Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze Vom 13. Juni 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 430
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des Stadtreinigungsgesetzes(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung der Landeshaushaltsordnung(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Schlussvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes1. sinda) das Amt für Familie undb) der Landesbetrieb Erziehung und Beratung - LEB - der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung zugeordnet,2. sinda) die Abteilung Arbeitsmarktpolitik, Steuerung team.arbeit.hamburg, bestehend aus den Referatenaa) Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik und Steuerung Jobcenter team.arbeit.hamburg (AI 31) sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des kommunalen Trägers im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg gemäß § 44b Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57 S. 1, 6),bb) Fachkräftesicherung und zielgruppenorientierte Arbeitsmarktpolitik,cc) Programmsteuerung Europäischer Sozialfonds (ESF),dd) Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Zuwanderern undee) Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen/IQ Netzwerk Hamburg und b) die Referateaa) ESF-Zuwendungen undbb) Zuwendungen Arbeitsmarktpolitik aus der Abteilung Projekt- und Zuwendungssteuerung der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation zugeordnet,3. sinda) das Amt Bezirksverwaltung,b) das Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), sowiec) die Stabsstelle Digitalisierung und IT der Bezirksämter der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Behörde für Finanzen und Bezirke zugeordnet,4. ist die Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirats aus dem Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration zugeordnet.(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes1. des Amtes für Familie der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung versetzt,2. dera) Abteilung Arbeitsmarktpolitik, Steuerung team.arbeit.hamburg, bestehend aus den Referatenaa) Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik und Steuerung Jobcenter team.arbeit.hamburg sowie diejenigen, denen gemäß § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg zugewiesen wurden und deren Zuweisung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fortbesteht, unter Beibehaltung dieser Zuweisung,bb) Fachkräftesicherung und zielgruppenorientierte Arbeitsmarktpolitik,cc) Programmsteuerung Europäischer Sozialfonds (ESF),dd) Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Zuwanderern sowieee) Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen/IQ Netzwerk Hamburg, und b) Referateaa) ESF-Zuwendungen undbb) Zuwendungen Arbeitsmarktpolitik aus der Abteilung Projekt- und Zuwendungssteuerung der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation versetzt,3. des Amtes Bezirksverwaltung und der Stabsstelle Digitalisierung und IT der Bezirksämter der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke in die Behörde für Finanzen und Bezirke versetzt,4. der Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirats aus dem Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke in die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration versetzt.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.