Hamburg

Verordnung zur Verlängerung der Kündigungsschutzfrist für Wohnraum (Kündigungsschutzfristverordnung) Vom 8. August 2023*

Ausfertigungsdatum:
08.08.2023
Fundstelle:
HmbGVBl. 2023, 261
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WKSchVerlV

Auf Grund von § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 72 S. 1), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Gemeinde im Sinne des § 577a Absatz 2 Satz 1 BGB, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Frist nach § 577a Absätze 1 und 1a BGB beträgt zehn Jahre.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2033 außer Kraft.(2) Die Kündigungsschutzfristverordnung vom 12. November 2013 (HmbGVBl. S. 458) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.