Hamburg

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Vom 26. Juli 2011

Ausfertigungsdatum:
26.07.2011
Fundstelle:
HmbGVBl. 2011, 367
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WoBetrQGGebO

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Für die nachstehend genannten Amtshandlungen werden für jede aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde folgende Gebühren erhoben: 1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 15,50 1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 19,- 1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 24,- 2 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz 2.1 Erstmitteilung nach §§ 8, 16, 19, 23 und 27 für Wohn- und Betreuungsformen nach § 2 Absätze 2, 3a, 4, 5 und 6 nach Zeitaufwand 2.2 Vor- und Nachbereitung, Abschluss einer Vereinbarung nach § 32 nach Zeitaufwand 2.3 Erlass einer Anordnung nach § 33 Absatz 1 nach Zeitaufwand 2.4 Untersagung der Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern (Aufnahmestopp) nach § 33 Absatz 2 nach Zeitaufwand 2.5 Untersagung der Beschäftigung § 34 Absatz 1 nach Zeitaufwand 2.6 Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 34 Absatz 2 nach Zeitaufwand 2.7 Untersagung des Betriebes nach § 35 nach Zeitaufwand 2.8 Zweite und jede weitere Beratung zur Abstellung gleicher Mängel nach § 32 nach Zeitaufwand 2.9 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einem Träger- oder Betreiberwechsel einer Wohn- und Betreuungsform gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, die Prüfung der Zuverlässigkeit des neuen Trägers oder Betreibers sowie weiterer im Zusammenhang mit dem Betreiberwechsel erforderlichen Prüfungen und Verfahrensschritte nach Zeitaufwand 2.10 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzungsart, grundlegenden Änderungen der Konzeption oder der Zielgruppe einer Wohn- und Betreuungsform gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, insbesondere die Prüfung des geänderten Betriebskonzepts sowie weiterer im Zusammenhang mit der Änderung erforderlicher Prüfungen und Verfahrensschritte nach Zeitaufwand 2.11 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Einrichtungsleitung gemäß § 7WBPersVO, einer nachgeordneten Leitung gemäß § 8WBPersVO oder eines Betreuungsdienstleisters gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, insbesondere die Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung sowie weiterer im Zusammenhang mit dem Wechsel erforderlicher Prüfungen und Verfahrensschritte nach Zeitaufwand 2.12 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Betriebseinstellung oder einer Betriebsübertragung einer Wohn- und Betreuungsform gemäß § 8 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 23 Absatz 3 und § 27 Absatz 3, insbesondere die Prüfung der Mitteilung sowie weiterer im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung oder -übertragung erforderlicher Prüfungen und Verfahrensschritte nach Zeitaufwand 3. Befreiungen nach § 34 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung nach Zeitaufwand 4. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Fürsprecherinnen oder Fürsprechern gemäß § 18 der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassungnach Zeitaufwand

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) und der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120), geändert am 7. September 2021 (HmbGVBl. S. 619), in der jeweils geltenden Fassung werden ausschließlich die in der Anlage festgelegten Gebühren erhoben.(2) Amtshandlungen, die aufgrund1. willentlicher Inanspruchnahme nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes oder2. von Beratungen nach § 3 und Erstberatungen nach § 32 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes entstehen,sind gebührenfrei.(3) Besondere Auslagen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gebührengesetzes, die im Rahmen von Beratungen nach § 3 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes entstehen, werden nicht erhoben.

Eingangsformel WoBetrQGGebO

Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Heimgesetz vom 8. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 261) in der geltenden Fassung außer Kraft.(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.