Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft Vom 27. August 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 427
Vorlage von Unterlagen und Auskunft
§ 18 Vorlage von Unterlagen und Auskunft(1) Der Senat hat die von einem Untersuchungsausschuss angeforderten Unterlagen (Akten und Dateien) vorzulegen und die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Untersuchungsauftrags erforderlich sind. (2) 1Der Senat ist zur Vorlage der Unterlagen und zur Erteilung der Auskünfte nicht verpflichtet, soweit 1. dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen,2. die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigt wird oder3. die Weitergabe wegen des streng persönlichen Charakters ihres Inhalts für die Betroffenen unzumutbar ist. 2Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (3) Der Untersuchungsausschuss darf schutzwürdige Daten zum Gegenstand öffentlicher Verhandlung nur machen, wenn und soweit es zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist und das Interesse an einer öffentlichen Behandlung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt. (4) 1Die Bürgerschaft trifft die zur Geheimhaltung erforderlichen Vorkehrungen. 2Insbesondere stellt sie sicher, dass 1. die Verschwiegenheitspflicht nach § 29 eingehalten wird,2. die nach § 30 Einsichtsberechtigten die Daten nicht an unbefugte Dritte weitergeben,3. der Zugang Unbefugter zu den Daten ausgeschlossen ist. (5) Für die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß. (6) 1Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und zu deren Herausgabe ist der Untersuchungsausschuss als Beteiligter gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht antragsbefugt. 2Er kann auch die Beschlagnahme von Unterlagen beantragen.
Arbeitsstab
§ 16 Arbeitsstab(1) 1Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung eines Arbeitsstabes, der ihn in seinen Aufgaben unterstützt. 2Der Untersuchungsausschuss wählt die erforderlichen Mitglieder aus. 3Fordert er sie an, hat der Senat sie im Wege der Abordnung an die Bürgerschaftskanzlei zur Verfügung zu stellen. 4Die Leiterin oder der Leiter des Arbeitsstabes soll die Befähigung zum Richteramt haben. (2) 1Der Arbeitsstab führt seine Aufgaben nach Maßgabe von Weisungen der oder des Vorsitzenden durch, soweit der Untersuchungsausschuss nichts anderes beschließt. 2Arbeitsaufträge, die der Vorbereitung der Beweiserhebung dienen, können von einem Viertel der Mitglieder beschlossen werden. 3Die Arbeitsergebnisse des Arbeitsstabes sind unverzüglich und ausschließlich an alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. (3) Die oder der Vorsitzende berichtet dem Untersuchungsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab. (4) 1Der Arbeitsstab verwahrt und verwaltet für die Dauer der Untersuchungen die Sitzungsprotokolle sowie die sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses. 2Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen deren unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe. 3Nach Abschluss der Untersuchung sind die Sitzungsprotokolle der Bürgerschaftskanzlei zu übergeben und von ihr nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft zu verwalten. (5) § 15 Absatz 3 ist auf die Mitglieder des Arbeitsstabes entsprechend anzuwenden. (6) Bis zur Einsetzung des Arbeitsstabes gelten die Vorschriften über seine Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei entsprechend.
Zwangsmittel
§ 25 Zwangsmittel(1) 1Zeuginnen und Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sind oder die das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigern, tragen die dadurch verursachten Kosten. 2Zugleich kann gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festgesetzt und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft beim Amtsgericht Hamburg beantragt werden. 3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Untersuchungsausschuss. (2) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens von Zeuginnen und Zeugen deren zwangsweise Vorführung und im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim Amtsgericht Hamburg beantragen. (3) Der Untersuchungsausschuss hat den Antrag nach Absatz 2 auf Verlangen des Viertels der Mitglieder zu stellen, das die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen verlangt hat.
