Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Vom 8. Februar 2005*)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.2005
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2005, 28
Studiengänge
§ 10 Studiengänge(1) 1Die Studiengänge der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg werden nach dem 1. April 2005 so lange auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt für den Hochschulzugang, die Hochschulzulassung, das Studium und die Prüfungen in diesen Studiengängen geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt, bis für diese Bereiche neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind. 2In den neuen Rechtsvorschriften ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsvorschriften immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bis dahin geltenden Regelungen in angemessener Zeit abschließen können. (2) 1Der Bachelorstudiengang der HWP wird fortgeführt. 2Die Departments Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg entwickeln unverzüglich eigene Bachelorstudiengänge. 3Bestehende und neue Masterstudiengänge werden von der Fakultät verantwortet.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Integration der HWP in die Universität Hamburg
§ 1 Integration der HWP in die Universität Hamburg(1) Die HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) wird mit Wirkung vom 1. April 2005 in die Universität Hamburg integriert.(2) 1Der Status der HWP als eigenständige staatliche Hochschule und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts endet mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. 2Rechtsnachfolgerin der HWP wird die Universität Hamburg.(3) Die in der HWP hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg sind, werden mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in der Universität Hamburg weiter beschäftigt.(4) Die Mitglieder der HWP werden mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Mitglieder der Universität Hamburg als Körperschaft, die Einrichtungen der HWP Teil der Universität Hamburg als Einrichtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - HmbHG).
Studierende und Studierendenschaft der HWP
§ 11 Studierende und Studierendenschaft der HWP(1) Die Studierenden der HWP werden mit Wirkung vom 1. April 2005 Studierende der Universität Hamburg sowie Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Hamburg mit den entsprechenden korporationsrechtlichen Rechten und Pflichten.(2) 1Unverzüglich nach dem 1. April 2005 entsendet der Konvent der Studierendenschaft der HWP drei Mitglieder in das Studierendenparlament der Universität Hamburg. 2Bei der Wahl des allgemeinen Studierendenauschusses der Universität Hamburg zu Beginn des Sommersemesters 2005 ist ein Mitglied des allgemeinen Studierendenausschusses aus den bishierigen Studierenden der HWP zu wählen. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder der Organe der Studierendenschaft der Universität Hamburg aus der HWP amtieren bis zum Ende der laufenden Amtsperiode dieser Organe.(3) 1Im Übrigen enden die Amtstätigkeit und die Amtszeit der Organe der Studierendenschaft der HWP mit Ablauf des 31. März 2005. 2Die Studierendenschaft der HWP ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt aufgelöst. 3Vom 1. April 2005 an übernimmt die Studierendenschaft der Universität Hamburg die Aufgaben der bisherigen Studierendenschaft der HWP und wird deren Rechtsnachfolgerin.
Organisatorische Übergangsregelungen
§ 12 Organisatorische Übergangsregelungen(1) 1Die Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sind mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst. 2Die Amtszeiten ihrer Organe enden zu diesem Zeitpunkt. Die laufenden Geschäfte werden von diesen Organen bis zum Amtsantritt der Organe der Fakultät und der Departments weiterhin wahrgenommen.(2) 1Die am 1. April 2005 in der HWP bestehenden Selbstverwaltungseinheiten sowie die an diesem Tage in den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg vorhandenen wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen sowie ihre Organe bestehen längstens bis zum Wirksamwerden der Neuorganisation nach § 3 Absatz 2 weiter und sind spätestens mit deren Wirksamwerden aufgelöst. 2Ihre Organe nehmen die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neuen Selbstverwaltungsorgane unterhalb der Fakultät weiterhin wahr.
Satzungen der HWP
§ 13 Satzungen der HWPDie in § 10 nicht genannten Satzungen der HWP gelten als Satzungen der Universität Hamburg fort, soweit sie diesem Gesetz und dem übrigen Satzungsrecht der Universität Hamburg nicht widersprechen.
Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg
§ 2 Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg(1) Mit Wirkung vom 1. April 2005 bildet die bisherige HWP gemeinsam mit den bisherigen Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. (2) Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt werden die nach § 1 Absatz 4 in die Universität Hamburg übernommenen Mitglieder der HWP gemeinsam mit den Mitgliedern der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Mitglieder der neuen Fakultät.(3) Die Einrichtungen der HWP werden ebenso wie die den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg zugeordneten Einrichtungen mit dem genannten Zeitpunkt der neuen Fakultät zugeordnet.
Aufgaben der Fakultät
§ 3 Aufgaben der Fakultät(1) Die Fakultät nimmt nach den allgemeinen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihren Gebieten alle Aufgaben der bisherigen HWP und der Universität Hamburg wahr.(2) Aufgabe der Fakultät ist es insbesondere, das neue Studienangebot für die Fakultät zu entwickeln, Forschungsschwerpunkte zu bestimmen und die neue Organisationsstruktur der Fakultät vorzubereiten, die nach Ablauf der Gründungsphase Geltung erlangen soll.(3) Die Fakultät stellt sicher, dass im Rahmen der Fortführung bestehender und bei Entwicklung neuer Studienangebote das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung der Studierenden berücksichtigt wird.
