Hamburg

Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle*

Ausfertigungsdatum:
30.05.2000
Fundstelle:
HmbGVBl. 2000, 127
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Verkaufsstelle(1) Die Länder richten eine Verkaufsstelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der jeweils geltenden Fassung ein. (2) 1Träger der Verkaufsstelle ist die Landwirtschaftskammer Hannover. 2Die Zulassung der Verkaufsstelle erfolgt durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Artikel

Artikel 10 Inkrafttreten(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. 3Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde in Kraft.Hannover, den 8. Mai 2000 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uwe Bartels Kiel, den 11. Mai 2000 Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus Ingrid Franzen Bremen, den 9. Mai 2000 Für die Freie Hansestadt Bremen Für den Senat Der Senator für Wirtschaft und Häfen Josef Hattig Hamburg, den 30. Mai 2000 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Dr. Thomas Mirow

Artikel

Artikel 2 Organisation1Die Verkaufsstelle wird als eigenständige organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer gebildet und betrieben. 2Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen Bereichen der Landwirtschaftskammer Hannover findet nicht statt, es sei denn, er ist nach der Zusatzabgabenverordnung vorgesehen.

Artikel

Artikel 3 Aufgaben der Verkaufsstelle(1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der Zusatzabgabenverordnung zugewiesenen Aufgaben durch, insbesondere a) berechnet sie die Höhe des Einzuges im Fall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 8 Abs. 1 der Zusatzabgabenverordnung (§ 7 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung),b) führt sie das Verfahren vor Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 9 Zusatzabgabenverordnung),c) ermittelt sie den Gleichgewichtspreis, nimmt die Abzüge bei jeder Übertragung zugunsten der Landesreserve vor und berechnet die Anlieferungs-Referenzmenge (§ 10 Zusatzabgabenverordnung),d) führt sie das Verfahren nach Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 11 Zusatzabgabenverordnung),e) gestattet sie das Betreten des Betriebes und gewährt die erforderliche Unterstützung bei der Überwachung (§ 27 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung) undf) führt sie Aufzeichnungen im Sinne des § 27 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung und bewahrt diese auf. (2) 1Soweit in der Zusatzabgabenverordnung der Verkaufsstelle Mitteilungspflichten auferlegt werden, nimmt die Verkaufsstelle die notwendigen Unterrichtungen vor. 2Sie führt die eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Landesreserven ab. 3Dabei bilden die Länder Niedersachsen und Freie Hansestadt Bremen sowie Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg jeweils eine eigene Landesreserve entsprechend den Übertragungsbereichen nach der Anlage zu § 8 Abs. 2 und 3 der Zusatzabgabenverordnung.(3) Die Übertragungsbereiche der Verkaufssteile sind a) Niedersachsen und Bremen undb) Schleswig-Holstein und Hamburg. (4) Die Länder beschließen eine Geschäftsordnung für die Verkaufsstelle.

Artikel

Artikel 4 Pflichten der Länder zur Übermittlung an die VerkaufsstelleDie Länder teilen der Verkaufsstelle die zuständigen Landesstellen und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit den Ländern oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen Angaben.

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Artikel 5 Finanzierung(1) 1Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren aufgrund einer Gebührenordnung. 2Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen der Zustimmung aller Länder.(2) 1Soweit die Gebühren nach Abs. 1 nicht ausreichen, einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag zur Verfügung. 2Unter den Ländern wird dieser Betrag im Verhältnis 67 (Niedersachsen):29 (Schleswig-Holstein):3 (Freie Hansestadt Bremen):1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt.(3) 1Im Fall der Kündigung nach Artikel 9 Abs. 1 werden die Kosten entsprechend der Regelung des Absatzes 2 für die Wirtschaftsjahre vor der Kündigung aufgeteilt. 2Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen, verhandeln den Schlüssel nach Abs. 2 neu.(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. (5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.

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Artikel 6 HaftungSoweit Unregelmäßigkeiten im Einzelfall oder Systemfehler bei der Verkaufsstelle mit der Folge der Anlastung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Amtshaftung auftreten, haften unabhängig von Artikel 5 Abs. 2 ausschließlich die Länder, in denen sich diese Verfahren auswirken.

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Artikel 7 Verfahren(1) Die Verwaltungsverfahren der Verkaufsstelle richten sich nach niedersächsischem Recht.(2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erhobenen Stammdatensätze zur Verfügung.

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Artikel 8 Aufsicht(1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übt die Aufsicht über die Verkaufsstelle aus.(2) 1Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle für andere Länder betrifft, stellt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Einvernehmen mit den betroffenen Ländern her. 2Ebenso wird bei grundsätzlichen Fragen verfahren. 3Dabei übersendet das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den anderen Ländern die erforderlichen Unterlagen.

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Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten gekündigt werden.(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt. (3) Die Kündigung des Staatsvertrages ist bis zum 30. November 2001 ausgeschlossen.

Eingangsformel VerkaufStStVtr

Das Land Niedersachsen,vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, (im Folgenden: die Länder) schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.