Einsicht in Unterlagen und Auskunft
§ 30 Einsicht in Unterlagen und Auskunft(1) 1Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen nach § 15 können die Unterlagen des Untersuchungsausschusses und die beigezogenen Unterlagen, die nicht Bestandteil anderer Unterlagen sind, einsehen. 2Sie erhalten auf Anforderung Fotokopien dieser Unterlagen, die mit dem Namen der Empfänger zu kennzeichnen sind.(2) Abgeordnete, die nicht Mitglieder sind, und von ihnen beauftragte Personen können die Protokolle über die öffentlichen Sitzungen einsehen.(3) 1Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und Betroffene nach § 19 erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. 2Ferner erhalten Zeuginnen und Zeugen auf Verlangen Einsicht in Protokolle nach § 13 Absatz 1 Satz 2, soweit ihre eigenen schutzwürdigen Belange betroffen sind.(4) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Einsicht in Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 vor, kann die oder der jeweils Einsichtsberechtigte auch Auskunft aus den Unterlagen verlangen. 2Dritten ist Einsicht in Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, zu versagen, soweit statt dessen eine Auskunft zur Wahrung ihrer Interessen ausreicht.(5) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Einsicht in Unterlagen. 2Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. 3Zu diesem Zweck kann auch Einsicht in Unterlagen gewährt werden. 4Einsicht und Auskunft unterbleiben, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. 5Dies gilt auch, soweit die Einsicht oder die Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 6Den zur Einsicht Berechtigten können Fotokopien erteilt werden. 7Über die Erteilung der Fotokopien entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.(6) 1Im Übrigen darf Einsicht gewährt werden in1. die Protokolle öffentlicher Sitzungen jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht,2. die Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt,3. Unterlagen des Untersuchungsausschusses jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt, und wenn nicht das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge kraft Gesetzes oder ihrem Wesen nach geheim zu halten sind,4. vom Untersuchungsausschuss beigezogene Unterlagen, und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteile der Ausschussunterlagen geworden sind, jedem, für den die Voraussetzungen der Nummer 3 und die Zustimmung der die Unterlagen führenden Stelle bezüglich der beigezogenen Unterlagen vorliegen.2Es darf auch Auskunft aus den vorstehend genannten Protokollen und Unterlagen erteilt werden. 3Über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.(7) Die Einsichtnahme soll in den Räumen des Arbeitsstabes erfolgen.
§ 30 a Weitergabe von Unterlagen(1) Personen, die durch Einsichtnahme oder in sonstiger Weise Zugang zu Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses erhalten, dürfen diese Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weitergeben. (2) Vor ihrer Ausgabe kennzeichnet der Arbeitsstab Protokolle und sonstige Unterlagen mit dem Aufdruck „Vertraulich - Weitergabe nur mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses“.
Kosten und Auslagen
§ 32 Kosten und Auslagen(1) 1Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. 2Auf den Senat entfallen die Kosten für die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und die Sachmittel des Arbeitsstabes, auf die Bürgerschaft die weiteren Kosten. (2) 1Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden, auch hinsichtlich der Kosten einer Beiordnung nach § 20 Absatz 2 Satz 5 und nach § 27 Absatz 2 Satz 7, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. 2Über die Entschädigung von Betroffenen entscheidet der Untersuchungsausschuss. 3Der Antrag kann binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. 4Die Bürgerschaftskanzlei setzt die Entschädigung fest. 5Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beim Amtsgericht Hamburg zulässig. 6§ 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.(3) Für die Entschädigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern gelten § 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
Betroffene
§ 19 Betroffene(1) 1Natürlichen Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können (Betroffene), ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. 2Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.(2) 1Der Untersuchungsausschuss stellt auf Antrag eines Mitglieds fest, wer Betroffene oder Betroffener ist. Antragsberechtigt ist auch eine Person, die geltend macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei ihr vorliegen. 2Der Untersuchungsausschuss unterrichtet die Person über seine Entscheidung unter Mitteilung der Gründe.(3) 1Wird die Eigenschaft einer Person als Betroffene bzw. Betroffener bereits vor Beginn der Beweisaufnahme festgestellt, so ist ihr zeitlich vor Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Für Personen, deren Betroffenenstatus erst im Verlauf des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, gilt Absatz 5 Satz 1.(4) 1Der Untersuchungsausschuss kann die Betroffenen befragen. 2§ 23 gilt sinngemäß.(5) 1Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person, bleiben alle vor der Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. 2Nach Feststellung gemäß Absatz 2 ist die oder der Betroffene über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie oder ihn beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen.(6) § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.(7) 1Betroffene haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. 2Hinsichtlich der nicht-öffentlichen Sitzung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der ...
