Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) Vom 13. Juli 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.1999
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1999, 192
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich1Diese Verordnung gilt für die vollqualifizierende Berufsfachschule. 2Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Berufsausbildungsabschluss, der nur in Schulen erworben werden kann. 3Die dieser Verordnung als Anlagen 1 bis 5 beigefügten Bildungsgangstundentafeln setzen die Zahl der Unterrichtsstunden fest, die auf die Pflichtfächer und den Wahlpflichtbereich insgesamt entfallen (Schülergrundstunden).
Bildungsgangstundentafel
Anlage 1Bildungsgangstundentafel Schulform: Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenz (BFS BTA) Ausbildungsdauer: 2 Jahre Lernbereiche, Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden Lernbereich I Zellbiologie 160 Biotechnologische Untersuchungsverfahren 280 Biochemische Untersuchungsverfahren 480 Chemisch-physikalische Untersuchungsverfahren 400 Lernbereich II Biologisch-technische Untersuchungen 560 Chemisch-technische Untersuchungen 400 Lernbereich III Sprache und Kommunikation 80 Wirtschaft und Gesellschaft 120 Fachenglisch 80 Summe der Schülergrundstunden 2560
Bildungsgangstundentafel
Anlage 2Bildungsgangstundentafel Schulform: Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz (BFS PTA) Ausbildungsdauer: 2 Jahre Lernbereiche, Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden je Lernbereich Unterrichtsstunden je Fach Nummer***)) Informieren und Beraten 560 Arzneimittel und Diätetik 320 1, 7 Arzneidrogen 100 4 Gefahrstoffe und Pflanzenschutzmittel 80 5 Medizinprodukte 60 6 Prüfen 860 Chemie 200 2 Chemisch-pharmazeutische Übungen 540 13 Untersuchungen von Arzneidrogen 120 14 Herstellen 740 Galenik und Körperpflege 180 3, 8 Galenische Übungen 560 15 Umgang mit Kunden 400 Apotheken-Praxis und Kommunikation 160 16, 12.1 Recht und Beruf 80 11 Fachenglisch 80 12.2 Wirtschaft und Gesellschaft 80 12.3 Summe der Schülergrundstunden 2560
Auf Grund von § 8 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
Struktur der Bildungsgangstundentafel
§ 2 Struktur der Bildungsgangstundentafel1Die Bildungsgangstundentafel ist in Lernbereiche und Unterrichtsfächer gegliedert. 2Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern. 3Das Gesamtstundenvolumen der Bildungsgangstundentafel ist auf Grundlage eines Schuljahres festgesetzt, das 40 Unterrichtswochen umfasst. 4In Abhängigkeit insbesondere von der Lage der Sommerferien kann die Zahl der für eine Klasse insgesamt erteilten Unterrichtsstunden von der Bildungsgangstundentafel abweichen.
Umsetzung der Bildungsgangstundentafel
§ 3 Umsetzung der Bildungsgangstundentafel(1) 1Die Schule entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die Organisation des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung. 2Der Verlauf der Ausbildung wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert. (2) Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden anzubieten.
Festlegungen durch die Schulkonferenz
§ 4 Festlegungen durch die Schulkonferenz1Die Schulkonferenz kann im Rahmen des Gesamtstundenvolumens die Unterrichtsstunden zwischen den Lernbereichen um insgesamt bis zu zehn vom Hundert umverteilen. 2Darüber hinausgehende Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Schulveranstaltungen
§ 5 SchulveranstaltungenPflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Betriebspraktika und Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel.
Schlussbestimmung
§ 6 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.