WechsellichtVO · Hamburg

Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981

Ausfertigungsdatum:
28.04.1981
Fundstelle:
HmbGVBl. 1981, 91
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Eingangsformel WechsellichtVO

Auf Grund von § 73 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:

§ 1

§ 11)Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen verwendet werden: 1. Im Bereich des Vergnügungsviertels Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage 1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,2. im Bereich des Vergnügungsviertels Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage 2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,3. im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt an den Straßenseiten der in der Anlage 3 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.

§ 2

§ 2(1) 1Werbeanlagen mit Wechsellicht sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig. 2Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit erst nach mindestens 30 Sekunden verändern. 3Bei Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden dauern. 4Diese zeitlichen Begrenzungen gelten nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1.(2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen zulässig.

§ 3

§ 3Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.