§ 35aBesondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft Die in § 2 Absatz 2, § 4 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 einer Minderheit von einem Viertel der jeweiligen Mitglieder zustehenden Rechte stehen hiervon abweichend für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft einem Fünftel der jeweiligen Mitglieder zu. Ausgefertigt Hamburg, den 27. August 1997. Der Senat
Sitzungsprotokoll
§ 13 Sitzungsprotokoll(1) 1Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das Angaben über Ort, Tag und Zeit, Namen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Beteiligten, die Angabe, ob Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit der Verhandlung bestand, sowie deren wesentlichen Gang enthält. 2In den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 4 sind auch die Gründe dafür, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird, zu protokollieren. 3Die oder der Vorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Protokollantin oder der Protokollant unterzeichnen das Protokoll.(2) 1Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. 2Über die Art der Protokollierung der Verhandlungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.(3) 1Sämtliche Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden grundsätzlich nur an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. 2Der Senat erhält keine Protokolle.(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit der Protokolle über öffentliche Sitzungen des Untersuchungsausschusses beschließen, wenn1. ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung besteht und eine Einwilligung der von der Veröffentlichung betroffenen Person vorliegt oder2. das Veröffentlichungsinteresse das Datenschutzinteresse überwiegt und eine Anonymisierung der Personendaten der von der Veröffentlichung betroffenen Person möglich ist.
Zeugenaussage
§ 21 Zeugenaussage(1) Zeuginnen und Zeugen dürfen die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.(2) 1Die Vorschriften des § 52 Absätze 2 und 3 und der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung sowie des § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß, auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz wahrnimmt. 2Entsprechend § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung sind Beistände der Zeuginnen und Zeugen gemäß § 20 Absatz 2 berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Verschwiegenheitspflicht
§ 29 Verschwiegenheitspflicht(1) 1Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Untersuchungsausschuss und aus der Bürgerschaft. 3Personen, denen durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder durch Auskunft aus Unterlagen oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, verpflichtet die Bürgerschaftskanzlei auf Verschwiegenheit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 243), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 156), soweit sie nicht aufgrund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 4Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen nach § 15 und Mitglieder des Arbeitsstabes nach § 16.(2) 1Der Untersuchungsausschuss beschließt über die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Sinne des § 353 b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, soweit er dies zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatsachen gegen unbefugte Übermittlung, insbesondere öffentliche Bekanntmachung, für notwendig hält. 2Beschlüsse nach Satz 1 binden auch Betroffene nach § 19, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die in § 11 Absatz 3 genannten Personen.(3) 1Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse dürfen nur mit Zustimmung der dazu befugten Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen offenbart werden. 2Die Offenbarung ist nicht zulässig, wenn sie gesetzlich verboten ist.(4) Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Aufgabe und Zulässigkeit
§ 1 Aufgabe und Zulässigkeit(1) Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten. (2) Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.
Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung
§ 10 Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung(1) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie. 2Sie oder er ist zur Einberufung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. (2) 1Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Anderenfalls darf er keine Untersuchungshandlungen durchführen. 3Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung von einem Mitglied angezweifelt worden ist. 4Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, unterbricht die oder der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. 5Ist danach die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die frühestens drei Tage später stattfinden darf. 6In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Öffentlichkeit
§ 11 Öffentlichkeit(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich. (2) 1Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung ausschließen. 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines einzelnen dies gebieten. 3Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. 4Macht eine Zeugin oder ein Zeuge schutzwürdige Interessen glaubhaft, die einer Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt. (3) 1Die oder der Vorsitzende kann bei nichtöffentlichen Sitzungen auch anderen als in diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht. 2Dies gilt auch, wenn Verschwiegenheit zu bewahren ist. (4) 1Die Mitglieder der Bürgerschaft können an allen Sitzungen beratend teilnehmen. 2Sie wirken an der Beweiserhebung nicht mit. (5) 1Die Mitglieder des Senats und die von ihnen benannten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. 2Zu nichtöffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen sind. (6) Aufzeichnungen von Ton oder Bild, insbesondere Ton-, Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen durch Dritte sind unzulässig.
Ordnungsgewalt
§ 12 Ordnungsgewalt1Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. 2Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden. 3Über Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet gegenüber Personen, die an der Verhandlung über den Untersuchungsgegenstand nicht beteiligt sind, die oder der Vorsitzende, in den übrigen Fällen der Untersuchungsausschuss.
