Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) Vom 7. Dezember 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2021
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2021, 858
AnlageInhaltsverzeichnis Teil I Verbraucherschutz 1 Sicherheit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln 2 Veterinärwesen 3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle 4 Pharmaziewesen und Medizinprodukte 5 Umweltbezogener Gesundheitsschutz 6 Tierärztliches Berufsrecht 7 Öffentliche Verwahrung von Tieren Teil II Untersuchungen des Instituts für Hygiene und Umwelt 8 Mikrobiologische und pathologische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln und veterinärmedizinischen Proben auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 9 Chemische und physikalische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 10 Bescheinigungen und dergleichen 11 Genomanalyse Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Teil I Verbraucherschutz 1 Sicherheit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln 1.1 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Erzeugnisse und Tabakerzeugnisse 1.1.1 Bearbeitung eines Antrages für die Zulassung eines Betriebes und Erteilung einer Identitätsnummer sowie Umschreibung und Aufhebung einer bereits erteilten Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU 2004 Nr. L 139 S. 55, 2004 Nr. L 226 S. 22, 2007 Nr. L 204 S. 26, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119 S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15), zuletzt geändert am 7. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 434 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396 (2005), (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/12/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/93/EG und 97/79 EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48 S. 44, 2018 Nr. L 332 S. 85), zuletzt geändert am 10. Oktober 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 1.1.2 Zulassung von Lagerhäusern nach Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 321 S. 73), zuletzt geändert am 27. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 461 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 1.1.3 Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert am 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2, 3), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 1.1.4 Amtshandlungen im Zusammen mit Einfuhrmaßnahmen gemäß § 35 WeinÜV, einschließlich erforderlicher Dokumenten- und Produktprüfungen aufgrund von Nachbesserungsmaßnahmen Gebühr nach § 6 1.1.5 Ausgabe von vorgeschriebenen Begleitpapieren, auch in elektronischer Form, gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU 2018 Nr. L 58 S. 1, 2019 Nr. L 120 S. 34), geändert am 12. März 2019 (ABl. EU Nr. L 138, S. 74), in Verbindung mit § 19 WeinÜV, in der jeweils geltenden Fassung, je Dokument 12 1.1.6 Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen für die Herstellung eines besonderen Bieres nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1400) in der am 6. September 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), zuletzt geändert am 27. Juni 2021 (BGBl. I S. 3274, 3283), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 1.1.7 Bearbeitung von Anträgen zur Bestellung von Gegenprobensachverständigen für Lebensmittel nach § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4255), geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4584), in der jeweils geltenden Fassung sowie Umschreibung einer bereits erteilten Zulassung nach der Gegenproben-Verordnung (GPV) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), zuletzt geändert am 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862, 1863), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 1.1.8 Bearbeitung von Anträgen auf Benennung als amtliches Laboratorium nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 1 000 bis 7 000 1.1.9 Audits von Laboratorien nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 1 000 bis 7 000 1.1.10 Bearbeitung von Anträgen auf Benennung als Kontrollstelle nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6 1.1.11 Bearbeitung von Anträgen auf Gestattung nach Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. EU Nr. L 165 S. 10), geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EU L, 2025/917, 20.5.2025), Gebühr nach § 6 1.1.12 Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Prüflaboratorium nach § 3 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert am 24. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 196 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 1.1.13 Überprüfung der Anforderungen an ein zugelassenes Prüflaboratorium nach § 3 Absatz 3 TabakerzV Gebühr nach § 6 1.1.14 Rücknahme, Widerruf oder Abänderung einer Entscheidung nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10 bis 1.1.12 Gebühr nach § 6 1.1.15 Neben den Gebühren nach Nummern 1.1.8 bis 1.1.13 sind Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. 1.1.16 Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 8 der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 300 bis 2 000 1.1.17 Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts, insbesondere nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB und § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB analog 2 000 bis 4 000 1.1.18 Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von behördlichen Zertifikaten für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika, soweit nicht nach den Nummern 1.2.1.1, 2.2.18 oder 9.1 bis 9.2 Gebühren erhoben werden 500 bis 5 000 1.2 Futtermittelsicherheit 1.2.1 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Futtermitteln 1.2.1.1 Ausstellen von Zertifikaten für den Export von Futtermitteln 55 bis 160 1.2.1.2 Überwachung von Futtermittelbetrieben, die aufgrund von Exportberechtigungen Drittlandsanforderungen erfüllen müssen, zur Überprüfung dieser speziellen Anforderungen Gebühr nach § 6 1.2.2 Bearbeitung von Beantragungen sowie Erteilungen von Zulassungen und Zulassungserweiterungen für Betriebe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU 2005 Nr. L 35 S. 1, 2008 Nr. L 50 S. 71), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), beziehungsweise gemäß § 18 in Verbindung mit § 17 der Futtermittelverordnung in der Fassung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2005), zuletzt geändert am 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700), in der jeweils geltenden Fassung und Bearbeitung von Beantragungen sowie Erteilungen von Registrierungen für Betriebe gemäß § 20 der Futtermittelverordnung 60 bis 1 250 1.2.3 Bearbeitung von Beantragungen sowie Erteilungen von Registrierungen für Betriebe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 60 bis 650 1.2.4 Bearbeiten von Beantragungen sowie Erteilungen von Kennnummern gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. EU 2009 Nr. L 229 S. 1, 2011 Nr. L 192 S. 71, 2019 Nr. L 296 S. 64), zuletzt geändert am 5. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 310 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung 50 bis 610 1.2.5 Bearbeitung von Anträgen für die Erteilung von Freigabebescheinigungen für die Umwandlung von Lebensmitteln in Futtermittel 55 bis 180 1.3 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Erzeugnisse, Tabakerzeugnisse und Futtermittel 1.3.1 Amtliche Kontrollen 1.3.1.1 Aufwand für die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehenden Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, des § 29 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert am 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405 S. 1, 9), oder der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (ABl. EU L, 2025/40, 22.1.2025), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 1.3.1.2 Aufwand für die Kontrolltätigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6 1.3.1.3 Maßnahmen der Überwachung bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden einschließlich Probenahme nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6 1.3.1.4 Behördliche Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit präventiven Systemen bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, die den Schutz von Lebensmitteln vor mutwilliger Kontamination oder Verfälschung durch biologische, chemische, physikalische oder radioaktive Stoffe (food defense) betreffen Gebühr nach § 6 1.3.1.5 Prüfungen nach Anhang I Kapitel 1 Nummer 1.2 Fußnote 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU 2005 Nr. L 338 S. 1, 2006 Nr. L 278 S. 32), zuletzt geändert am 20. November 2024 (ABl. EU L, 2024/2895, 21.11.2024) Gebühr nach § 6 1.3.1.6 Wegepauschale für Kontrolltätigkeiten und Maßnahmen nach den Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.5 33 1.3.1.7 Die Kosten für die Untersuchung von Proben durch das Institut für Hygiene und Umwelt oder andere von den zuständigen Behörden beauftragte Labore sind als besondere Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einer anderen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden sind, jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kein Kostenausgleich zwischen den Behörden stattfindet. 1.3.2 Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht, soweit der Aufwand hierfür nicht durch andere Gebührentatbestände abgedeckt ist Gebühr nach § 6 1.3.3 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3167), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden vorbehaltlich § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben; so sind insbesondere sämtliche für die Auskunftserteilung anfallenden Sachkosten wie zum Beispiel Kosten für Kopien, Ausdrucke, die Wiedergabe verfilmter Akten, Verpackung und Transport als besondere Auslangen zu erstatten. 