Hamburg

Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen (Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten) Vom 3. April 2018

Ausfertigungsdatum:
03.04.2018
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018, 82
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Bezirksämter weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bezirksämter bedürfen der Zustimmung der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

Eingangsformel VerkZWeiÜtrV

Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), wird verordnet:

§ 2

§ 2Die Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.