Unterausschüsse
§ 14 Unterausschüsse(1) 1Der Untersuchungsausschuss kann aus seiner Mitte Unterausschüsse zur vorbereitenden Untersuchung oder zur Erhebung einzelner Beweise einsetzen. 2Der Unterausschuss berichtet darüber dem Untersuchungsausschuss. (2) 1Der Untersuchungsausschuss beschließt die Zahl der Mitglieder im Einzelfall. 2Jede Fraktion oder Gruppe muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. (3) 1Unterausschüsse haben mit Ausnahme des Beschlusses über die Berichterstattung an den Untersuchungsausschuss kein Beschlussrecht. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Untersuchungsausschuss entsprechend.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen
§ 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen(1) 1Zu ihrer Unterstützung können die in einem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen und Gruppen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benennen. 2Der Untersuchungsausschuss soll für eine zahlenmäßige Begrenzung sorgen. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dieselben Anwesenheitsrechte wie ein Mitglied. (3) Der Untersuchungsausschuss kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Vernehmung als Zeuginnen oder Zeugen für seine Beweiserhebung in Betracht kommt, in sinngemäßer Anwendung des § 58 Absatz 1 der Strafprozessordnung durch Beschluss von der gesamten weiteren Mitarbeit im Untersuchungsausschuss bis zum Abschluss der Vernehmung oder bis zu dem Zeitpunkt ausschließen, in dem feststeht, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen nicht in Betracht kommen oder dass der Untersuchungsausschuss auf ihre Vernehmung verzichtet.
Beweiserhebung
§ 17 Beweiserhebung(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. (2) 1Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. 2Bei Streitigkeiten über die Erhebung beantragter Beweise sind die Mitglieder nach Satz 1 gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht als Beteiligte antragsbefugt. 3Beweisanträge und -beschlüsse müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnen. (3) Die Reihenfolge der Beweiserhebung bestimmt die oder der Vorsitzende, wenn nicht der Untersuchungsausschuss etwas anderes beschließt. (4) 1Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. 2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
Einsetzung
§ 2 Einsetzung(1) Die Bürgerschaft setzt für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand durch Beschluss einen Untersuchungsausschuss ein. (2) Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten (Minderheitsantrag) hat die Bürgerschaft die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. (3) 1Liegen der Bürgerschaft zu einer Sitzung mehrere Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum selben Untersuchungsgegenstand vor, sollen die Untersuchungsaufträge zu einem Auftrag zusammengefasst werden. 2Dies kann nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nach Absatz 2 erfolgen. (4) 1Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf nicht vertagt werden. 2Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer beantragten Untersuchung überweist die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag zur unverzüglichen Stellungnahme an den zuständigen Ausschuss.
Zeuginnen und Zeugen
§ 20 Zeuginnen und Zeugen(1) 1Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. 2Sie sind in der Ladung über den Beweisgegenstand zu unterrichten und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. 3Die Vorschriften der §§ 49 und 50 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.(2) 1Zeuginnen und Zeugen haben das Recht, einen Beistand hinzuzuziehen. 2Hierauf und auf die Voraussetzungen einer Beiordnung nach Satz 5 sind sie in der Ladung hinzuweisen. 3Als Beistand kann nicht gewählt werden, wer im Untersuchungsverfahren als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Untersuchungsausschusses, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion nach § 15 oder Mitglied des Arbeitsstabes nach § 16 mitwirkt oder mitgewirkt hat. 4Ein Beistand, der für mehrere zu demselben Beweisthema zu vernehmende Zeuginnen und Zeugen auftritt, kann zurückgewiesen werden, wenn der Untersuchungszweck oder schutzwürdige Interessen einer oder eines Beteiligten es erfordern. 5In besonderen Ausnahmefällen kann der Untersuchungsausschuss der Zeugin oder dem Zeugen auf Antrag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen, wenn die Zeugin oder der Zeuge die Vergütung nach ihren oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann; die §§ 115, 117, 118, 120, 122 und 124 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
Belehrung
§ 22 Belehrung(1) 1Zeuginnen und Zeugen sind über ihre Rechte nach § 21 zu belehren. 2Im Fall des § 52 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung gilt dies auch für die hierzu befugten Vertreterinnen und Vertreter. (2) 1Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. 2Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
Vernehmung
§ 23 Vernehmung(1) 1Zeuginnen und Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen, zu vernehmen. 2Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es für die Wahrheitsfindung geboten erscheint. 3Der Untersuchungsausschuss kann weitere Personen mit Ausnahme von Mitgliedern verpflichten, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung in Betracht kommt, aber noch nicht beschlossen ist. (2) 1Zeuginnen und Zeugen werden zunächst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, anschließend durch die übrigen Mitglieder vernommen. 2Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller in sinngemäßer Anwendung des § 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.(3) 1Die oder der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. 2Über einen etwaigen Widerspruch aus seiner Mitte entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.