1.4 Dienstgeschäfte Lebensmittelsicherheit 1.4.1 Ausnahmegenehmigungen von der Probenahmehäufigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 130 bis 300 1.4.2 Bescheinigung über die Vernichtung von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln oder von tierischen Erzeugnissen 11 bis 27 1.4.3 Bescheinigung über die Beanstandung von Fleisch bei der Fleischuntersuchung beziehungsweise der Untersuchung auf Trichinen 15 bis 45 1.4.4 Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1.4.4.1 Bei Schlachtungen in gewerblichen Schlachtstätten in sonstigen Fällen, je Tier 1.4.4.1.1 Rinder mit einem Lebendgewicht 1.4.4.1.1.1 bis zu 220 kg 15 1.4.4.1.1.2 von mehr als 220 kg 21 1.4.4.1.2 Schweine, einschließlich Untersuchungen auf Trichinen 19 1.4.4.1.3 Wildschweine, einschließlich Untersuchungen auf Trichinen 10 1.4.4.1.4 Schafe, Lämmer oder Ziegen 14 1.4.4.1.5 Pferde 29 1.4.4.1.6 Wildwiederkäuer 9 1.4.4.1.7 sonstige Untersuchung auf Trichinen je Tierkörper oder je Tierkörperteil 11 1.4.4.2 Bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten (Hausschlachtungen), je Tier 1.4.4.2.1 Rinder mit einem Lebendgewicht 1.4.4.2.1.1 bis zu 220 kg 27 1.4.4.2.1.2 von mehr als 220 kg 45 1.4.4.2.2 Schweine, einschließlich Untersuchungen auf Trichinen 1.4.4.2.2.1 bis zu 25 kg 19 1.4.4.2.2.2 von mehr als 25 kg 33 1.4.4.2.3 Schafe, Lämmer oder Ziegen 19 1.4.4.2.4 Pferde 40 1.4.4.2.5 sonstige Untersuchung auf Trichinen je Tierkörper oder je Tierkörperteil 11,50 1.4.4.3 Zuschläge zu den Gebühren nach Nummern 1.4.4.1.1 bis 1.4.4.2.5 1.4.4.3.1 Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder beides auf Verlangen einer oder eines Verfügungsberechtigten an einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ganztägig oder an einem anderen Tag vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr 100 vom Hundert (v. H.) 1.4.4.3.2 Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder beides auf Verlangen einer oder eines Verfügungsberechtigten außerhalb festgesetzter Fleischuntersuchungszeiten an einem anderen Tag als einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag zu anderen als den in der Nummer 1.4.4.3.1 genannten Zeiten 50 v. H. 1.4.4.3.3 Beginn der Schlachttier- beziehungsweise Fleischuntersuchung (Schlachttieruntersuchung) zu anderen als den bei der Anmeldung angegebenen Zeiten, weil das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit bereitstand, aber nicht vor Ablauf einer halben Stunde 100 v. H. 1.4.4.3.4 Untersuchung auf Trichinen bei Tierkörpern oder Fleischteilen, für die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 481, 619, 1844), zuletzt geändert am 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47, 66), in der jeweils geltenden Fassung, lediglich eine Untersuchung auf Trichinen vorgesehen ist, auf Antrag einer oder eines Verfügungsberechtigten an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen oder an einem anderen Tag außerhalb festgesetzter Untersuchungszeiten 100 v. H. 1.4.4.3.5 Gebühren nach den Nummern 1.4.4.1.1 bis 1.4.4.1.6 sowie 1.4.4.2.1 bis 1.4.4.2.4 und Zuschläge nach den Nummern 1.4.4.3.1 und 1.4.4.3.2 werden auch erhoben, wenn nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wird. 1.4.4.4 Bei Tieren, bei denen weitergehende Untersuchungen (insbesondere bakteriologische Untersuchungen, Koch- und Bratproben, Untersuchungen auf Ebergeruchsstoff und Rückstandsuntersuchungen bei begründetem Verdacht) vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren um 50 v. H. 1.4.4.5 Anwesenheit des amtlichen Tierarztes bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Gebühr nach § 6 1.4.5 Genehmigung nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. EU 2019 Nr. L 321 S. 45, 2021 Nr. L 382 S. 61), zuletzt geändert am 23. November 2022 (ABl. EU 2023 Nr. L 26 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 2 Veterinärwesen 2.1 Tierseuchen und Tierschutz 2.1.1 (aufgehoben) 2.1.2 Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsvorhabens an Wirbeltieren oder Kopffüßern, Fortsetzungsgenehmigungen, Änderungs- und Ergänzungsbescheide sowie Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung gemäß § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 2.1.3 Bestätigung oder Untersagung eines Tierversuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 8a Absatz 1 TierSchG 151 bis 775 2.1.4 Änderungen genehmigter oder bisher angezeigter Versuchsvorhaben gemäß § 8a TierSchG Gebühr nach § 6 2.1.5 Ausnahmegenehmigung zur Bestellung von Personen ohne die vorgeschriebene Hochschulausbildung zur Tierschutzbeauftragten oder zum Tierschutzbeauftragten in Tierversuchseinrichtungen gemäß § 10 Absatz 2 TierSchG Gebühr nach § 6 2.1.6 Ausnahmegenehmigung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), zuletzt geändert am 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570, 3571), in der jeweils geltenden Fassung, zur Vornahme von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch Personen ohne die vorgeschriebene Hochschulausbildung und sämtliche damit verbundenen weiteren Tätigkeiten 102 bis 318 2.1.7 Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung von nicht für Tierversuche gezüchteten Wirbeltieren oder Wildtieren nach § 19 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TierSchVersV 136 2.1.8 Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung für Versuchszwecke gemäß § 11a Absatz 4 TierSchG 68 bis 215 2.1.9 Erlaubnis zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken zur Organentnahme, für Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen und für das Töten zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierSchG in Verbindung mit §§ 11 bis 13 TierSchVersV Gebühr nach § 6 2.1.10 Amtshandlungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 sowie §§ 72 und 79 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 2.1.11 Bearbeitung und Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Anträgen auf Anerkennung von sachverständigen Personen und Einrichtungen nach §§ 2 und 7 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523), in der jeweils geltenden Fassung 40 bis 150 2.1.12 Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 6 oder § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1939), geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478), in der jeweils geltenden Fassung 108 bis 247 2.1.13 Einfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen für lebende Tiere, tierische Nebenprodukte oder Tierseuchenerreger nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 998), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 647), der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU 2011 Nr. L 54 S. 1, 2015 Nr. L 214 S. 29), zuletzt geändert am 3. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 197 S. 68), sowie nach den Vorgaben der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531), oder anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen 62 bis 248 2.1.14 (aufgehoben) 2.1.15 Kennzeichnung und Ausgabe von Transpondern und Equidenpässen gemäß §§ 44 und 44a der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1171) in der jeweils geltenden Fassung 35 bis 85 2.1.16 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen nach der Viehverkehrsverordnung und der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. EU 2016 Nr. L 84 S. 1, 2017 Nr. L 57 S. 65, 2020 Nr. L 84 S. 24, 2021 Nr. L 224 S. 42, 2022 Nr. L 310 S. 18, 2023 ABl. L, 2023/90182, 15.12.2023), zuletzt geändert am 25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. EU 2019 Nr. L 314 S. 115, 2020 Nr. L 191 S. 3, Nr. L 267 S. 6), zuletzt geändert am 12. Januar 2023 (ABl. EU Nr. L 79 S. 46), in der jeweils geltenden Fassung 2.1.16.1 Anfertigung von visuellen Ohrmarken zur Doppelkennzeichnung von Rindern nach § 27 Absatz 3 ViehVerkV einschließlich Ersatzohrmarken und Erstellung des Stammdatenblattes nach § 31 ViehVerkV 2.1.16.1.1 je Auftrag 13 bis 30 2.1.16.1.2 je Doppelohrmarke Standard 1,80 bis 3 2.1.16.1.3 je Doppelohrmarke mit Gewebeentnahmesystem 3 bis 3,80 2.1.16.1.4 je Doppelohrmarke mit elektronischem Speicher und Gewebeentnahmesystem 3,70 bis 5,50 2.1.16.1.5 je Doppelohrmarke mit elektronischem Speicher ohne Gewebeentnahme 3 bis 4,50 2.1.16.1.6 Ausgabe von Ersatzohrmarken mit elektronischem Speicher 3 bis 4,50 2.1.16.2 Manuelle Einzelanfertigung von Ersatzohrmarken nach § 27 Absatz 3 ViehVerkV in Eilfällen (Express-Bestellung) 2.1.16.2.1 je Auftrag 3 bis 7 2.1.16.2.2 je Ersatzohrmarke 7 bis 15 2.1.16.3 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 29 ViehVerkV 2.1.16.3.1 Meldung an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung der Rindermeldungen mit Meldekarte, Fax oder über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere durch Mitglieder der Tierseuchenkasse, je Meldung 0,35 bis 1,10 2.1.16.3.