Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vollhöfner Weiden Vom 18. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
18.02.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 235
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VollWeiNatSchGebV

Anlage

Eingangsformel VollWeiNatSchGebV

Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

§ 1 NaturschutzgebietDie in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Francop belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2

Schutzzweck

§ 2 SchutzzweckDas Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes aus Röhrichten, Laub- und Auwäldern mit ihren darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbesondere Vögel, wie Beutelmeise, Eisvogel und Kleinspecht, Fledermäuse, wie Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler, Amphibien, wie die Erdkröte, außerdem Fische, wie der Schlammpeitzger, sowie an Alt- und Totholz gebundene Käferarten, wie Abraeus parvulus und Quedius truncicola. Die Waldflächen unterliegen der Naturschutzstrategie des Prozessschutzes.

§ 3

Verbote

§ 3 Verbote(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,3. Maßnahmen der Forstwirtschaft vorzunehmen,4. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,5. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu bereiten, zu befahren und zu betreten,6. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,7. Hunde oder andere Haustiere mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,8. Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,9. zu zelten oder zu lagern,10. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,11. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,12. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,13. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,14. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,15. den Wasserhaushalt zu verändern,16. mineralischen Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,17. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,18. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die1. Nummern 1, 2, 4 bis 6, 10 und 12 bis 17 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde sowie für die Nummer 14 mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde und die Nummer 17 für Drohnenflüge für Hafenzwecke, zum Beispiel durch die Hamburg Port Authority,2. Nummer 13 für das Anbringen von Schildern, die als Ortshinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,3. Nummern 1, 5, 6, 10, 12, 14 und 15 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,4. Nummer 11 für das genehmigte Einleiten von Niederschlagswasser in die Alte Süderelbe sowie die Nummern 1, 5, 6, 10, 12 und 14 für Betrieb, Wartung und Ertüchtigung des dafür benötigten Auslaufbauwerks,5. Nummern 1, 5, 6, 10, 12 und 14 für Betrieb und Wartung der Spülrohrleitung der Hamburg Port Authority,6. Nummern 1, 5, 6, 10, 12, 14 und 15 für Maßnahmen im Rahmen des Baus und der Unterhaltung der zukünftigen Gleisanbindung an die bestehende Gleisgruppe „Altenwerder West“ der Hafenbahn im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,7. Nummern 1 bis 3, 5, 6, 10 und 13 für notwendige, verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen und Gehölzen, soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidmeten Wegen und gegenüber Nachbargrundstücken besteht, durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,8. Nummern 1, 10, 12 und 14 für Unterhaltungs- und Grundinstandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebaukörper, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,9. Nummer 12 für ortsfeste jagdliche Einrichtungen und die Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 10 und 13 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,10. Nummern 1, 2, 4 bis 6, 10 und 13 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,11. Nummern 2, 10 und 15 für Betrieb und Bau zulässiger Nutzungen im angrenzenden Hafennutzungsgebiet.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 5

Schlussbestimmung

§ 5 SchlussbestimmungDie Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg vom 7. September 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791- p), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.