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title: "GebOWaffR — Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) Vom 14. Juni 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/waffrgeboha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHArahmen"
updated: "2026-05-12T21:45:19+00:00"
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# GebOWaffR — Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) Vom 14. Juni 2016

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 14.06.2016
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2016, 238


### Anlage GebOWaffR

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro Abschnitt 1 Waffengesetz 1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 WaffG 82,- bis 210,- 2 Regelüberprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung nach § 4 Absatz 3 WaffG 2.1 mit geringem Prüfungsaufwand 52,- 2.2 mit erhöhtem Prüfungsaufwand, wenn zusätzliche Akten angefordert werden müssen oder die bzw. der Betroffene in die Überprüfung einbezogen werden muss, zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1 31,60 bis 210,- 3 Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG 52,- Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt wurde. 4 Nachträgliche Auflagen, Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte nach § 9 Absätze 2 und 3 WaffG 41,30 bis 761,- 5 Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 WaffG 5.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 120,- 5.2 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe 78,- 5.3 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger 78,- 5.4 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 120,- 5.5 Ausstellung einer WBK für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG 120,- 5.6 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 120,- 5.7 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 306,- bis 513,- 5.8 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen WBK 210,- 5.9 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen und Munitionssachverständige nach Verwaltungsaufwand 306,- bis 513,- 5.10 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 110,- 5.11 Ausstellung einer WBK in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) einschließlich Eintragung eines Voreintrages für eine Waffe 78,- 6 Ausstellung von Folgedokumenten, Eintragungen in eine WBK und Korrekturen einer WBK 6.1 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene WBK in Fällen des § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 6, § 20 WaffG 21,50 6.2 Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene WBK in Fällen der §§ 17 und 18 WaffG 21,50 Aufwendungen werden als besondere Auslagen erhoben. 6.3 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte WBK (Voreintrag) Gebühr in Höhe der jeweiligen Gebühr für die Ausstellung der WBK 6.4 Eintragung einer Waffe in die WBK gemäß § 10 Absatz 1 WaffG, § 20 Absatz 2 WaffG, § 37g WaffG 47,- 6.5 Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn der Anlass nicht durch Behörden verursacht wurde 37,- 7 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument Gebühr in Höhe der jeweiligen Gebühr für die Ausstellung des Dokuments 8 Ausstellung einer WBK nach § 10 Absatz 2 WaffG 8.1 Ausstellung einer Vereins-WBK einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 120,- 8.2 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine WBK 47,- 8.3 Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG 47,- 9 Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 WaffG 9.1 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG 31,50 9.2 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 78,- 9.3 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 234,- bis 441,- 9.4 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG 234,- bis 441,- 9.5 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 234,- bis 441,- 9.6 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG 31,50 9.7 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein in den Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG 31,50 10 Erlaubnis zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 WaffG 10.1 Ausstellung und Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG nach § 10 Absatz 4 Sätze 1 und 2 WaffG 209,- bis 398,- 10.2 Ausstellung und Verlängerung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 209,- bis 398,- 10.3 Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG 78,- 11 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 WaffG 57,- bis 569,- 12 Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 WaffG 71,- 13 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 WaffG 44,40 bis 287,- 14 Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG 73,- 15 Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 5 WaffG 128,- 16 Bewilligungen und Erlaubnisse zum Führen einer Waffe und zum Schießen zur Brauchtumspflege nach § 16 WaffG 16.1 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen nach § 16 Absatz 2 WaffG 150,- 16.2 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 16 Absatz 3 WaffG 150,- 17 Umschreibung einer WBK nach Änderung des Sammelthemas nach § 17 Absatz 2 WaffG 294,- bis 489,- 18 Eintragung beziehungsweise Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 3 WaffG in Verbindung mit § 37g WaffG 37,- 19 Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht je Waffe einer Sammlung nach § 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG 37,- 20 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition oder zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 WaffG, auch als Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG 386,- bis 3 863,- 21 Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG auch in Verbindung mit § 21a WaffG 82,- bis 210,- 22 Anordnung einer Kennzeichnung nach § 25a WaffG 70,- 23 Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 WaffG 146,- bis 402,- 24 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung nach § 27 Absatz 1 WaffG 24.1 Ortsfeste Schießstätte 229,- bis 503,- 24.2 Ortsveränderliche Schießstätte 123,- bis 291,- 25 Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG 70,- 26 Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte nach § 27a Absatz 1 WaffG 198,- bis 1 339,- 27 Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 27a Absatz 2 WaffG 82,- bis 287,- 28 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 WaffG 78,- 29 Bescheinigungen oder Änderungen von Bescheinigungen in den Fällen des § 28 WaffG 29.1 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG 37,- 29.2 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für Schusswaffen in eine WBK in den Fällen des § 28 WaffG 47,- 30 Waffenrechtliche Genehmigungen und Bescheinigungen für maritime Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 WaffG 30.1 Waffenrechtliche Genehmigung maritimer Bewachungsaufgaben mit Nebenbestimmungen (Grundbescheid ohne WBK) 403,- bis 4 197,- 30.2 Ausstellung einer Bescheinigung über geprüfte Wachpersonen, je Wachperson 85,- 30.3 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für Schusswaffen in eine WBK 96,- 31 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach §§ 29 und 30 WaffG 31.1 Erlaubnis zum Verbringen 22,- bis 249,- 31.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach Nummer 31.1 21,50 32 Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen Staat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 66,- bis 239,- 33 Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) nach § 32 WaffG 33.1 Verlängerung der Geltungsdauer des EFP oder der Einzelgenehmigung des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 21,50 33.2 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EFP 37,- 33.3 Ausstellung eines EFP einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Absatz 6 WaffG 37,- 33.4 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP 37,- 33.5 Eintragung oder Streichung einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem EFP 21,50 33.6 Änderung von sonstigen Eintragungen im EFP 37,- 34 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 37g WaffG 37,- Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung der Schusswaffe erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird. 35 Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition insbesondere im Reisegewerbe, auf Messen und Märkten nach § 35 Absatz 3 WaffG 78,- 36 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG 36.1 Durchgeführte Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Absatz 3 WaffG 36.1.1 für die erste Waffe einschließlich Fahrtkosten 152,- 36.1.2 für jede weitere Waffe 15,20 36.2 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach § 36 Absatz 6 WaffG 82,- bis 441,- 37 Sicherstellung oder Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme nach § 37c WaffG 390,- bis 1 209,- Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit insbesondere bei der freiwilligen Abgabe von Waffen oder Munition ganz oder teilweise abgesehen werden. 38 Betriebsprüfung nach § 39 Absatz 2 WaffG bei Waffenherstellung, Handel, Schießstätten oder Bewachungsunternehmen 121,- bis 441,- 39 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG, wenn der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat 128,- bis 278,- 40 Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG 134,- bis 287,- 41 Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition nach § 41 WaffG 318,- bis 666,- 42 Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 WaffG 92,- bis 314,- 43 Widerruf oder Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 WaffG, wenn der Berechtigte Anlass zu der Maßnahme gegeben hat 390,- bis 825,- 44 Weitere Maßnahmen nach § 46 WaffG 44.1 Sicherstellung von Waffen und Munition, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden nach § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WaffG 134,- bis 287,- 44.2 Einziehung und Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen und Munition nach § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 134,- bis 287,- Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2698), in der jeweils geltenden Fassung 45 Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 118,- bis 508,- 46 Anerkennung des Nachweises der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV 46.1 Anerkennung von Sachkundelehrgängen 403,- bis 4 027,- 46.2 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges 37,- 47 Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes nach § 9 Absatz 2 AWaffV 82,- bis 287,- 48 Untersagung der Ausübung der Aufsicht nach § 10 Absatz 4 AWaffV 82,- bis 287,- 49 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absätze 5 bis 8 AWaffV 79,- bis 425,- 50 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 14 AWaffV 79,- bis 425,- 51 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 4 AWaffV 37,- 52 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV 37,- 53 Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen, sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes nach § 25 AWaffV 236,- bis 364,- Abschnitt 3 Sonstige Amtshandlungen 54 Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, wenn nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses von einer Gebührenerhebung abgesehen wird 40,50 bis 2 179,-