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1.16.3.1 bei Meldung an die Regionalstelle ohne Nutzung der dafür vorgesehenen Meldeformulare 0,60 bis 0,90 2.1.16.3.3 Meldung über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere durch Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU 2009 Nr. L 300 S. 1, 2014 Nr. L 348 S. 31), zuletzt geändert am 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, je Meldung 0,08 bis 0,18 2.1.16.3.4 Zuteilung von Meldekarten für Bewegungs- oder Schlachtmeldungen 2.1.16.3.4.1 je Auftrag 7,50 bis 10 2.1.16.3.4.2 je Meldebogen 0,05 bis 0,20 2.1.16.4 Einzelanfertigung von Rinderpässen nach § 30 ViehVerkV 2.1.16.4.1 je Auftrag 3 bis 7 2.1.16.4.2 je Dokument 7 bis 15 2.1.16.5 Ergänzung und inhaltliche Pflege von Stammdaten im Herkunfts- und Informationssystem für Tiere einschließlich der Erstellung eines Stammdatenblattes 2.1.16.5.1 je Auftrag 3 bis 7 2.1.16.5.2 je Tier 7 bis 15 2.1.16.6 Aufnahme von Stammdaten von Tieren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittländern einschließlich der Erstellung eines Stammdatenblattes im Herkunfts- und Informationssystem für Tiere 2.1.16.6.1 je Auftrag 3 bis 7 2.1.16.6.2 je Tier 7 bis 15 2.1.16.7 Anfertigung von visuellen Ohrmarken und Kennzeichen zur Doppelkennzeichnung von Schafen und Ziegen nach § 34 ViehVerkV einschließlich der Anfertigung von Ersatzohrmarken und Ersatzkennzeichen 2.1.16.7.1 je Auftrag 13 bis 17 2.1.16.7.2 je Doppelohrmarke ohne elektronischen Speicher 0,40 bis 0,70 2.1.16.7.3 je Doppelohrmarke eine Ohrmarke ohne elektronischen Speicher und eine Ohrmarke mit elektronischem Speicher 2,20 bis 3 2.1.16.7.4 je Kennzeichnungssatz eine Ohrmarke und ein Bolus-Transponder 2,60 bis 4 2.1.16.7.5 je Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schlachtlämmern bis zu einem Alter von zwölf Monaten 0,15 bis 0,30 2.1.16.7.6 je Ersatzohrmarke oder Ersatzkennzeichen 0,40 bis 5 2.1.16.8 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 35 ViehVerkV und Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 49 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 2.1.16.8.1 Meldung mit Meldekarte oder über Fax an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung der Schaf- und Ziegenmeldungen, je Meldung 0,70 bis 0,90 2.1.16.8.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1.16.8.1 bei Meldung an die Regionalstelle ohne Nutzung der dafür vorgesehenen Meldeformulare 0,60 bis 0,90 2.1.16.8.3 Direktmeldung über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere, je Meldung 0,08 bis 0,18 2.1.16.8.4 Zuteilung von Meldekarten für die Meldung der Bestandsveränderungen 2.1.16.8.4.1 je Auftrag 7,50 bis 10 2.1.16.8.4.2 je Meldebogen 0,05 bis 0,20 2.1.16.9 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 40 ViehVerkV und Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 2.1.16.9.1 Meldung mit Meldekarte oder Fax an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung der Schweinemeldungen, je Meldung 0,70 bis 0,90 2.1.16.9.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1.16.9.1 bei Meldung an die Regionalstelle ohne Nutzung der dafür vorgesehenen Meldeformulare 0,60 bis 0,90 2.1.16.9.3 Direktmeldung über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere, je Meldung 0,08 bis 0,18 2.1.16.9.4 Zuteilung von Meldekarten für die Meldung der Bestandsveränderungen 2.1.16.9.4.1 je Auftrag 7,50 bis 10 2.1.16.9.4.2 je Meldebogen 0,05 bis 0,20 2.1.16.10 Anfertigung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 ViehVerkV 2.1.16.10.1 je Auftrag 10 bis 75 2.1.16.10.2 je Ohrmarke 0,05 bis 0,10 2.1.16.11 Erneute Vergabe eines PIN-Codes für den Zugang zu dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, je Antrag 8 bis 12 2.1.16.12 Einrichtung, Änderung und Beendigung von Vollmachten für Tierhalterinnen und Tierhalter im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere 8,50 2.1.16.13 Sonstige Leistungen der beauftragten Stelle, die die Tierhalterin oder der Tierhalter beauftragt hat oder die nach den Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zwingend erbracht werden müssen und die nicht durch andere Gebührentatbestände abgedeckt sind; insbesondere die Umkennzeichnung von Rindern durch Einziehung falscher Ersatzohrmarken sowie die Bereinigung des Bestandsregisters des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere nach einer amtlichen Kontrolle oder im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters 20 bis 1 150 2.1.16.14 Zusätzlich wird für die Bearbeitung von Anträgen nach den Nummern 2.1.16.2.1 bis 2.1.16.12 eine Grundgebühr in Höhe von 3 bis 8 Euro kalendervierteljährlich erhoben. Bei der Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren beträgt diese Grundgebühr 2 bis 5 Euro kalendervierteljährlich. 2.1.16.15 In den Gebühren nach den Nummern 2.1.16.1 bis 2.1.16.13 und 2.1.17 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, bei steuerpflichtigen Leistungen ist sie hinzuzurechnen. 2.1.17 Meldung an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung von Meldungen nach §§ 54 und 55 TAMG, je Meldung 0,10 bis 8 2.1.18 Amtshandlungen im Zusammenhang mit sichergestellten Tieren in Quarantäne oder Isolierung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes, § 20 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder § 35 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, § 14 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), oder der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. EU 2013 Nr. L 178 S. 1, 2015 Nr. L 115 S. 43), geändert am 9. März 2016 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung 36 bis 133 2.1.19 Erlaubnisse, Registrierungen und Zulassungen gemäß Artikel 17, 18, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 91 bis 892 2.1.20 Unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, die der Beseitigungspflicht nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen 2.1.20.1 Einsammlung toter Tiere von öffentlichem Grund 153 2.1.20.2 Entsorgung toter Tiere 7,90 bis 73,50 2.2 Dienstgeschäfte Veterinärwesen 2.2.1 Amtshandlungen nach § 11 TierSchG sowie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 Satz 5 und § 11a Absatz 4 TierSchG Gebühr nach § 6 2.2.1.1 Anerkennung von Sachkundeprüfungen, Fortbildungskursen und Anderem als gleichwertig zum Fachgespräch gemäß Nummer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36a) sowie Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit im Einzelfall, je Gebühr nach § 6 2.2.2 Anordnungen sowie sonstige Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsgesetz oder dem Tierschutzgesetz Gebühr nach § 6 2.2.3 Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach §§ 16 und 16a TierSchG und der Überwachung nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich sind oder durch Betroffene mittelbar oder unmittelbar veranlasst sind Gebühr nach § 6 2.2.4 Erteilung einer Sachkundebescheinigung gemäß § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung 43 bis 123 2.2.5 Amtshandlungen zur Erteilung der Zulassung als Transportunternehmerin oder Transportunternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 und Erstellung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26, 2017 Nr. L 226 S. 31), zuletzt geändert am 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 2.2.6 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gefahrtiergesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 624), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 2.2.7 Amtshandlungen nach dem Hundegesetz (HundeG) vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung 2.2.7.1 Befreiung von der Anleinpflicht 2.2.7.1.1 nach § 9 Absätze 1 und 8 55 2.2.7.1.2 nach § 9 Absatz 2 durch beliehene Sachverständige 35 2.2.7.2 Anmeldung eines Hundes 2.2.7.2.1 nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 5 52 2.2.7.2.2 nach § 13 Absatz 1 auf elektronischem Wege, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 5 32 2.2.7.2.3 Die Bestätigung einer Anzeige nach § 13 HundeG ist gebührenfrei. 2.2.7.3 Erteilung einer Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 14 610 2.2.7.4 Erteilung einer Freistellung 2.2.7.4.1 unbefristet nach § 18 Absatz 1 192 2.2.7.4.2 befristet nach § 18 Absatz 2 Sätze 1 und 3 172 2.2.7.4.3 unbefristete Verlängerung der befristeten Freistellung nach § 18 Absatz 2 Satz 2 192 2.2.7.5 Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach den Nummern 2.2.7.4.1 bis 2.2.7.4.3, wenn der Hund aus einem Tierheim erworben wurde, sofern es sich um einen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundenen Hund oder um einen Hund handelt, der auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden ist. Tierheim in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen. 2.2.7.6 Amtshandlungen nach § 23 2.2.7.6.1 Untersagung, Anordnung, Sicherstellung, je 132 bis 400 2.2.7.6.2 nachträgliche Aufhebung einer bestandskräftigen Anordnung nach Absatz 6 124 2.2.7.6.3 Widerruf der Befreiung von der Anleinpflicht nach Absatz 7 265 2.2.7.7 Feststellung der Gefährlichkeit nach § 2 Absatz 2 325 2.2.7.8 Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, je 42 2.2.7.9 Die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.2.1 ermäßigen sich um die Hälfte, wenn und solange der Hundehalterin oder dem Hundehalter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449 S. 1. 4), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Gleiches gilt, wenn ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 11 Absatz 1 oder 3 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 hat jeweils die Hundehalterin oder der Hundehalter zu erbringen. 2.2.7.10 Wird die Befreiung von der Anleinpflicht für Mitglieder einer Familie erteilt, die gemeinsam die Gehorsamsprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 HundeGDVO abgelegt haben, werden die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.1.2 nur von zwei Mitgliedern der Familie erhoben. 