Vereidigung
§ 24 Vereidigung(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen. (2) 1Zeuginnen und Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. 2Den Zeuginnen und Zeugen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zu den Tatsachen zu äußern. (3) 1Von der Vereidigung ist in den Fällen des § 60 Nummer 1 der Strafprozessordnung sowie dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, eine Zeugin oder ein Zeuge könnte an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung zum Gegenstand der Untersuchung gehört. 2Entfällt der in Satz 1 bezeichnete Verdacht vor der Beratung des Beweisergebnisses, ist die Vereidigung nachzuholen.
Sachverständige
§ 26 Sachverständige(1) 1Sachverständige haben der Ernennung Folge zu leisten, wenn sie zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt sind, die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben oder wenn sie zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. 2Zur Erstattung von Gutachten sind auch die verpflichtet, die sich hierzu gegenüber dem Untersuchungsausschuss bereit erklärt haben. (2) § 20 Absatz 1 und §§ 21 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht in Betracht kommen. (3) Die Vorschriften des § 79 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.
Rechts- und Amtshilfe
§ 27 Rechts- und Amtshilfe(1) 1Der Untersuchungsausschuss kann Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. 2§ 17 Absatz 2 ist auf Beschlüsse über die Inanspruchnahme für Beweiserhebungen entsprechend anzuwenden. (2) 1Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. 2Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluss beizufügen. 3Die an die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. 4Darüber hinaus ist anzugeben, ob die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen vereidigt werden sollen. 5Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll. 6Über die Vernehmung ist ein Protokoll anzufertigen. 7§ 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.(3) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Amtshilfe, gilt § 18 entsprechend. (4) 1Berühren zu untersuchende Vorgänge auch die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, kann der Untersuchungsausschuss einem von diesen eingesetzten Untersuchungsausschuss auf schriftliche Anforderung Unterlagen oder Auskünfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dessen eigenen Untersuchungsauftrags erforderlich ist, der Weitergabe überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner nicht entgegenstehen und der anfordernde Untersuchungsausschuss den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat. 2Die Anforderung der Unterlagen oder Auskünfte ist zu begründen. 3Vor ihrer Übermittlung ist der Senat zu hören.
Urkunden, Augenschein
§ 28 Urkunden, Augenschein(1) 1Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. 2Auf die Verlesung kann verzichtet werden, wenn die Protokolle, Urkunden oder Schriftstücke allen Mitgliedern und dem Senat zugänglich gemacht worden sind. (2) 1Der wesentliche Inhalt der Protokolle, Urkunden und Schriftstücke ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben, soweit sie Ergebnisse von Beweiserhebungen enthalten. 2§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Über die Einnahme eines Augenscheins ist ein Protokoll anzufertigen.
Untersuchungsauftrag
§ 3 Untersuchungsauftrag(1) Der Auftrag der Untersuchung ist im Antrag und im Beschluss über die Einsetzung hinreichend bestimmt festzulegen. (2) 1Der in einem Minderheitsantrag nach § 2 Absatz 2 festgelegte Untersuchungsauftrag kann gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht eingeschränkt werden. 2Er kann gegen ihren Willen nur dann konkretisiert, erweitert oder verändert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht berührt wird und eine wesentliche Verzögerung oder wesentliche Auswirkungen für die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht zu erwarten sind. (3) 1Der Untersuchungsausschuss ist an den Untersuchungsauftrag gebunden. 2Neue Sachverhalte können nur aufgrund eines Änderungs- oder Ergänzungsbeschlusses der Bürgerschaft einbezogen werden. 3§ 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
Bericht
§ 31 Bericht(1) 1Nach Abschluss der Untersuchungen erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung. 2Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. (2) Der Bericht darf keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten. (3) 1Jedes Mitglied hat das Recht, seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung in einem eigenen Bericht niederzulegen (Minderheitsbericht), der dem Ausschussbericht angefügt wird. 2Für Minderheitsberichte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 3Soweit ein Mitglied als Zeugin, Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit ihrer oder seiner Aussage oder ihrem oder seinem Gutachten zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten; dies gilt entsprechend für ein Mitglied, das seine Rechte als Betroffene oder Betroffener nach § 19 wahrgenommen hat. 4Die Minderheitsberichte können binnen einer Woche nach Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über den Bericht nachgereicht werden. (4) 1Die Bürgerschaft kann während der Untersuchung nach Ablauf von sechs Monaten einen Zwischenbericht über den Stand des Verfahrens verlangen. 2Über die Fassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. 3Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Gerichtliches Verfahren
§ 33 Gerichtliches Verfahren(1) 1Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozessordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, Beschwerde erheben. 2Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, tritt.(2) Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts für Entscheidungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 6 und § 27 Absatz 3.
