HmbVwDiG · Hamburg

Gesetz für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Verwaltungsdigitalisierungsgesetz - HmbVwDiG) Vom 19. November 2024

Ausfertigungsdatum:
19.11.2024
Fundstelle:
HmbGVBl. 2024, 575
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ziel des Gesetzes

§ 1 Ziel des GesetzesZiel dieses Gesetzes ist es, die Digitalisierung der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg zu fördern, um die Potenziale der Digitalisierung optimal zu nutzen. Die elektronische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg soll weiter erleichtert werden, damit Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse so weit wie möglich elektronisch und barrierefrei durchgeführt werden können. Das Interesse der Nutzenden an einer einfachen, schnellen und sicheren Abwicklung von Verwaltungsabläufen wird besonders berücksichtigt.

§ 10

Georeferenzierung

§ 10 Georeferenzierung(1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, ist in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen.(2) Register im Sinne des Absatzes 1 sind öffentliche und nichtöffentliche Register, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden.

§ 11

Übertragen und Vernichten von Papieroriginalen

§ 11 Übertragen und Vernichten von Papieroriginalen(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papieroriginalen deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papieroriginalen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papieroriginale in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.(2) Papieroriginale nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

§ 12

Elektronische Akteneinsicht

§ 12 Elektronische AkteneinsichtSoweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie1. elektronische Dokumente übermitteln,2. den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten,3. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben oder4. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen.Etwaige Gebühren- und Auslagenerstattungspflichten bleiben unberührt.

§ 13

Systeme Künstlicher Intelligenz, Verordnungsermächtigung

§ 13 Systeme Künstlicher Intelligenz, Verordnungsermächtigung(1) Behörden dürfen Systeme Künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einsetzen. Soweit personenbezogene Daten in einem KI-System verarbeitet werden, dokumentiert die datenverarbeitende Behörde gesondert den Erhebungskontext und die Art der personenbezogenen Daten.(2) Zum Zweck des Trainings von KI-Systemen nach Absatz 1 sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. Kann der Zweck des Trainings mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseudonymisieren. Kann der Zweck des Trainings mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten zum Zweck des Trainings verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen zum Zweck des Trainings anonymisiert werden.(3) Personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung einer Aufgabe erhoben wurden, für die das KI-System eingesetzt werden soll, dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum hiervon abweichenden Zweck des Trainings des KI-Systems weiterverarbeitet werden, soweit nach Maßgabe des Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt worden ist.(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit zu erlassen. Zur Erprobung solcher KI-Systeme kann der Senat darüber hinaus für den Zeitraum von höchstens drei Jahren durch Rechtsverordnung sachlich begrenzte Abweichungen von Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften bestimmen, die für die Aufgabenerfüllung der Behörden erlassen wurden. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 14

Gemeinsam genutzte Infrastrukturen und Komponenten

§ 14 Gemeinsam genutzte Infrastrukturen und Komponenten(1) Die für Informationstechnik zuständige Behörde kann für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen informationstechnische Infrastrukturen und Komponenten zur gemeinsamen Nutzung zentral bereitstellen.(2) Die für Informationstechnik zuständige Behörde ist befugt, durch Verwaltungsvorschrift allgemeine Regelungen für die Nutzung informationstechnischer Infrastrukturen und Komponenten zu bestimmen, die von einer Behörde für die Nutzung durch Behörden im Sinne von § 2 Absatz 1 zentral bereitgestellt werden.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg. Es gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehen.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1. die Tätigkeiten der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,2. die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Hamburg Port Authority, der Stadtreinigung Hamburg, der Hamburger Friedhöfe und des Studierendenwerks Hamburg,3. den Verfassungsschutz,4. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,5. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,6. das Recht des Lastenausgleichs,7. das Recht der Wiedergutmachung,8. den Rechnungshof,9. die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie für Schulen,10. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,11. die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften,12. die Polizei, soweit sie vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt,13. die Vergabekammern,14. die Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und15. Beliehene.(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Hochschulen und Universitäten, des Universitätsklinikums Eppendorf, des Studierendenwerks und der Akademie der Wissenschaften in Hamburg.

