Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 Vom 29. März 1960
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.1960
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1960, 291
§ 9 (Zu § 187 Absätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung)Unberührt bleiben 1.das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69),2. das Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6(1) 1Verwaltungsakte werden in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachgeprüft. 2Das gilt auch für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden, über deren Rechtmäßigkeit auf Antrag die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 109 Strafvollzugsgesetz).(2) Absatz 1 gilt nicht für1. Verwaltungsakte der Bürgerschaft2. Beschlüsse des Senats3. Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)4. Widerspruchsbescheide, die gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche, selbständige Beschwer enthalten5. Entscheidungen des Ordnungsausschusses einer Hochschule6. Verwaltungsakte, die in förmlichen Verwaltungsverfahren erlassen werden, und Planfeststellungsbeschlüsse (§§ 70, 74 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz)7. Verwaltungsakte, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen.(3) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 69 bis 73 Absatz 1 Satz 1, 73 Absatz 3 und 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 (Zu § 195 Absatz 6 Verwaltungsgerichtsordnung)(1) Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Landesverwaltungsgericht Hamburg bleiben als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehen. (2) Das Landesverwaltungsgericht Hamburg erhält die Bezeichnung Verwaltungsgericht Hamburg.
§ 10(1) 1Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des Absatzes 3 und des § 7 Absatz 2 am 1. April 1960 in Kraft. 2Absatz 3 und § 7 Absatz 2 treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze und Verordnungen mit den zu ihrer Änderung ergangenen Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht schon unwirksam geworden sind:1. das Gesetz über Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 2. November 1921 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 585),2. die Verordnung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte vom 18. März 1946 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 31),3. die Artikel VII bis IX der Verordnung Nr. 141 über die Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen in der britischen Zone vom 1. April 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone Seite 111),4. (Änderungsvorschrift)5. das Gesetz über die Einführung des Einspruchs als einzigen Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte in der Hansestadt Hamburg vom 29. Oktober 1949 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 265),6. das Gesetz über die Errichtung des Landesverwaltungsgerichts Hamburg, über das Hamburgische Oberverwaltungsgericht sowie über die Wahl ihrer ehrenamtlichen Mitglieder vom 16. Mai 1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107),7. das Gesetz über die weitere Einführung des Einspruchs vom 6. Dezember 1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 135).(3) Rechtsverordnungen, die auf das in Absatz 2 Nummer 5 genannte Gesetz gestützt sind, gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
§ 11Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen in Bestimmungen über die Nachprüfung von Verwaltungsakten die Wörter »Beschwerde« oder »Einspruch« einzeln oder in Wortverbindungen verwendet worden sind, tritt an ihre Stelle das Wort »Widerspruch«. Ausgefertigt Hamburg, den 29. März 1960. Der Senat
§ 2 (Zu §§ 38 und 39 Verwaltungsgerichtsordnung)Die §§ 22 bis 24 a des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 3 (Zu § 9 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung)1Die Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
§ 4 (Zu § 26 Verwaltungsgerichtsordnung)(1) 1Die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter und ihrer Vertreter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft gewählt. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. (2) 1Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf fünf Jahre gewählt. 2Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 24 der Verwaltungsgerichtsordnung für die Vertrauensleute und ihre Vertreter entsprechend.
§ 5 (Zu § 40 Verwaltungsgerichtsordnung)Soweit öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts anderen Gerichten zugewiesen sind, ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ausgeschlossen.
§ 7 (Zu § 73 Absatz 1 Satz 2 und § 185 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung)(1) Über den Widerspruch entscheidet die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. (2) 1Durch Rechtsverordnung des Senats kann bestimmt werden, dass die Entscheidung über den Widerspruch durch einen Ausschuss getroffen wird. 2Dabei sind die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses zu regeln. 3Die Zuständigkeit des Ausschusses kann auf bestimmte Verwaltungsakte und bestimmte Fachgebiete beschränkt werden. (3) § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 163) bleibt unberührt.
§ 81Widersprüche gegen die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Maßnahmen der Vollzugsbehörden haben keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absätze 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt sinngemäß. 3Gericht der Hauptsache ist das für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständige Gericht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.