Fakultätsverwaltung
§ 4 Fakultätsverwaltung1Die Fakultät erhält eine eigene Verwaltung, die von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unter der Gesamtverantwortung des Dekanats geleitet wird. 2Mit Wirkung vom 1. April 2005 werden ihr Personal und Einrichtungen der Verwaltungen der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg zugeordnet. 3Über die Zuordnung des Personals und der Einrichtungen der Verwaltung der HWP entscheidet das Präsidium der Universität im Einvernehmen mit dem Gründungsdekanat nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Gesamtuniversität. 4Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die für das Hochschulwesen zuständige Behörde.
Gründungsphase
§ 5 Gründungsphase(1) 1Die in den §§ 6 bis 10 getroffenen Regelungen gelten übergangsweise für die Gründungsphase der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. 2Die Gründungsphase endet mit dem Inkrafttreten der von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation der Fakultät gemäß § 3 Absatz 2 und soll spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009 abgeschlossen sein.(2) Für die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Organe der Fakultät
§ 6 Organe der FakultätOrgane der Fakultät sind 1. das Gründungsdekanat, bestehend aus der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan, drei Professorinnen oder Professoren als Prodekane und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer, sowie2. der Gründungs-Fakultätsrat.
Gründungsdekanat
§ 7 Gründungsdekanat(1) 1Die Gründungsdekanin oder der Gründungsdekan wird vom Präses der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde, dem Präsidenten der Universität Hamburg, der Präsidentin der HWP sowie den Dekanen der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg ausgewählt und vom Präses der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde bestellt. 2Ihre oder seine Amtszeit beträgt vier Jahre.(2) 1Die Prodekane werden von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan ausgewählt und vom Gründungs-Fakultätsrat bestätigt. 2Je eine Prodekanin bzw. ein Prodekan muss Mitglied eines der in § 9 genannten Departments sein. 3Die Amtszeit der Prodekane endet mit Ablauf der Gründungsphase.(3) 1Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan bestellt. 2Ihre bzw. seine Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Gründungs-Fakultätsrat
§ 8 Gründungs-Fakultätsrat(1) 1Dem Gründungs-Fakultätsrat gehören einundzwanzig Mitglieder an, davon zwölf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 2Den in § 9 genannten Departments stehen je sieben Sitze zu.(2) 1Von den sieben Sitzen eines Departments stehen vier der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je einer den Studierenden, dem akademischen Personal und der Gruppe des Technischen Personals und des Verwaltungspersonals zu. 2Die Vertreter der Gruppen werden von den jeweiligen Gruppen im Department gewählt.(3) Die Gründungsdekanin bzw. der Gründungsdekan ist beratendes Mitglied des Gründungs-Fakultätsrats und führt in ihm den Vorsitz.(4) 1Der Gründungs-Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für die Entwicklung des neuen Studienangebots der Fakultät. 2§ 9 Absatz 3 bleibt unberührt.(5) 1Die Mitglieder eines Departments im Gründungs- Fakultätsrat bilden jeweils einen Ausschuss. 2Die Ausschüsse haben die Aufgabe, generell und in Einzelfällen Entscheidungen in Fragen der Lehre und der Prüfungen zu treffen, soweit die Verantwortung der Departments für Studiengänge reicht. 3Die Ausschüsse sollen über ihre Entscheidungen Einvernehmen mit der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan herstellen und den Gründungs-Fakultätsrat unterrichten.
Departments
§ 9 Departments(1) 1Die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gliedert sich in die folgenden drei Departments: 1. Wirtschaftswissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften,2. Sozialwissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Sozialwissenschaften,3. Wirtschaft und Politik; Mitglieder sind die bisherigen Mitglieder der HWP. 2Einzelne Mitglieder der in § 2 Absatz 1 genannten Bereiche können auch abweichend von dieser Gliederung anderen Bereichen der Universität Hamburg zugeordnet werden.(2) Organ des Departments ist mindestens ein Vorstand, dem die oder der aus dem Department ausgewählte Prodekanin bzw. Prodekan als Sprecherin oder Sprecher angehört. (3) Die Departments nehmen die bisherigen Aufgaben der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg in Studium und Lehre wahr, soweit bestehende Diplom- und Bachelorstudiengänge und einzuführende Bachelorstudiengänge betroffen sind.(4) 1Mit Wirksamwerden der Neuorganisation enden die Amtszeiten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakultäts- und Departmentsorgane mit Ausnahme der Gründungsdekanin bzw. des Gründungsdekans und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers. 2Soweit Amtszeiten von Organen beendet sind, nehmen diese Organe die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neuen Fakultätsorgane weiterhin wahr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.