2.2.7.11 Die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1 bis 2.2.7.4.3 sowie 2.2.7.8 sind vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten. 2.2.8 Feststellung des Krankheitszustandes und Schätzung des Wertes eines Tieres durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt auf besonderes Verlangen der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers (§ 8 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 357) in der jeweils geltenden Fassung) Gebühr nach § 6 2.2.9 Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung vom 7. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 141) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.9.1 Anordnungen und Maßnahmen nach § 5 und Bearbeitung von Anträgen nach § 6 Gebühr nach § 6 2.2.9.2 Für die Ermittlung der Haltungsperson nach § 5 Absatz 2 fällt die Gebühr nach Nummer 2.2.9.1 nur an, wenn sich die Ermittlung nicht auf eine Abfrage bei den nach § 4 Absatz 3 anerkannten Registrierstellen beschränkt. 2.2.9.3 Die Gebühr nach Nummer 2.2.9.1 einschließlich gegebenenfalls anfallender besonderer Auslagen ist bei Anträgen nach § 6 vor Beginn der Antragsbearbeitung zu entrichten. 2.2.10 Gutachtliche Äußerung und Gutachten durch Tierärztinnen oder Tierärzte Gebühr nach § 6 2.2.11 Untersuchung von Tieren und Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für 2.2.11.1 Rinder - bis 3 Tiere 70 - für jedes weitere Tier 8 2.2.11.2 Pferde, Kamele - bis 3 Tiere 116 bis 191 - für jedes weitere Tier 17 2.2.11.3 Kälber, Schweine, Schafe oder Ziegen - bis 3 Tiere 40 - für jedes weitere Tier 7 2.2.11.4 Hunde oder Katzen (soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2.11.4.1 erhoben wird), je Tier 32 bis 150 2.2.11.4.1 Untersuchung von Wurfgeschwistern oder Zuchtgruppen, zum Beispiel für Hunde- oder Katzenausstellungen - bis 4 Tiere 29 - für jedes weitere Tier 6 2.2.11.5 Vögel - bis 30 Tiere 32 bis 150 - für jedes weitere Tier 3 2.2.11.6 Heimtiere - bis 10 Tiere 40 bis 150 - für jedes weitere Tier 3 2.2.11.7 Zoo- und Wildtiere, je Tier 50 bis 140 2.2.11.8 Für alle sonstigen Tiere, zum Beispiel Esel, die einer tierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben. 2.2.11.9 Erfassen, Bestätigen, Überprüfen beziehungsweise Validieren von neuen Organisationen im Trade Controll and Expert System New Technology (TRACES NT) auf Anforderung Gebühr nach § 6 2.2.11.10 Bearbeitung von tierseuchenrechtlichen Bescheinigungen im TRACES NT Gebühr nach § 6 2.2.12 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen bei Tierbeständen 2.2.12.1 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen mit Untersuchung des Tierbestandes für 2.2.12.1.1 Klauentiere und Einhufer - bis 50 Tiere 40 - 51 bis 100 Tiere 59 - über 100 Tiere 90 2.2.12.1.2 Bienenvölker Gebühr nach § 6 2.2.12.1.3 andere Tiere einschließlich Geflügel - bis 300 Tiere 30 - 301 bis 1 000 Tiere 40 - über 1 000 Tiere 60 2.2.12.2 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen ohne Untersuchung des Tierbestandes 2.2.12.2.1 Bienenvölker - bis 19 Bienenvölker 21 - 20 bis 29 Bienenvölker 42 - je weitere 10 Bienenvölker 14,50 2.2.12.2.2 für alle anderen Tierarten 26 2.2.13 Untersuchung und Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs 2.2.13.1 Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen oder die hygienische Unbedenklichkeit von Teilen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, je Bescheinigung Gebühr nach § 6 2.2.14 Überwachung registrierter und zugelassener Lebensmittelunternehmen soweit nicht Gebühren und Auslagen nach den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.6 und 1.3.1.7 erhoben werden Gebühr nach § 6 2.2.15 Besondere Amtshandlung im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf Anforderung, sofern nicht Gebühren und Auslagen nach Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.6 und 1.3.1.7 erhoben werden Gebühr nach § 6 2.2.16 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln 2.2.16.1 Überwachung von Lebensmittelbetrieben, die aufgrund von Exportberechtigungen Drittlandsanforderungen erfüllen müssen, zur Überprüfung dieser speziellen Anforderungen Gebühr nach § 6 2.2.16.2 Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr einschließlich stichprobenweiser Kontrollen 2.2.16.2.1 Unverpackte Lebensmittel tierischer Herkunft (einschließlich Fässer, Eurokisten) - je angefangene 1 000 kg 10 - mindestens 50 - höchstens 217 2.2.16.2.2 Verpackte Lebensmittel tierischer Herkunft - bis 50 Packstücke 55 - bis 100 Packstücke 65 - bis 500 Packstücke 75 - bis 1 000 Packstücke 83 - über 1 000 Packstücke 93 2.2.17 Allgemeine Bestimmungen zu den Nummern 2.2.11 bis 2.2.16.3 2.2.17.1 Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen ganztägig oder von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nummern 2.2.11.1 und 2.2.11.3 von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, werden die doppelten Gebühren erhoben. 2.2.17.2 Wege- und Wartezeit, soweit die Untersuchung infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann Gebühr nach § 6 2.2.17.3 Betriebsbesichtigung in besonderen Fällen einschließlich der Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 2.2.17.4 Besondere Bescheinigungen auf Anforderung Gebühr nach § 6 2.2.17.5 Weitere Ausfertigung von Bescheinigungen 7,50 2.2.18 Bearbeitung von Exportanträgen Gebühr nach § 6 2.2.19 Bestätigung der Übereinstimmung von Kopien mit dem Original (Beglaubigungen), je Stück 11,50 2.2.20 Wegepauschale für amtstierärztliche Dienstgeschäfte 49 2.2.21 Anlasskontrollen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Gebühr nach § 6 3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle 3.1 Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind 3.1.1 Grenzkontrollen von mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Einfuhrkontrollen) einschließlich der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sowie ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen 3.1.1.1 Fleisch, Wildfleisch und Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Harnblasen, Mägen - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 3.1.1.2 Fischereierzeugnisse, ausgenommen von Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 3.1.1.3 Honig - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 3.1.1.4 Milch und Milcherzeugnisse - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 3.1.1.5 Eiprodukte - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 3.1.1.6 Sonstige Lebensmittel, die veterinärrechtlichen Einfuhrkontrollen unterliegen, je Sendung - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 3.1.1.7 Lebensmittel tierischer Herkunft bei der Einfuhr aus Neuseeland - je angefangene t 1,50 bis 10 - mindestens 43 - höchstens 325 3.1.1.8 Bulkware, ausgenommen Fleisch, nicht containerisiert, je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen - bis 500 t 600 - bis 1 000 t 1 200 - bis 2000 t 2 400 - von mehr als 2000 t 3 600 3.1.1.9 Fischereierzeugnisse von Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 3.1.2 Veterinärkontrollen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Transitkontrollen), gegebenenfalls auch bei der Ausfuhr 3.1.2.1 Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitsprüfungen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen bei der Durchfuhr, gegebenenfalls auch bei der Ausfuhr, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls der Meldungen an andere Grenzkontrollstellen der Europäischen Union 79 bis 380 Aufwendungen für Außendiensteinsätze sind nicht enthalten und werden nach Nummern 3.5.3 und 3.5.8 berechnet. 3.1.2.2 Veterinärkontrollen für Transitwaren zur direkten Schiffsausrüstung im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 10 bis 200 3.2 Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind 3.2.1 Grenzkontrollen von mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Einfuhrkontrollen) einschließlich der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sowie ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen 3.2.1.1 Rohmaterial zur Herstellung von Gelatine und Kollagen sowie Nebenprodukte tierischer Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und Heu und Stroh - je angefangene t 9 bis 19 - mindestens 76 - höchstens 520 Zusätzlich vorgeschriebene Laboruntersuchungen (zum Beispiel Salmonellen und bei Fischmehl auf Säugetiergewebe) werden nach Aufwand berechnet. 3.2.1.2 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, Gewebe-, Serum- und Blutproben, Bruteier, Sperma, Embryonen, Eizellen, Gameten von Fischen, Krebs- und Weichtieren, je Sendung 86 3.2.1.3 Huf- und Hornprodukte als Dünger sowie sonstige tierische Erzeugnisse zum Düngen - bis 20 t, je Sendung 65 - jede weitere t, je Sendung 5,50 bis 15 - höchstens 460 3.2.1.4 Erzeugnisse tierischer Herkunft bei der Einfuhr aus Neuseeland - je angefangene 1,50 bis 10 - mindestens 43 - höchstens 325 3.2.1.5 Bulkware, nicht containerisiert, je Schiff mit einer Ladung - bis 500 t 600 - bis 1 000 t 1 200 - bis 2 000 t 2 400 - von mehr als 2 000 t 3 600 3.2.2 Ausfuhrkontrollen sowie Veterinärkontrollen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Transitkontrollen) 3.2.2.1 Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitsprüfungen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen bei der Durchfuhr, gegebenenfalls auch bei der Ausfuhr, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls der Meldungen an andere Grenzkontrollstellen der Europäischen Union 79 bis 380 Aufwendungen für Außendiensteinsätze sind nicht enthalten und werden nach Nummern 3.5.3 und 3.5.8 berechnet. 