nach § 20 HmbWoFG auf Grund eines überwiegend berechtigten privaten Interesses je Wohnung 94 2.8 Genehmigung zur Zweckentfremdung oder zu baulichen Veränderungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HmbWoFG auf Grund eines überwiegend privaten berechtigten Interesses a) je Wohnung 620 jedoch höchstens 1 600 b) je Raum 330 jedoch höchstens 620 Ausgenommen sind Fälle, in denen auf dem gleichen Grundstück durch eine Neubaumaßnahme Wohnraum errichtet wird, der dem abgebrochenen Wohnraum gleichwertig ist.Bei Bereitstellung von Ersatzwohnraum, der den zweckentfremdeten Wohnraum überwiegt, beträgt die Gebühr je Wohnung oder Raum 285 2.9 Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach § 24 Absatz 2 Satz 4 HmbWoFG je Wohnung 590 3. Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) 3.1 Anordnung einer Erfüllung der Mindestanforderungen an Wohnraum nach § 3 Absatz 1HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 3 Absatz 3 HmbWoSchG a) je Wohnung 740 b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 740 3.2 Anordnung einer Instandsetzung von Wohnraum oder einer Wiederherstellung des für Wohnzwecke geeigneten Zustandes nach § 4 Absatz 1HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 HmbWoSchG a) je Wohnung 740 b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 740 3.3 Erteilung oder Aufhebung einer Unbewohnbarkeitserklärung nach § 6 Absatz 1HmbWoSchG a) befristete Erteilung je Wohnung 160 bis 720 b) unbefristete Erteilung je Wohnung 315 bis 2 420 3.4 Räumungsverfügung nach § 7 Absatz 3 HmbWoSchG je Wohnung 455 3.5 Anordnung der Herstellung eines gefahrlosen Zustandes nach § 8 Absatz 2 HmbWoSchG je Anordnung 755 3.6 Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 9 HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 3 HmbWoSchG a) nach § 9 Absatz 2 Satz 1 HmbWoSchG außer in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1 HmbWoSchG aa) je Wohnung 450 bis 1 280 jedoch höchstens 5 200 bb) je Raum 225 bis 880 jedoch höchstens 2 620 b) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 HmbWoSchG aa) je Wohnung 880 jedoch höchstens 5 200 bb) je Raum 880 jedoch höchstens 4 800 c) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 HmbWoSchG aa) je Wohnung, wenn die gesamte Zweckentfremdungsdauer einschließlich der Zeit nach § 9 Absatz 2 Satz 5 HmbWoSchG sechs Monate nicht überschreitet 930 jedoch höchstens 4 800 bb) je Wohnung, wenn die gesamte Zweckentfremdungsdauer einschließlich der Zeit nach § 9 Absatz 2 Satz 5 HmbWoSchG mehr als sechs Monate beträgt 930 jedoch höchstens 5 150 cc) je Raum 930 jedoch höchstens 4 800 d) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 HmbWoSchG je Wohnung 1 030 jedoch höchstens 3 090 e) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 HmbWoSchG aa) je Wohnung 880 jedoch höchstens 2 450 bb) je Raum 880 jedoch höchstens 2 400 f) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 3 Hmb- WoSchG je Wohnung 1 065 jedoch höchstens 3 200 Ausgenommen sind Fälle nach den Buchstaben a bis f, in denen Wohnraum für Zwecke der öffentlich-rechtlichen Unterbringung genutzt wird. 3.7 Erteilung eines Negativattests zur Bescheinigung, dass keine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 9 HmbWoSchG erforderlich ist, oder zur Bescheinigung, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot nicht vorliegt a) je Wohnung 380 jedoch höchstens 970 b) je Raum 190 jedoch höchstens 880 3.8 Wohnnutzungsgebot, Räumungsgebot oder Wiederherstellungsgebot nach § 12 HmbWoSchG je Wohnung 620 bis 1 770 3.9 Treuhänder nach §§ 12a und 12b HmbWoSchG a) Einsetzung eines Treuhänders 2 580 b) Einsetzung eines Treuhänders, wenn die Einsetzung mit dem Wohnnutzungsgebot verbunden wird 2 060 Die Gebühr nach Nummer 3.8 bleibt unberührt. 3.10 Erlass einer Anordnung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen nach § 13 HmbWoSchG a) je Wohnung 310 b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 310 Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Fälle, in denen der Adressat sich rechtmäßig auf die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), beruft und eine Auskunft ausdrücklich verweigert. 3.11 Erlass einer Besichtigungs- beziehungsweise Duldungsverfügung nach § 13a HmbWoSchG a) je Wohnung 520 b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 520 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Verfügung erfolgte, weil der Adressat sich im Vorwege rechtmäßig auf die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 4 HmbVwVfG berufen und eine Auskunft ausdrücklich verweigert hat. 3.12 Wiederholte Aufforderung zur Entfernung ordnungswidriger Angebote und Werbung im Internet nach § 15 Absatz 4 HmbWoSchG, wenn der Adressat der vorangegangenen Aufforderung nicht gefolgt ist a) je betroffene Wohnung 120 b) jedoch höchstens 1 280

§ 4

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 4 Sachliche Gebührenfreiheit(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die nicht in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen, die auf Grund der nachstehend genannten Gesetze und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden, gebührenfrei: 1. Hamburgisches Wohnungsbindungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 81, 172), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),2. Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),3. Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244). (2) Absatz 1 gilt nicht für Gebühren für Amtshandlungen nach der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Höchstbeträge

§ 3 HöchstbeträgeDie Gebühren für die in der Anlage unter den Nummern 2.8, 3.6, 3.7 und 3.12 aufgeführten Amtshandlungen beschränken sich nur in den Fällen auf den Höchstbetrag, in denen sich die Wohnungen unter derselben Anschrift befinden. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Wohnungen nicht unter derselben Anschrift befinden, aber im räumlichen Zusammenhang stehen und sachlich als eine Angelegenheit bearbeitet werden.

Eingangsformel WoGebO

Auf Grund von § 2, § 6 Absatz 3 sowie §§ 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 GebührenerhebungFür Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührenermäßigung

§ 2 GebührenermäßigungDie Gebühren für die in der Anlage unter den Nummern 1.1 bis 2.3 aufgeführten Amtshandlungen ermäßigen sich für Empfängerinnen und Empfänger von nachstehend genannten Leistungen und deren Ehegatten oder Lebenspartnern, um 50 vom Hundert: 1. Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,4. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

§ 5

Schlussbestimmungen

§ 5 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaues vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 341) in der geltenden Fassung außer Kraft.(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.