Hamburg

Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes Vom 1. April 2008

Ausfertigungsdatum:
01.04.2008
Fundstelle:
HmbGVBl. 2008, 136
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Mietwohnungen

§ 1 Mietwohnungen(1) Im Rahmen der Förderung 1. des Baus von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 2 HmbWoFG,2. der Modernisierung von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 3 HmbWoFG und3. des Erwerbs allgemeiner Belegungsrechte, des Erwerbs von Benennungsrechten und von Besetzungsrechten dürfen Wohnungen an Haushalte überlassen werden, deren Einkommen um nicht mehr als 60 vom Hundert (v. H.) über den in § 8 Absatz 2 HmbWoFG genannten Einkommensgrenzen liegt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mietwohnungen, die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung errichtet wurden.

Eingangsformel WoFG§8V

Auf Grund von § 8 Absatz 3 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG) vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74) wird verordnet:

§ 2

Selbst genutztes Wohneigentum

§ 2 Selbst genutztes WohneigentumIm Rahmen der Förderung 1. des selbst genutzten Wohneigentums und2. des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung darf sich die Förderung an Haushalte richten, deren Einkommen um nicht mehr als 100 v. H. über den in § 8 Absatz 2 HmbWoFG genannten Einkommensgrenzen liegt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 8. Januar 2002 (HmbGVBl. S. 3) in der geltenden Fassung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.