Gesetz zur Überführung des Studiengangs Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für Finanzen Hamburg Vom 28. Dezember 2004 *
- Ausfertigungsdatum:
- 28.12.2004
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2004, 517
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Überführung
§ 1 Überführung(1) Der Fachbereich Allgemeine Verwaltung und der Fachbereich Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung werden aufgelöst.(2) Der Studiengang Allgemeine Verwaltung wird an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und der Studiengang Finanzen an die Hochschule für Finanzen Hamburg überführt.
Studiengang Public Management
§ 2 Studiengang Public Management(1) 1Der bisherige Studiengang Allgemeine Verwaltung wird an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg als dualer Bachelorstudiengang mit dem entsprechenden Bachelor-Abschluss und der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst überführt. 2Insoweit ist die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg eine Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 22 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 511), für die Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ausbildung zugelassen werden.(2) 1Ziel des dualen Studiengangs ist es, den Studierenden die für die Berufsbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln. 2Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre und wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. (3) 1Der theoretische Teil der Ausbildung obliegt der Hochschule für angewandte Wissenschaften, die berufspraktische Studienzeit der für das Laufbahnrecht zuständigen obersten Dienstbehörde. 2Die Einzelheiten der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung (Ziele, Inhalte, Ablauf, Abschluss) der aufeinander bezogenen Studienanteile regeln die beiden Ausbildungspartner im Rahmen der geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften durch Vereinbarung.(4) Darüber hinaus wird der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg die Durchführung der prüfungsgebundenen Aufstiegslehrgänge vom mittleren in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst übertragen.
Überleitungsregelungen für das Personal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung
§ 3 Überleitungsregelungen für das Personal der Fachhochschule für Öffentliche VerwaltungDas hauptamtliche Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung geht, soweit es bisher dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung zugeordnet war, an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und soweit es bisher dem Fachbereich Finanzen zugeordnet war, an die Hochschule für Finanzen Hamburg über. § 131 Absatz 2 HmbBG ist nicht anzuwenden.
Übergangsvorschrift
§ 4 Übergangsvorschrift1Die an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungen im Studiengang Allgemeine Verwaltung und im Studiengang Finanzen werden an der jeweiligen Hochschule fortgeführt. 2Für Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung. 3Dies gilt auch für die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, bis neue Vorschriften erlassen worden sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.