3.2.2.2 Ausfuhrkontrolle von verarbeitetem tierischen Protein und solches Protein enthaltenden Produkten gemäß Anhang IV Kapitel 5 Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert am 15. November 2022 (ABl. EU Nr. L 295 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung 35 3.3 Veterinärkontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere 3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrollen einschließlich Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und klinische Untersuchung sowie Ausstellung der erforderlichen amtlichen Bescheinigungen bei der Einfuhr ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen für 3.3.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen (außer Kaninchen als Heimtiere im Reiseverkehr), Kleinwild (Feder- und Haarwild) und sonstige Landsäugetiere der zu den Ordnungen der Rüsseltiere (Proboscidae) und Paarhufer (Artiodactyla) und ihren Kreuzungen gehörenden Arten Gebühr nach § 6 3.3.1.2 Vögel einschließlich Papageien und Sittichen bei gewerblicher Einfuhr Gebühr nach § 6 3.3.1.3 Hunde und Katzen bei gewerblicher Einfuhr, bei im Einzelfall vorliegender oder nicht erforderlicher Einfuhrgenehmigung - für das erste Tier 62 - jedes weitere Tier 32 - höchstens 340 3.3.1.4 Affen und Halbaffen Gebühr nach § 6 3.3.1.5 Fische gemäß § 2 Nummer 5 des Tiergesundheitsgesetzes Gebühr nach § 6 3.3.1.6 Zierfische und sonstige Tiere bei gewerblicher Einfuhr 80 3.3.1.7 lebende Tiere bei der Einfuhr aus Neuseeland - je angefangene t 5 bis 10 - mindestens 30 - höchstens 350 3.3.2 Kontrollen von Heimtieren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 oder anderer tiergesundheits- oder tierschutzrechtlicher Vorschriften (ohne eventuelle Laboruntersuchungen und Kosten für eine Quarantäne beziehungsweise amtliche Isolierung) 3.3.2.1 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrolle einschließlich Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 - für das erste Tier 57 - für jedes weitere Tier 31 3.3.2.2 Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen wie Isolierung unter amtlicher Überwachung, Rücksendung, besondere Überprüfungen von amtlichen Dokumenten sowie sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bei fehlenden Einfuhrvoraussetzungen sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Kontaktaufnahme der Tierhalterin oder des Tierhalters oder der ermächtigten Person gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 - für das erste Tier 74 - für jedes weitere Tier 37 3.3.3 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrolle bei der Durch- und Ausfuhr von lebenden Tieren 3.3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrollen einschließlich Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls klinische Untersuchung sowie Ausstellung der erforderlichen amtlichen Bescheinigungen bei der Durchfuhr 48 bis 563 3.3.3.2 Tierärztliche Ausfuhrkontrolle bei lebenden Tieren, falls im Einzelfall an der Grenze erforderlich Gebühr nach § 6 3.4 Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Ein- und Durchfuhr verendet sind oder getötet werden mussten Gebühr nach § 6 3.5 Allgemeine Bestimmungen zu den Nummern 3.1 bis 3.4 und 3.7 3.5.1 Dokumentenprüfung oder Dokumentenprüfung mit Nämlichkeitsprüfungen (ohne Warenuntersuchung oder -kontrolle) 79 bis 380 3.5.2 Für Amtshandlungen, die an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen ganztägig oder Montag bis Freitag von den Grenzkontrollstellen Hamburg-Hafen und Hamburg-Flughafen außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten gefordert werden, wird das Doppelte der vorgesehenen Gebühren erhoben. 3.5.3 Überwachung der Ent- oder Verladung und sonstige Überprüfungen, die im Verdachtsfall über die regelmäßigen Untersuchungen nach den Nummern 3.1 bis 3.4 hinaus erforderlich werden oder jeder sonstige höhere Verwaltungsaufwand aufgrund von Umständen, welche die oder der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, einschließlich der Fälle von Zurückweisungen oder Sendungen die ohne, oder ohne abgeschlossene Veterinärkontrolle ins Inland verbracht und verzollt werden sollen Gebühr nach § 6 3.5.4 Zusätzliche Ausfertigung von Veterinärkontrollbescheinigungen, je Ausfertigung 31 bis 65 3.5.5 Besondere Bescheinigungen auf Anforderung der oder des Verfügungsberechtigten, je Bescheinigung 31 bis 65 3.5.6 EDV-Pauschale für das Einreichen des GGED-Formulars (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) oder anderer Formulare in einer anderen als der zur Verfügung stehenden elektronischen Form oder für die Nachbearbeitung von elektronischen Dokumenten 42 bis 60 3.5.7 Inanspruchnahme von Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen zur Containergestellung, je Container oder je Dokument, bei mehreren Sendungen in einem Container - für den ersten Container oder für das erste Dokument 78 - für jeden weiteren Container oder für jedes weitere Dokument 32 3.5.8 Besonderer Aufwand bei Amtshandlungen, die auf Anforderung der oder des Verfügungsberechtigten außerhalb von Kontrolleinrichtungen der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen sowie Hamburg-Flughafen vorgenommen werden, je Container oder je Dokument, bei mehreren Sendungen in einem Container - für den ersten Container oder für das erste Dokument 88 - für jeden weiteren Container oder für jedes weitere Dokument 32 3.5.9 Besonderer Aufwand für Fremdleistungen Gebühr nach § 6 3.5.10 Bearbeitung von Sendungen mit zur Ein- und Durchfuhr nicht erlaubten Lebensmitteln und sonstigen tierischen Erzeugnissen, die im Reiseverkehr mitgeführt oder an Privatpersonen versandt wurden 35 bis 70 Neben der Gebühr sind Kosten für die Inanspruchnahme Dritter (zum Beispiel Entsorgungskosten) als besondere Auslagen zu erstatten. 3.6 Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs 3.6.1 Ein- und Durchfuhrkontrollen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind oder von Futtermitteln gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 3.6.1.1 Grenzkontrollen je Sendung einschließlich der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sowie sonstige Überwachungstätigkeiten und Probennahmen, ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen 80 bis 1 200 3.6.1.2 Dokumentenprüfung Gebühr nach § 6 3.6.1.3 Probenahme sowie sonstige Überwachungstätigkeit im Außendienst im Rahmen der Ein- und Durchfuhrkontrolle, insbesondere in den Warenlagern sowie jeder besondere Verwaltungsaufwand sowie von Verfügungsberechtigten zu vertretende Wartezeiten sowie mit Beanstandungen, Zurückweisungen oder Vernichtungen verbundene Kontrollaufgaben Gebühr nach § 6 3.6.1.4 Ausstellung der Folgedokumente bei Teilung von Sendungen direkt nach der Einfuhrabfertigung oder bei Auslagerung unverzollter Sendungen oder Teilsendungen aus Zolllagern 40 3.6.1.5 Inanspruchnahme von Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen je (sofern keine Gebühr nach Nummer 3.6.1.1 erhoben wird) 70 bis 220 3.6.1.6 EDV-Pauschale für das Einreichen des GGED-Formulars (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) oder anderer Formulare in einer anderen als der zur Verfügung stehenden elektronischen Form oder für die Nachbearbeitung von elektronischen Dokumenten 42 bis 60 3.6.1.7 Besondere Bescheinigungen auf Anforderung der oder des Verfügungsberechtigten Gebühr nach § 6 3.6.1.8 Registrierung von Kontrolleinrichtungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6 3.6.2 (aufgehoben) 3.6.3 Ein- und Durchfuhrkontrollen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), und gemäß der aufgrund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), erlassenen Rechtsvorschriften 3.6.3.1 Grenzkontrollen je Sendung einschließlich des Ausstellens von Kontrollbescheinigungen (Freigabe oder Rückweisung) gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den Artikeln 27 und 28 in Verbindung mit Artikel 126 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 beziehungsweise Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie sonstige Überwachungstätigkeiten, Probennahmen und ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen 88 bis 1 100 3.6.3.2 Dokumentenprüfung im Rahmen von Ein- und Durchfuhrkontrollen gemäß europarechtlicher sowie nationaler Vorschriften einschließlich der Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen je Sendung Gebühr nach § 6 3.6.3.3 Überwachung und Probenahme sowie sonstige Überwachungstätigkeit im Außendienst im Rahmen der Ein- und Durchfuhrkontrolle, insbesondere in den Warenlagern sowie jeder besondere Verwaltungsaufwand sowie von Verfügungsberechtigten zu vertretende Wartezeiten sowie mit Beanstandungen, Zurückweisungen oder Vernichtungen verbundene Kontrollaufgaben Gebühr nach § 6 3.6.3.4 Inanspruchnahme von Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen, sofern nicht eine Gebühr nach Nummer 3.6.2.1 erhoben wird Gebühr nach § 6 3.7 Bearbeitung von Transhipment-Meldungen (Umladung Schiff - Schiff) gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/2124, je Container Gebühr nach § 6 3.8 Kontrolle von Schiffsmanifesten gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/2124, je Manifest Gebühr nach § 6 3.9 Fahrtkosten in Zusammenhang mit Überwachungstätigkeiten und Probenahmen im Außendienst 15 3.10 Amtshandlungen bei Ein- und Durchfuhrkontrollen von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 LFGB und Erzeugnissen nach dem Tabakerzeugnisgesetz gemäß der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/625, jeweils auch in Verbindung mit § 55 Absatz 2 oder Absatz 3 LFGB und einschließlich erforderlicher Dokumenten- und Produktprüfungen aufgrund von Nachbesserungsmaßnahmen Gebühr nach § 6 4 Pharmaziewesen und Medizinprodukte 4.1 Pharmaziewesen 4.1.1 Apothekenangelegenheiten 4.1.1.1 Amtshandlungen nach dem Apothekengesetz (ApoG) in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), in der jeweils geltenden Fassung 4.1.1.1.1 Betriebserlaubnis für eine Apotheke (§ 2 oder § 14) einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.1.1.1.1.1 Erweiterung und Änderung der Erlaubnisse einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.1.1.1.1.2 Bearbeitung von Anzeigen und Änderungsanzeigen der oder des Verantwortlichen für eine betriebene Filialapotheke (§ 2 Absatz 5) oder der Leiterin oder des Leiters einer Krankenhausapotheke (§ 14 Absatz 1) Gebühr nach § 6 4.1.1.1.2 Eröffnungsbesichtigung (§ 6) einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit sowie der Genehmigung zur Eröffnung der Apotheke Gebühr nach § 6 4.1.1.1.2.1 Wege- und Wartezeit sowie entstandener Verwaltungsaufwand, soweit eine Eröffnungsbesichtigung vor Ort infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann Gebühr nach § 6 4.1.1.