Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Vom 11. Mai 2010

Ausfertigungsdatum:
11.05.2010
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2010, 877
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UmwRGDAnO

Zuständige Behörde für die Anerkennung einer inländischen Vereinigung nach § 3 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2618), in der jeweils geltenden Fassung ist dieBehörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.