Rechtsnachfolge
§ 34 RechtsnachfolgeNach abschließender Behandlung des Ausschussberichtes in der Bürgerschaft tritt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft an die Stelle der oder des Vorsitzenden und des Untersuchungsausschusses und trifft noch erforderliche Entscheidungen.
Ergänzende Vorschriften
§ 35 Ergänzende VorschriftenSoweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft sowie sinngemäß die Vorschriften über den Strafprozess.
Auflösung, Aussetzung, Einstellung
§ 4 Auflösung, Aussetzung, Einstellung1Die Bürgerschaft kann den Untersuchungsausschuss auflösen, sein Verfahren aussetzen oder einstellen, im Fall eines nach § 2 Absatz 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses jedoch nicht gegen die Stimmen eines Viertels ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. 2Die Bürgerschaft kann jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen. 3Auf Verlangen der Minderheit nach § 2 Absatz 2 ist das Verfahren eines auf ihren Antrag eingesetzten Untersuchungsausschusses wieder aufzunehmen.
Zusammensetzung
§ 5 Zusammensetzung(1) 1Der Untersuchungsausschuss besteht aus ordentlichen und der gleichen Zahl stellvertretender Mitglieder. 2Mitglieder können nur Abgeordnete der Bürgerschaft sein. (2) 1Die Bürgerschaft beschließt die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Einzelfall. 2Bei der Festlegung der Zahl ist zu berücksichtigen, dass jede Fraktion und jede Gruppe im Sinne des § 6 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) mit mindestens einem Mitglied vertreten sein und dass die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen in der Bürgerschaft entsprechen muss. (3) Die Fraktionen und Gruppen benennen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder.
Stellvertretende Mitglieder
§ 6 Stellvertretende Mitglieder1Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. 2Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder Gruppe, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr. 3Vertritt ein stellvertretendes Mitglied ein ordentliches Mitglied, hat es dessen Rechte.
Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft
§ 7 Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft(1) 1Ein Mitglied der Bürgerschaft, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. 2Liegt diese Voraussetzung bei einem Mitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden. (2) 1Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag eines Mitglieds. 2Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. 3Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten. (3) 1Der Untersuchungsausschuss kann ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 29 über einen bestimmten Gegenstand verletzt hat, von den weiteren Beratungen und Beschlussfassungen über diesen Gegenstand ausschließen. 2Der Untersuchungsausschuss entscheidet auf Antrag eines Mitglieds. 3Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. 4Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten. (4) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es der Fraktion oder Gruppe, von der es benannt wurde, nicht mehr angehört oder von ihr abberufen wurde. (5) Scheidet ein Mitglied aus, hat die Fraktion oder die Gruppe, die das Mitglied benannt hatte, ein neues Mitglied zu benennen. (6) 1Die Rechte von Mitgliedern ruhen, solange sie als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige vor dem Untersuchungsausschuss aussagen oder als Betroffene ihre Rechte nach § 19 wahrnehmen. 2Sie werden solange nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.
Konstituierende Sitzung
§ 8 Konstituierende Sitzung1Das nach dem Buchstaben erste Mitglied beruft die konstituierende Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen zwei Wochen nach dem Einsetzungsbeschluss der Bürgerschaft ein. 2Es leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
Vorsitz und Schriftführung
§ 9 Vorsitz und Schriftführung(1) 1Der Untersuchungsausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie deren jeweilige ständige Vertreterin oder jeweiligen ständigen Vertreter aus seiner Mitte. 2Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. 3Die Vertreterinnen oder Vertreter gehören jeweils derselben Fraktion an wie die von ihnen Vertretenen. 4Die Regeln der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft über die Reihenfolge der Fraktionen gelten entsprechend. (2) Bei Abwesenheit einer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer stellenden Fraktion findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.