Hamburg

Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 18. November 1974

Ausfertigungsdatum:
18.11.1974
Fundstelle:
HmbGVBl. 1974, 333
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) 1Die Wasserschutzpolizei-Schule ist eine gemeinsame Bildungsstätte der vertragschließenden Länder. 2Sie ist eine Einrichtung des Landes Hamburg mit Sitz in Hamburg.(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Präses der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fachaufsicht führen die Innenminister/-Senatoren der vertragschließenden Länder gemeinsam.

Artikel

Artikel 10(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Vertragschließenden.(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Vertragschließenden gekündigt wird.(4) 1Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. 2Hierbei sind die von der Freien und Hansestadt Hamburg für die Wasserschutzpolizei-Schule vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. 3Nach der Kündigung eines Vertragschließenden finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

Artikel

Artikel 11(1) 1Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das geltende Abkommen über Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg außer Kraft.(2) Die Zustimmungserklärungen der Vertragschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.

Artikel

Artikel 21Die Wasserschutzpolizei-Schule dient der einheitlichen Aus- und Fortbildung der Beamten bei den Wasserschutzpolizeien im Rahmen des jeweiligen Landesrechts. 2Zu den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen können andere Angehörige des öffentlichen Dienstes der Vertragschließenden zugelassen werden.

Artikel

Artikel 3(1) 1Bei der Wasserschutzpolizei-Schule wird ein Kuratorium gebildet. 2Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium an: 1. drei Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg,2. je zwei Vertreter der anderen Länder. 3Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.(2) 1Die Vertragschließenden haben je 1 Stimme. 2Diese Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertreter abgegeben werden. 3Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5Bei Abstimmungen über die 1. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,2. Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,3. Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule,4. Festsetzung der Teilnehmergebühren bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 6Haushaltsausgaben für Grunderwerb, einmalige Baumaßnahmen und die Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule können gegen die Stimme der Freien und Hansestadt Hamburg nicht beschlossen werden.(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die verschiedenen Vertragschließenden angehören müssen.(4) 1Das Kuratorium hält jährlich - im Übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Wasserschutzpolizei-Schule stattfinden. 2Auf Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg oder von mindestens drei Vertragschließenden sind weitere Sitzungen einzuberufen.(5) Der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.

Artikel

Artikel 4Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Ausübung der Fachaufsicht für die Innenminister / -Senatoren der vertragschließenden Länder,2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,3. Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule und der hauptamtlichen Lehrkräfte,4. Festsetzung der Teilnehmergebühren,5. Erlass einer Prüfungsordnung,6. Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,7. Genehmigung des Organisationsplanes, der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes,8. Genehmigung der Lehrpläne.

Artikel

Artikel 5(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstige Aufwendungen für den Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule sowie für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltung werden im Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule veranschlagt.(2) 1Die hauptamtlichen Lehrkräfte werden zur Wasserschutzpolizei-Schule abgeordnet. 2Die Dauer der Abordnung soll fünf Jahre nicht überschreiten.(3) 1Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamten trägt die Wasserschutzpolizei-Schule. 2Sie erstattet die Dienstbezüge. 3Die übrigen Aufwendungen zahlt die Wasserschutzpolizei-Schule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.(4) Die Beteiligung an dem Lehrkörper soll sich nach dem Verhältnis der Sollstärke der Wasserschutzpolizeien der vertragschließenden Länder richten.

Artikel

Artikel 6Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung (Artikel 4 Nummer 5) sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Bundesebene zu beteiligen.

Artikel

Artikel 7(1) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für die Wasserschutzpolizei-Schule die vorhandenen Gebäude einschließlich Grund und Boden sowie die vorhandene Grundausstattung unentgeltlich zur Verfügung. 2Die Länder beteiligen sich an den der Freien und Hansestadt Hamburg aus der Einrichtung und Unterhaltung der Wasserschutzpolizei-Schule entstehenden Kosten; dazu gehören auch die Kosten, die durch neue Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.(2) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Entgelte erhoben.(3) 1Der sich nach der Jahresrechnung der Wasserschutzpolizei-Schule für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die die Freie und Hansestadt Hamburg bis zu 10 % über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den vertragschließenden Ländern gemeinsam getragen.2Als Verteilungsschlüssel gelten Vomhundertsätze, die sich aus den Sollstärken der Wasserschutzpolizeien des vorletzten Haushaltsjahres ergeben. 3Als Sollstärke ist die Zahl der für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Planstellen für die Wasserschutzpolizei-Beamten zugrunde zu legen.

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Artikel 81Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben. 2Hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. 3Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der ersten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. 4Den Vertragschließenden wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Länderhaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.

Artikel

Artikel 9(1) 1Der Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule ist ein Teil des Haushaltsplanes der Freien und Hansestadt Hamburg. 2Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden sind planmäßige Einnahmen.(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg übersendet den Vertragschließenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Artikel

Artikel 11)Dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule, das am 22. März 1974 von dem Land Baden-Württemberg, 7. Mai 1974 von dem Freistaat Bayern, 1. Oktober 1974 von dem Land Berlin, 28. Februar 1974 von der Freien Hansestadt Bremen, 5. März 1974 von dem Land Hessen, 15. Mai 1974 von dem Land Niedersachsen, 30. Mai 1974 von dem Land Nordrhein-Westfalen, 21. Februar 1974 von dem Land Rheinland-Pfalz, 22. Februar 1974 von dem Land Schleswig-Holstein, 19. Februar 1974 von der Freien und Hansestadt Hamburg unterzeichnet worden ist, wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 1974. Der Senat

Eingangsformel WasSchPolSchulAAbkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.