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title: "WechsellichtVO — Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/wechsellichtvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WechsellichtVHArahmen"
updated: "2026-05-12T21:46:31+00:00"
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# WechsellichtVO — Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 28.04.1981
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1981, 91


### Anlage 1

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### Anlage 2

Anlage 2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/ha/cde4aab8-1765-48d5-8448-fedb58c142a0-hh2132-12+1981+91+anlage2.pdf

### Anlage 3

Anlage 3Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/ha/02582e1d-9328-4ce9-a168-a31d399516b7-hh2132-12+1981+91+anlage3.pdf

### Eingangsformel WechsellichtVO

Auf Grund von § 73 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:

### § 1

§ 11)Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen verwendet werden: 1. Im Bereich des Vergnügungsviertels Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage 1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,2. im Bereich des Vergnügungsviertels Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage 2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,3. im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt an den Straßenseiten der in der Anlage 3 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.

### § 2

§ 2(1) 1Werbeanlagen mit Wechsellicht sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig. 2Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit erst nach mindestens 30 Sekunden verändern. 3Bei Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden dauern. 4Diese zeitlichen Begrenzungen gelten nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1.(2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen zulässig.

### § 3

§ 3Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

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— Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WechsellichtVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
