Hamburg

Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatorinnen und Senatoren Vom 19. November 2024

Ausfertigungsdatum:
19.11.2024
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2024, 2077
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UK/RKVergBest

Auf Grund von § 12 Absatz 3 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484), wird mit Zustimmung der Bürgerschaft bestimmt:

§ 1

Umzugskostenvergütung

§ 1 Umzugskostenvergütung(1) Den Senatorinnen und Senatoren wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl erforderlich werden, eine Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert am 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053, 2072), in der jeweils geltenden Fassung gewährt.(2) Für einen Umzug aus Anlass der Beendigung des Amtsverhältnisses gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum inländischen Grenzort gewährt.(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes.

§ 2

Reisekostenvergütung

§ 2 Reisekostenvergütung(1) Senatorinnen und Senatoren erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106), in der jeweils geltenden Fassung. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantrittes oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.(2) Entstandene Fahr- und Flugkosten sowie Übernachtungskosten werden erstattet. Bei Flugreisen sind Kompensationsbeträge für externe Kosten entsprechend des Hamburgischen Reisekostengesetzes abzuführen.(3) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die hamburgischen Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Bestimmungen zum Auslandstagegeld entsprechend.

§ 3

Trennungsgeld

§ 3 Trennungsgeld(1) Trennungsgeld bei einem auswärtigen Aufenthalt im Inland von mehr als vierzehn Tagen wird nach der Trennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 122), zuletzt geändert am 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 131), in der jeweils geltenden Fassung gewährt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.(2) Bei Vorliegen von Umzugshinderungsgründen nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes wird Trennungsgeld nach Absatz 1 gewährt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Bestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren vom 19. Juni 1979 (Amtl. Anz. S. 1133) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.