Hamburg

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen der Landesgrenze und der Maxstraße Vom 19. August 1986

Ausfertigungsdatum:
19.08.1986
Fundstelle:
HmbGVBl. 1986, 269
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Über das Genehmigungserfordernis des § 53 Absatz 1 Hamburgisches Wassergesetz für das Erhöhen oder das Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen und das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in dem in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 1

§ 11)(1) 1In den Gemarkungen Barmbek-Süd, Eilbek, Wandsbek, Tonndorf und Rahlstedt werden die beiderseits der Wandse liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1000 rot eingetragenen Landflächen zum Überschwemmungsgebiet erklärt. 2Eine Übersicht über das Überschwemmungsgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist (Maßstab 1: 15 000).(2) 1Die Lagepläne und der Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Nord und Wandsbek zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

Eingangsformel WandseÜSchwGebV

Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:

§ 3

§ 3Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.