Gesetz zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 5. Mai 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1992
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1992, 94
Artikel 1Dem am 13. Januar 1992 in Bremen, am 15. November 1991 in Hamburg, am 2. Dezember 1991 in Schwerin, am 17. Dezember 1991 in Hannover und am 20. Dezember 1991 in Kiel unterzeichneten Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zugestimmt.
Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 31)(1) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.(2) Zu diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer nach § 131 Absatz 3 und als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Absatz 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 8. Oktober 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 315) außer Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai 1992. Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.