§ 3

Ausschließlich elektronischer Zugang zu Verwaltungsleistungen

§ 3 Ausschließlich elektronischer Zugang zu Verwaltungsleistungen(1) Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften dienen und ausschließlich Nutzende im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 404 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung betreffen, sind, soweit ein elektronisches Angebot besteht oder eingeführt wird, spätestens ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich elektronisch anzubieten. Von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer Verwaltungsleistung nach Satz 1 kann bei berechtigtem Interesse der Nutzenden abgewichen werden.(2) Werden Verwaltungsleistungen bereits vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt ausschließlich elektronisch angeboten, ist darüber an geeigneter Stelle mit angemessenem Vorlauf elektronisch zu informieren.

§ 4

Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

§ 4 Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen(1) Jede Behörde stellt in allgemein verständlicher Sprache und barrierefrei über öffentlich zugängliche Netze Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.(2) Jede Behörde soll über das öffentlich zugängliche, zentrale Landesportal in allgemein verständlicher Sprache und barrierefrei über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Verwaltungskosten, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren und erforderliche Formulare elektronisch bereitstellen.

§ 5

Elektronische Kommunikation

§ 5 Elektronische Kommunikation(1) Die Behörden eröffnen im Sinne von § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung den Zugang für die elektronische Kommunikation, soweit ihre Verwaltungsleistungen über das Verwaltungsportal der Freien und Hansestadt Hamburg (Serviceportal) elektronisch genutzt werden.(2) Nutzende eröffnen im Sinne von § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Nutzung des Nutzerkontos im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1), in der jeweiligen Angelegenheit für die zuständige Behörde den Zugang über das Postfach dieses Nutzerkontos. In den Fällen des Satzes 1 soll die zuständige Behörde im Falle einer Antwort das Postfach des Nutzerkontos zur Übermittlung der Antwort nutzen, sofern die nutzende Person nicht widersprochen hat. § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes und § 41 Absatz 2b des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.(3) Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.(4) Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang auch durch ein besonderes elektronisches Behördenpostfach im Sinne des § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung zu eröffnen. Die Einrichtung eines elektronischen Behördenpostfachs im Sinne von Satz 1 stellt zugleich eine Zugangseröffnung für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren an das elektronische Behördenpostfach dar.

§ 6

Nachweisabruf und Nachweiserbringung

§ 6 Nachweisabruf und Nachweiserbringung§§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend.

§ 7

Elektronische Zahlungsverfahren

§ 7 Elektronische ZahlungsverfahrenFallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ist die Behörde verpflichtet, die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an den von der für Finanzen zuständigen Behörde zugelassenen Zahlungsverfahren zu ermöglichen, soweit deren Nutzung technisch möglich ist.

§ 8

„Ende-zu-Ende"-Digitalisierung, elektronische Behördenkommunikation, föderale Mitnutzung

§ 8 „Ende-zu-Ende“-Digitalisierung, elektronische Behördenkommunikation, föderale Mitnutzung(1) Zwischen Behörden, die Akten elektronisch führen, sollen Akten und sonstige Unterlagen medienbruchfrei elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht werden. Die für Informationstechnik zuständige Behörde ist befugt, durch Verwaltungsvorschrift die für die Übermittlung elektronischer Akten und Dokumente geltenden Standards zu bestimmen. Bei der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf ist eine gesicherte Kommunikation zu nutzen.(2) Bei der Einführung neuer informationstechnischer Lösungen für die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben sind die entsprechenden Verwaltungsleistungen, soweit sie elektronisch angeboten werden, vollständig („Ende-zu-Ende“) elektronisch abzuwickeln. Informationstechnische Systeme zur vollständig elektronischen Abwicklung von Verwaltungsleistungen und zur Aktenführung sollen einen medienbruchfreien Datenaustausch mit anderen Behörden und Gerichten ermöglichen.(3) Absätze 1 und 2 gelten nur für Behörden im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1. Sie gelten nicht, soweit Rechtsvorschriften entgegenstehen, technische Unmöglichkeit vorliegt oder der Senat im Einzelfall durch Beschluss die Unwirtschaftlichkeit oder das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe feststellt.(4) Informationstechnische Systeme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, die im Auftrag von Behörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 entwickelt werden, sollen für eine Mitnutzung durch Behörden von Bund, Ländern und Kommunen geeignet sein. Eine etwaige Kostenerstattung bleibt den Regelungen des Einzelfalls vorbehalten.

§ 9

Open Source

§ 9 Open SourceBei der Einführung neuer informationstechnischer Lösungen für die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben durch Behörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 wird Open-Source-Software als solche mindestens gleichwertig mit Software, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt, in die Auswahl aufgenommen. Die Berücksichtigung anderer Wertungskriterien bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.