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis (§ 4 oder § 14 Absatz 2) einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.1.1.1.4 Genehmigung als Verwalterin oder Verwalter einer Apotheke (§ 13). Gebühr nach § 6 4.1.1.1.5 Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 12a oder § 14 Gebühr nach § 6 4.1.1.1.5.1 Erweiterung und Änderung der Genehmigungen Gebühr nach § 6 4.1.1.1.6 Schließung einer Apotheke nach § 5 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.1.1.1.7 Genehmigung zum Versandhandel nach § 11a einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.1.1.1.7.1 Erweiterungen und Änderungen der Genehmigung einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.1.1.1.8 Zweitschriften von Urkunden nach Nummern 4.1.1.1.1, 4.1.1.1.2, 4.1.1.1.4, 4.1.1.1.5 und 4.1.1.1.7 Gebühr nach § 6 4.1.1.2 Amtshandlungen nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert am 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309, 1347), in der jeweils geltenden Fassung 4.1.1.2.1Bearbeitung von Anzeigen und Änderungsanzeigen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken gemäß § 2 Absatz 3a Sätze 2 und 3) Gebühr nach § 6 4.1.1.2.2 Zulassung einer Vertretung (§ 2 Absatz 5 Satz 3) Gebühr nach § 6 4.1.1.2.3 Prüfung von Bauplänen bei Errichtung einer neuen Apotheke oder bei Umbauten einer Apotheke auf Grund von § 4 ApBetrO in Verbindung mit § 2 ApoG mit und ohne Ortsbesichtigung einschließlich Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.1.1.2.4 Genehmigung zur Änderung der Öffnungszeiten oder zur vorübergehenden Schließung einer Apotheke Gebühr nach § 6 4.1.1.2.5 Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle Gebühr nach § 6 4.1.2 Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990, 1999), in der jeweils geltenden Fassung 4.1.2.1 Erlaubnis gemäß § 13 Absatz 1, § 20b, § 20c, § 52a, § 72 oder § 72b einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.1.1 Erweiterung und Änderung der Erlaubnisse einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.1.2 Maßnahmen gemäß § 18, § 20b Absatz 3, § 20c Absatz 7 oder § 52a Absatz 5 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.2 Prüfungen der Sachkunde beziehungsweise Zuverlässigkeit 4.1.2.2.1 Prüfung der erforderlichen Sachkenntnis und Zuverlässigkeit - der sachkundigen Person (qualified person) gemäß § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 3, auch in Verbindung mit § 72, - der Verantwortlichen Person gemäß § 52a Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2, - der oder des Stufenplanbeauftragten gemäß § 63a oder - der oder des Informationsbeauftragten gemäß § 74a jeweils Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.2.2 Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 72 oder § 52a Absatz 4 Nummer 2 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.2.3 Prüfung der erforderlichen Sachkunde der leitenden ärztlichen Person gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 5c Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.2.4 Prüfung der Sachkenntnis - einer Person nach § 20b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 8d des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), in der jeweils geltenden Fassung, - der verantwortlichen Person nach § 20c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3, auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1 jeweils Gebühr nach § 6 4.1.2.3 Prüfung der Voraussetzungen nach § 20b Absatz 1 Satz 3 im Falle der Anzeige einer Entnahmestelle oder eines Labors durch einen nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässigen Hersteller oder Be- oder Verarbeiter gemäß § 20b Absatz 2 Gebühr nach § 6 4.1.2.4 Teilnahme an Besichtigungen nach § 25 Absatz 5 oder Absatz 8 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.4.1 Wege- und Wartezeit sowie entstandener Verwaltungsaufwand, soweit eine angemeldete Überwachung infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.5 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen gemäß § 47 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.6 Überwachung nach § 42c Satz 2 in Verbindung mit Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 158 S. 1, 2016 Nr. L 311 S. 25), geändert am 12. April 2022 (ABl. EU Nr. L 118 S.1), oder nach § 64 sowie Besichtigung oder Besprechung auf Wunsch eines Betriebes, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.6.1 Nachbesichtigung auf Grund einer Auflage oder Beanstandung einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.6.2 Wege- und Wartezeit sowie entstandener Verwaltungsaufwand, soweit eine angemeldete Überwachung infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.6.3 Zertifikat gemäß § 64 Absatz 3f auf Grund einer Inspektion gemäß § 64 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.7 Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 oder § 69 einschließlich erforderlicher Nachbesichtigungen, Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.8 Probenahme und -untersuchung gemäß § 65 je Probe (einschließlich Vor- und Nachbereitungen sowie Wege- und Wartezeit, sofern die Gebühr nicht bereits im Zusammenhang mit einem anderen Gebührentatbestand erhoben wird) Gebühr nach § 6 Hiervon ausgenommen sind Probenuntersuchungen für nicht beanstandete Proben aus Apotheken (selbst hergestellte Defekturen und Rezepturen). 4.1.2.9 Neben den Gebühren nach den Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.1.1, 4.1.2.1.2, 4.1.2.6, 4.1.2.6.1, 4.1.2.6.2, 4.1.2.7 und 4.1.2.8 sind Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. 4.1.2.10 Bestellung von Gegenprobensachverständigen für Arzneimittel nach § 65 Absatz 4 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.11 Bearbeitung von Anzeigen 4.1.2.11.1 Bearbeitung von Anzeigen betreffend die Herstellung von Arzneimitteln, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Gebühr nach § 6 4.1.2.11.2 Änderungsanzeigen nach § 67 Absatz 3 betreffend die Herstellung von Arzneimitteln, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf mit besonderem Verwaltungsaufwand Gebühr nach § 6 4.1.2.11.3 Bearbeitung von Studienanzeigen nach § 67 Absatz 1 im Rahmen der klinischen Prüfung bei einer oder mehreren Prüfstellen (gegebenenfalls mit Zweitprüferinnen bzw. Zweitprüfern) Gebühr nach § 6 bei unvollständigen Angaben, die zu Rückfragen führen, zusätzlich Gebühr nach § 6 4.1.2.11.4 Sonstige Anzeigen gemäß § 67 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.12 Prüfung der Voraussetzungen nach § 72a oder § 72b im Herstellungsland einschließlich Vor- und Nachbereitung Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.12.1 Zuschlag für Prüfungen nach Nummer 4.1.2.12 für besondere Sachkosten (zum Beispiel Weiterqualifikation, Schutzkleidungen, Vorsorgeuntersuchungen) bis 3 000 4.1.2.12.2 Kann eine geplante Drittlandinspektion aus Gründen, die die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu vertreten hat zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, sind zu erheben - bei Absage der Inspektion ab vier Monaten vor dem vorgesehenen Besichtigungstermin mindestens 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1.2.12 - bei Absage der Inspektion ab zwei Monaten vor dem vorgesehenen Besichtigungstermin mindestens 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1.2.12 4.1.2.12.3 Bescheinigungen auf Grund einer Inspektion gemäß § 72a oder § 72b im Herstellungsland Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.13 Bescheinigung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass die Einfuhr von Arzneimitteln oder Gewebe beziehungsweise Gewebezubereitungen im öffentlichen Interesse ist Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.2.14 Zweitschrift von Erlaubnissen, Zertifikaten oder Bescheinigungen nach Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.6.3, 4.1.2.12.3 und 4.1.2.13 Gebühr nach § 6 4.1.2.15 Import- oder Exportbescheinigung und deren Mehrausfertigungen für Fertigarzneimittel oder pharmazeutische Rohstoffe Gebühr nach § 6 4.1.3 Herstellung von Tierarzneimitteln 4.1.3.1 Erlaubnis gemäß § 14 oder § 28 TAMG jeweils in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU 2019 Nr. L 4 S. 43, 2019 Nr. L 163 S. 112, 2021 Nr. L 241 S. 17, 2022 Nr. L 151 S. 74), geändert am 8. März 2021 (ABl. EU Nr. L 180 S. 3), jeweils einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.3.2 Erweiterung und Änderung der Erlaubnisse einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.3.3 Prüfung der Sachkunde der für die Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person gemäß § 17 TAMG in Verbindung mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.3.4 Kontrollen in Zusammenhang mit der Herstellungserlaubnis