ÜZVO · Hamburg

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO)*) Vom 20. Mai 2003**)

Ausfertigungsdatum:
20.05.2003
Fundstelle:
HmbGVBl. 2003, 134
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absätze 3 und 4 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), besteht aus dem Buchstaben »Ü« und hat folgende Angaben zu enthalten:1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigunga) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als »Z« und deren Nummer,c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als »P«, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oderd) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als »ZiE« und die Behörde,3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind,4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben »Ü« umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. 2Der Buchstabe »Ü« und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. 3Der Buchstabe »Ü« muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe »Ü« ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

Eingangsformel ÜZVO

Auf Grund von § 20 Absatz 4 und § 81 Absatz 6 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 29. November 1994 (HmbGVBl. S. 301, 310) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.