Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien Vom 19. Juli 2016

Ausfertigungsdatum:
19.07.2016
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2016, 1265
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VfwPartVVZustAnO

Zuständig für alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung von Urteilen und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, istdie Behörde für Inneres und Sport.Sie ist auch oberste Landesbehörde im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Parteiengesetzes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.