Gesetz zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Vom 8. Juni 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.2010
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2010, 425
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 unterzeichneten Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 17 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*)
Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes(Änderungsanweisung)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -(Änderungsanweisung)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“(Änderungsanweisung)
Artikel 5 Ersetzung von BundesrechtDieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Artikel 6 InkrafttretenDas Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juni 2010. Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.