Hamburg

Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst Vom 30. Mai 2023

Ausfertigungsdatum:
30.05.2023
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2023, 797
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VollzVerwGr2E1DAPODAnO

(1) Zuständig für die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst (APO-AllgVVD) vom 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 4 APO-AllgVVD istder Senat - Personalamt -.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.