### Eingangsformel GebOWaffR

Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12, 15, 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 505, 523), wird verordnet:

### § 1 — Gebührenpflichtige Tatbestände

§ 1 Gebührenpflichtige TatbeständeFür Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1516), in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf dem Waffengesetz (WaffG) beruhenden Rechtsvorschriften werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

### § 2 — Besondere Auslagen

§ 2 Besondere AuslagenÜber die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Kosten für notwendige Übersetzungen zu erstatten.

### § 3 — Entstehen der Gebührenpflicht, Vorauszahlung

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht, VorauszahlungDie Gebührenpflicht und die Pflicht zur Erstattung von notwendigen Auslagen entstehen in Antragsverfahren mit der Antragstellung, im Übrigen mit Bestandskraft der erlassenen Anordnung. Die zuständige Behörde soll die Bearbeitung von Antragsverfahren von der Vorauszahlung der Gebühr und den zu erwartenden notwendigen Auslagen abhängig machen.

### § 4 — Gebührenfreiheit

§ 4 GebührenfreiheitGebührenfrei 1. sind Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse oder aufgrund einer Gefährdung wegen einer hoheitlichen Tätigkeit von öffentlich Bediensteten verwendet werden,2. ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 WaffG.

### § 5 — Gebührenermäßigungen

§ 5 Gebührenermäßigungen(1) Bei Rücknahme eines Antrages nach Beginn der Bearbeitung, aber vor deren Beendigung, ermäßigt sich die Gebühr für die Amtshandlung um ein Viertel. Aus Gründen der Billigkeit kann sie um bis zu drei Viertel ermäßigt werden. (2) Bei erfolglosen Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr bis zur vollen für die angegriffene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben, mindestens jedoch 30 Euro. (3) Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, wird eine Gebühr bis zu drei Viertel der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhoben. § 12 Absatz 4 des Gebührengesetzes bleibt unberührt. (4) Bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in waffenrechtlichen Verfahren nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 30 Euro erhoben. Bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung vor Beginn der sachlichen Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

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— Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) Vom 14. Juni 2016
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
