Hamburg

Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes Vom 22. Dezember 1987

Ausfertigungsdatum:
22.12.1987
Fundstelle:
HmbGVBl. 1987, 250
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ViehFlGAV

Auf Grund von §§ 6, 9, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 4 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung vom 21. März 1977 mit Änderung vom 10. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 478, 1985 Seite 953) sowie von §§ 2 bis 6 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung vom 2. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nummer 90) wird verordnet:

§ 1

Amtliche Preisfeststellung von Schlachtviehpreisen

§ 1 Amtliche Preisfeststellung von Schlachtviehpreisen1Abweichend von § 13 Absätze 1 bis 3 des Vieh- und Fleischgesetzes stellt die zuständige Behörde auf Grund der abgegebenen Marktschlussscheine die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise fest. 2Das Ergebnis wird als »Amtliche Preisfeststellung« des Schlachtviehgroßmarktes Hamburg umgehend durch Aushang im Vieh- und Fleischzentrum Hamburg veröffentlicht.

§ 2

Marktschlussscheine

§ 2 Marktschlussscheine(1) Marktschlussscheine müssen über die in § 10 Absatz 1 des Vieh- und Fleischgesetzes geforderten Angaben hinaus folgendes enthalten: a) Stückzahl der verkauften Tiere,b) bei Rindern die Marktnummern der verkauften Tiere. (2) 1Der Marktschlussschein ist für jede Tierart gesondert in dreifacher Ausfertigung auszustellen. 2Eine Ausfertigung ist nach der amtlichen Verwiegung am Markttage der zuständigen Behörde bis spätestens 11.00 Uhr als Unterlage für die amtliche Preisfeststellung zu übergeben.

§ 3

Schlussbestimmung

§ 3 SchlussbestimmungDie Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 4. November 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 786-1) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.