Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes Vom 31. Mai 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.2005
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2010, 1049
(1) Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), und des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330), in den jeweils geltenden Fassungen istdie Behörde für Inneres und Sport.(2) Sie ist auch oberste Landesbehörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 24 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.