gemäß §§ 35 und 72 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.3.5 Maßnahmen in Zusammenhang mit der Herstellungserlaubnis gemäß § 76 TAMG Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.3.6 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.1.3.7 Anordnungen zur Aussetzung, zum Ruhen oder zum Widerruf der Herstellung oder der Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 133 Buchstabe a, c oder d der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde 4.2 Medizinprodukte 4.2.1 (aufgehoben) 4.2.2 Amtshandlungen nach - der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU 2017 Nr. L 117 S. 1, 2019 Nr. L 117 S. 9, 2021 Nr. L 241 S. 7), geändert am 23. April 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18), - der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU 2017 Nr. L 117 S. 176, 2019 Nr. L 117 S.11, 2019 Nr. L 334 S. 167, 2021 Nr. L 233 S. 9), jeweils auch in Verbindung mit - dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090 und 1093), in der jeweils geltenden Fassung 4.2.2.1 Maßnahmen bei mangelnder Kooperation gemäß Artikel 10 Absatz 14 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 10 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.2 Prüfung von Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6 4.2.2.3 Maßnahmen bei fehlender Bestätigung nach Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.4 Prüfung von Daten gemäß Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746, sofern weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.5 Bestätigung gemäß Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6 4.2.2.6 Verlängerung von Bescheinigungen gemäß Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6 4.2.2.7 Freiverkaufszertifikate für Exportzwecke gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 10 MPDG Gebühr nach § 6 4.2.2.8 Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 72 der Verordnung (EU) 2017/746 jeweils in Verbindung mit § 68 MPDG einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.9 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung gemäß Artikel 93 Absatz 1, 3, 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 88 Absatz 1, 3, 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 77 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.10 Bewertung von Produkten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 74 MPDG, sofern daraus folgend Maßnahmen gemäß Artikel 95 oder 97 der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. Artikel 90 oder 92 der Verordnung (EU) 2017/746 getroffen werden müssen einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.11 Maßnahmen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit §§ 74 und 76 MPDG, in Bezug auf Produkte, die ein unvertretbares Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.12 Maßnahmen gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, bei sonstiger Nichtkonformität einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.13 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 4 MPDG Gebühr nach § 6 4.2.2.14 sonstige Maßnahmen gemäß § 77 oder § 78 MPDG einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.2.15 Entnahme von Produktstichproben und Durchführung von Laboruntersuchungen gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG in Verbindung mit Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745 je Produktstichprobe (einschließlich Vor- und Nachbereitungen sowie Wege- und Wartezeit, sofern die Gebühr nicht bereits im Zusammenhang mit einem anderen Gebührentatbestand erhoben wird), sofern durch die Laboruntersuchung eine Abweichung der Merkmale und der Leistung des Produkts von den medizinprodukterechtlichen Bestimmungen festgestellt wurde Gebühr nach § 6 4.2.2.16 Neben der Gebühr nach Nummer 4.2.2.15 sind die Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. 4.2.2.17 Maßnahmen gemäß § 82 Absatz 2 MPDG zur Umsetzung präventiver Gesundheitsschutzmaßnahmen nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6 4.2.2.18 Prüfung der Sachkenntnis einer Medizinprodukteberaterin oder eines Medizinprodukteberaters gemäß § 83 MPDG Gebühr nach § 6 4.2.3 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746, des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes oder der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen auf Antrag erteilte, nicht einfache schriftliche Auskunft Gebühr nach § 6 4.2.4 Entscheidungen über die Freigabe von Produkten nach Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 einschließlich Produktprüfung aufgrund von Nachbesserungsmaßnahmen, der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 4.2.4.1 Amtshandlungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6 Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten. 4.2.5 (aufgehoben) 4.2.6 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2078 der Kommission vom 26. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (ABl. EU Nr. L 426 S. 9) Gebühr nach § 6 5 Umweltbezogener Gesundheitsschutz 5.1 Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 40 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159 I S. 1, 2) Gebühr nach § 6 5.2 Betriebs- und Ortsbesichtigungen, Prüfung oder Kontrollen von Badegewässern und Wasserversorgungsanlagen Gebühr nach § 6 5.2.1 Betriebsbesichtigung in besonderen Fällen einschließlich der Wartezeit Gebühr nach § 6 5.2.2 Gebühren für Überwachungsmaßnahmen von Wasserversorgungsanlagen nach § 54 in Verbindung mit § 55 der Trinkwasserverordnung einschließlich der Wartezeiten Gebühr nach § 6 5.2.3 Aufwand für Fahrten im Rahmen von Maßnahmen nach Nummern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.4 pauschal 33 5.2.4 Überwachungsmaßnahmen nach Feststellung von Beanstandungen an Wasserversorgungsanlagen gemäß § 54 in Verbindung mit §§ 61 bis 68 der Trinkwasserverordnung und bei Schwimm- und Badebeckenwasser gemäß § 37 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 Für die Entnahme von Wasserproben, für Wartezeiten je angefangene viertel Stunde und die Untersuchung von Wasserproben werden zusätzlich Gebühren nach der Oberflächengewässergebührenordnung vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728) in der jeweils geltenden Fassung, oder, bei mikrobiologischen Wasseruntersuchungen, nach Teil II erhoben. Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. Die Hamburger Wasserwerke GmbH ist von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn sie für die Durchführung der Prüfung oder Kontrolle Personal und Einrichtungen zur Verfügung stellt. 5.2.5 Ortsbesichtigung durch Sachverständige oder Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler Gebühr nach § 6 5.3 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1007), und der UV-Schutz-Verordnung (UVSV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) in der jeweils geltenden Fassung 5.3.1 Überprüfungen von Anlagen, Betrieb, Informations- und Dokumentationspflichten nach §§ 4 und 6 NiSG und §§ 3, 4, 7 und 8 UVSV in Verbindung mit § 7 NiSG Gebühr nach § 6 5.3.2 Aufwand für Fahrten im Rahmen von Maßnahmen nach Nummer 5.3.1 pauschal 33 5.3.3 Anerkennung von Prüfstellen zur Überwachung von Anlagen nach § 6a NiSG Gebühr nach § 6 5.4 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen (HmbShKG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 153) 5.4.1 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 3 HmbShKG Gebühr nach § 6 5.4.2 Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen nach § 10 Absatz 1 HmbShKG, soweit hierbei solche Verstöße festgestellt werden, für deren Beseitigung Gebühren nach Nummer 5.4.3 erhoben werden Gebühr nach § 6 5.4.3 Anordnungen und Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße nach § 10 Absatz 1 HmbShKG Gebühr nach § 6 5.4.4 Kontrollen zur Überprüfung der Beseitigung von nach § 10 Absatz 1 festgestellter Verstöße Gebühr nach § 6 5.4.5 Wegepauschale für die Kontrolltätigkeit nach Nummer 5.4.4 33 6 Tierärztliches Berufsrecht 6.1 Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation als Tierärztin oder Tierarzt gemäß § 4 Absätze 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 6.2 Erteilung einer Approbation als Tierärztin oder Tierarzt 125 bis 360 6.3 Erteilung oder Verlängerung einer widerruflichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Tierärztin oder Tierarzt 80 bis 360 6.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Approbation als Tierärztin oder Tierarzt aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit oder wegen fehlenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes Gebühr nach § 6 6.5 Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.4 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung entstehen, sind ebenfalls als besondere Auslagen zu erstatten. 6.6 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können für die unter Nummern 6.2 und 6.3 genannten Amtshandlungen Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 6.7 Zweitschriften von Urkunden nach den Nummern 6.2 und 6.3 Gebühr nach § 6 6.8 Erstellung einer Bescheinigung zum Zwecke der Dienstleistungserbringung beziehungsweise Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Berufes als Tierärztin oder Tierarzt Gebühr nach § 6 Bei kurzfristig bevorstehender oder bereits vollzogener Abreise ins Ausland kann eine volle Vorauszahlung der Gebühr verlangt werden. 