Hamburg

Verordnung über die Freistellung vom Waffengesetz Vom 27. Juli 2004

Ausfertigungsdatum:
27.07.2004
Fundstelle:
HmbGVBl. 2004, 341
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Die Bediensteten der für Inneres zuständigen Behörde, der für Justiz zuständigen Behörde, der für Forst zuständigen Behörde und die Bediensteten der Bezirksämter bedürfen bei Waffen und Munition, die ihnen dienstlich überlassen werden, keiner Erlaubnis nach folgenden Vorschriften des Waffengesetzes: 1. § 10 Absatz 1 (Waffenbesitzkarte),2. § 10 Absatz 3 (Munitionserwerbsschein). (2) Die Bediensteten bedürfen ferner, soweit sie dienstlich tätig werden, keiner Erlaubnis nach: 1. § 10 Absatz 4 (Waffenschein),2. § 26 Absatz 1 (Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung), soweit sich die Vorschrift auf das Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen bezieht,3. § 10 Absatz 5 (Erlaubnis zum Schießen). (3) Auf die Bediensteten sind, soweit sie dienstlich tätig werden, darüber hinaus folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 2 Absatz 1 (Alterserfordernis beim Umgang mit Waffen und Munition),2. § 34 Absatz 1 (Überlassen von Waffen oder Munition),3. § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen),4. § 42 Absatz 1 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen),5. § 36 (Aufbewahrung von Waffen oder Munition),6. § 37 (Anzeigepflichten),7. § 39 (Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau).

Eingangsformel WaffGV

Auf Grund des § 55 Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 1 S. 3970, 4592, 2003 1 S. 1957) wird verordnet:

§ 1

§ 1Auf die für Inneres zuständige Behörde sind die Vorschriften des Waffengesetzes nicht anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Bestimmungen für die Polizeien der Länder trifft.

§ 3

§ 3Die Verordnung über die Freistellung vom Waffengesetz vom 30. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 46) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.