Verordnung über abweichende Verfallsfristen für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 bis 2021 Vom 5. Mai 2020*)
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.2020
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2020, 249
Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.