6.9 Prüfung der Voraussetzungen zum Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises im Bereich des Berufes als Tierärztin oder Tierarzt Gebühr nach § 6 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 7 Öffentliche Verwahrung von Tieren 7.1 Unterbringung, Verpflegung und Betreuung pro angefangenem Kalendertag 7.1.1 Hunde 37,50 bis 45 7.1.2 Katzen 18 bis 28 7.1.3 Kleintiere insbesondere Hauskaninchen, Meerschweinchen, Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) und kleine Terrarientiere, Ziervögel, beringte Haustauben und sonstiges Hausgeflügel 5,50 bis 16 7.1.4 Fische (je Aquarium) 27 7.2 Tierärztliche Eingangsuntersuchung je Tier 7.2.1 Hunde 161 7.2.2 Katzen 129 7.2.3 Hauskaninchen 96 7.2.4 Meerschweinchen 35 7.2.5 sonstige Kleintiere insbesondere Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) und kleine Terrarientiere, Ziervögel, beringte Haustauben, sonstiges Hausgeflügel 15 7.2.6 Fische (je Aquarium) 24 7.3 Weitere tierärztliche Leistungen 7.3.1 Kastration Hunde 7.3.1.1 Rüde 535 7.3.1.2 Hündin 803 7.3.2 Kastration Katzen 7.3.2.1 Kater 188 7.3.2.2 Katze 214 7.3.3 Fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip und Registrierung 54 7.3.4 Tollwut-Impfung 35 7.3.5 Tollwut-Titerbestimmung, je Untersuchung 80 7.4 Wesenstest Hunde 856 7.5 Die Kosten für die Verwahrung von Tieren anderer als der unter den Nummern 7.1 bis 7.2.6 genannten Arten und die Kosten für von den Nummern 7.2 bis 7.3.5 nicht erfassten tierärztlichen Leistungen und Laborleistungen sind als besondere Auslagen zu erstatten. 7.6 Die Nummern 7.1 bis 7.5 gelten nicht für die Verwahrung von Fundtieren. Teil II Untersuchungen des Instituts für Hygiene und Umwelt 8 Mikrobiologische und pathologische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln und veterinärmedizinischen Proben auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 8.1 Mikrobiologische Untersuchungen 8.1.1 Probenaufbereitung und quantitative Gesamtkeimzahlbestimmung 28,90 8.1.2 Voranreicherung von pathogenen Erregern je Keimgruppe (Salmonellen, Yersinien, Shigellen, Escherichia coli, Vibrionen, Campylobacter, Pseudomonas aeruginosa) in 1 g bis 50 g 7,45 bis 27,80 8.1.3 Anreicherung, Isolierung und Identifizierung von Salmonellen in 25 g bis 50 g 27,70 8.1.4 Qualitative bakteriologische Untersuchung 12,70 bis 73,80 8.1.5 Quantitative bakteriologische Untersuchung 19,90 bis 44,50 8.1.6 Bestimmung des Serotyps des isolierten Bakterienstammes, je Isolat 21,10 bis 58,10 8.1.7 Nachweis eines Toxin- und Virulenzgens mittels PCR 25,90 bis 109,70 8.1.8 Resistenzprüfung 16,70 bis 34,20 8.1.9 Mykologische Untersuchungen 18,30 bis 38,90 8.1.10 Lagerung von Standproben 8,30 bis 25 8.2 Serologische Untersuchungen 8.2.1 Enzyme Linked Immuno Assay (ELISA-Test) 9,90 bis 241,60 8.2.2 Immunofluoreszenz 43 bis 176,70 8.3 Parasitologische Untersuchungen 8.3.1 Parasitologische Untersuchung 10,40 bis 146 8.3.2 Untersuchung auf Trichinen 16,70 8.4 Pathologische und histologische Untersuchungen 8.4.1 Sektion ohne Folgeuntersuchung 89 bis 1 625 8.4.2 Histologische Untersuchung 75,10 bis 178 8.4.3 Röntgenuntersuchung 32 bis 135,70 8.4.3 Röntgenuntersuchung 32 8.4.4 Einsammlung toter Tiere von öffentlichem Gund 153 8.4.5 Entsorgung toter Tiere 7,90 bis 73,50 8.5 Befunde 8.5.1 Ausstellung eines einfachen tierärztlichen Befundscheins 14,50 9 Chemische und physikalische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 9.1 Vor- und Nachbereitungsarbeiten 9.1.1 Vorbereitungsarbeiten 3,90 bis 528,60 9.1.2 Sensorische Prüfung 14,30 bis 116,50 9.1.3 Aufschlussverfahren 19,90 bis 110,90 9.1.4 Extraktion 22,20 bis 108,70 9.1.5 Destillation 51,90 bis 205,20 9.1.6 Migration 44,50 bis 129 9.1.7 Kennzeichnungsüberprüfung Gebühr nach § 6 9.1.8 Anfertigung von Gutachten Gebühr nach § 6 9.2 Untersuchungsverfahren 9.2.1 Untersuchung mittels physikalischer Verfahren 9.2.1.1 Sonstige physikalische Untersuchungsverfahren 2,80 bis 64,20 9.2.1.2 Präparativ-gravimetrische Untersuchung 12 bis 65,20 9.2.1.3 Mikroskopische Untersuchung. 18,50 bis 54,30 9.2.2 Untersuchung mittels chemischer Verfahren 9.2.2.1 Sonstige chemische Untersuchungsverfahren 15,20 bis 245,60 9.2.2.2 Energieberechnung 441,20 bis 677,10 9.2.2.3 Titration 25 bis 78,30 9.2.2.4 Biogene Amine 92,60 9.2.3 Untersuchung mittels sonstiger physikalisch-chemischer Verfahren 9.2.3.1 Sonstige Untersuchung mittels sonstiger physikalisch-chemischer Verfahren 31 bis 467,30 9.2.3.2 Erhitzungsnachweis 28,50 9.2.4 Untersuchung mittels spektrometrischer Verfahren 9.2.4.1 Sonstige Untersuchung mittels spektrometrischer Verfahren 37,60 bis 126 9.2.4.2 Untersuchung auf Radioaktivität ohne radiochemische Vorbehandlung (Gesamtalpha-, Betamessung, Gammaspektrum) 145,60 bis 226 9.2.4.3 Untersuchung auf Radioaktivität mit radiochemische Vorbehandlung (einzelne Radionuklide) 222,80 bis 810,70 9.2.5 Gaschromatographie 31 bis 418,50 9.2.6 Hochdruckflüssigchromatographie 43,40 bis 869,40 9.2.7 Massenspektrometrie 9.2.7.1 Massenspektrometrie einfach 165,20 bis 684,70 9.2.7.2 Massenspektrometrie hochauflösend/Ultraspurenbereich 182,60 bis 4 107,90 9.2.8 Untersuchungen mittels sonstiger chromatographischer Verfahren 43,70 bis 144,60 9.2.9 Enzymatische Bestimmung, je Matrize 91,90 bis 132,50 9.2.10 NMR-Spektroskopie 126,10 bis 333,70 9.3 Untersuchung auf Mykotoxine 9.3.1 eine Teilprobe 335 9.3.2 eine Teilprobe, einschließlich Expresszuschlag503 9.3.3 zwei Teilproben 536 9.3.4 zwei Teilproben, einschließlich Expresszuschlag 804 9.3.5 drei Teilproben 712 9.3.6 drei Teilproben, einschließlich Expresszuschlag 1 068 9.4 molekularbiologische Verfahren 9.4.1 Artenbestimmung durch DNA-Sequenzierung 296,70 bis 735,80 9.4.2 Artenbestimmung durch PCR-Analysen 182,60 bis 514,10 9.4.3 GVO-Screening in Lebens- oder Futtermitteln 410,80 bis 1666 9.4.4 GVO-Nachweis in Reis-Importproben 701,50 9.4.5 GVO-Quantifizierung (nur in Verbindung mit GVO-Screening) 103,30 bis 499,90 10 Bescheinigungen und dergleichen 10.1 Exportzertifikate für Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände und deren Rohstoffe 10.1.1 Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Exportzertifikats 66 Die Gebühr umfasst die Bescheinigung für einen Sachverhalt und ein Produkt. 10.1.2 Änderung eines bereits ausgestellten Exportzertifikats 27,50 10.1.3 Für zurückgezogene oder abgelehnte Anträge nach Beginn der Bearbeitung 43 10.1.4 Prüfung der Verkehrsfähigkeit, je angefangene viertel Stunde Gebühr nach § 6 10.1.5 Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand zu Anträgen nach Nummern 10.1.1 bis 10.1.3 (zum Beispiel Nachfragen, Nachforderung von Unterlagen), je angefangene viertel Stunde Gebühr nach § 6 10.1.6 jedes weitere Produkt 18,70 10.1.7 jeder zusätzliche bescheinigte Sachverhalt 18,70 10.1.8 Ansiegelung von Unterlagen, je angefangene 5 Seiten 8,75 10.2 Bestätigung von Sachverständigengutachten über zum Export bestimmte Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände und deren Rohstoffe 41 10.3 weitere Ausfertigungen von bereits ausgestellten Bescheinigungen, je Ausfertigung 29,60 11 Genomanalyse 11.1 Genoserotypisierung ohne DNA-Isolation (NGS) 1 823,90 bis6 939,80 11.2 Tierartenbestimmung Metabarcoding mit DNA-Isolation1 414,90 bis2 544,30 11.3 Tierartenbestimmung Shotgun metagenomics mit DNA-Isolation2 005,90 bis7 707,90
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFür Amtshandlungen und Leistungen auf den Gebieten der Sicherheit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln, des Veterinärwesens, der öffentlichen Verwahrung von Tieren, der Produktsicherheit, des Pharmaziewesens, der Medizinprodukte, des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes sowie des tierärztlichen Berufsrechts werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben.
Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
§ 6 Allgemeine BerechnungsmaßstäbeBei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 24 Euro,2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 19 Euro,3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 15,50 Euroerhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 17 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 2 Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen UnionDie der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union dienenden Gebühren für1. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden, abhängig von der Schlachtzahl, in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge, der dort festgesetzten Abweichungsgrundsätze oder der tatsächlichen Untersuchungskosten,2. die amtstierärztliche Überwachung und Kontrollen der Zerlegung von Fleisch werden in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge oder, bei Großbetrieben, der tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis,3. tierärztliche Grenzkontrollen werden in Höhe der in den Rechtsakten festgelegten Mindestpauschalbeträge oder bis zur Höhe der darüber liegenden tatsächlichen Kostenerhoben.
Gebührenermäßigung
§ 3 GebührenermäßigungIn den Fällen einer Rücknahme eines Antrags auf Benutzung ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte, sofern mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.
Vorauszahlungen
§ 4 VorauszahlungenDie in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und besonderen Auslagen sind in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen im Voraus zu entrichten, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Besondere Auslagen
§ 5 Besondere AuslagenÜber die in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind neben den in der Anlage festgelegten Auslagen auch Kosten, die für die Beförderung durch Transportunternehmen entstehen, zu erstatten.
Schlussbestimmungen
§ 7 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet die Gebührenpflicht wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.