Hamburg

Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts in Wandsbek im Bereich Tonndorf „Stein-Hardenberg-Straße/Am Pulverhof/Tonndorfer Weg“ und im Bereich zwischen Brauhausstraße, S-Bahn und Güterbahntrasse Vom 7. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
07.01.2020
Fundstelle:
HmbGVBl. 2020, 45
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Eingangsformel WandsbVorkRV

Auf Grund von § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) In dem in der Anlage 1 rot umgrenzten Bereich „Tonndorf Stein-Hardenberg-Straße/Am Pulverhof/Tonndorfer Weg“ steht der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu.(2) In dem in der Anlage 2 rot umgrenzten Bereich zwischen Brauhausstraße, S-Bahn und Güterbahntrasse steht der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2035 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.