---
title: "APO-FS TWG — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) Vom 16. Juli 2002*) **)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/twgfschulapoha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TWGFSchulAPOHArahmen"
updated: "2026-05-12T21:39:27+00:00"
---

# APO-FS TWG — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) Vom 16. Juli 2002*) **)

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 17.07.2002
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2002, 151


### § 10 — Abschlusszeugnis

§ 10 Abschlusszeugnis(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2Es enthält den Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung und über die erworbene Berufsbezeichnung sowie die nach § 8a gebildete Durchschnittsnote. 3In dem Vermerk über die erworbene Berufsbezeichnung ist die Fachrichtung mit anzugeben. 4Erfolgte die Ausbildung in einem Schwerpunkt innerhalb einer Fachrichtung, ist der Schwerpunkt mit anzugeben. 5Berechtigt der Abschluss zur Führung einer landesrechtlichen Berufsbezeichnung, enthält das Zeugnis den Vermerk, dass diese mit der durch § 9 Absätze 1 bis 3 jeweils festgelegten Berufsbezeichnung gleichgestellt ist (Gleichstellungsvermerk). 6Die Durchschnittsnote wird mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben; es wird nicht gerundet.(2) 1Die Endnoten in den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 sowie das Ergebnis der Facharbeit werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen. 2Das Thema der Facharbeit kann genannt werden.(3) Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

### § 11 — Voraussetzungen des Erwerbs

§ 11 Voraussetzungen des Erwerbs(1) 1Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus, dass innerhalb des jeweiligen Fachbereiches im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden. 2Die in den jeweiligen Fachrichtungen zu belegenden Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage 1. 3Inhalt und Umfang dieses Unterrichts richten sich nach der jeweiligen Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung.(2) 1Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt weiterhin voraus, dass die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler in einem der fachrichtungsübergreifenden Unterrichtsfächer an der zentralen Prüfung für die Fachhochschulreife erfolgreich teilnimmt. 2Das Unterrichtsfach, in welchem die zentrale Prüfung erfolgt, wird in der Anlage 1 einheitlich für die jeweilige Fachrichtung bestimmt (besonderes Prüfungsfach).(3) Fachschülerinnen beziehungsweise Fachschüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden und erfolgreich an dem für den Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden Unterricht und an der zentralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach teilgenommen haben.(4) Die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife war erfolgreich, wenn die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler in jedem zu belegenden Lernfeld und Unterrichtsfach kontinuierliche, schriftliche Leistungsnachweise erbracht und insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat beziehungsweise ein Ausgleich nach § 6 Absatz 2 besteht.(5) Die Teilnahme an der zentralen Prüfung für die Fachhochschulreife in dem nach Absatz 2 Satz 2 bestimmten Unterrichtsfach war erfolgreich, wenn die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler mindestens ausreichende Leistungen in der Prüfung erreicht hat.

### § 12 — Zuerkennung, Zeugniseintrag

§ 12 Zuerkennung, Zeugniseintrag(1) Nach Bestehen der Abschlussprüfung und erfolgreicher Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife und an der zentralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach wird die Fachhochschulreife zuerkannt.(2) Die Zuerkennung erfolgt durch folgenden Vermerk auf dem Abschlusszeugnis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen“.

### § 13 — Zulassung zur Prüfung

§ 13 Zulassung zur Prüfung(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 9 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.(2) 1Zur Prüfung für Externe wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen nach § 5 Absätze 1 bis 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden. 2Die zuständige Behörde kann Bewerberinnen und Bewerber von der Prüfung ausschließen, deren Wohnsitz nicht in dem Geltungsbereich des Hamburgischen Schulgesetzes liegt.(3) 1Wer nach Abschluss einer Hochschulausbildung in einer Fortbildungsmaßnahme auf die Prüfung für Externe vorbereitet worden ist, wird abweichend von Absatz 2 auch dann zugelassen, wenn die Ausbildung in einem Zugangsberuf gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen wurde und die Dauer der Berufstätigkeit in einem der Zugangsberufe weniger als ein Jahr beträgt. 2Die Anzahl der Prüfungsfächer, die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen und die Zusammensetzung der Durchschnittsnote verändern sich entsprechend.

### § 14 — Gliederung und Gegenstand der Prüfung

§ 14 Gliederung und Gegenstand der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus drei schriftlichen Prüfungen. 2Zwei dieser schriftlichen Prüfungen erfolgen in den in § 7 Absätze 2 und 3 beschriebenen Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2. 3Die dritte schriftliche Prüfung erfolgt in dem Fach Wirtschaft und Gesellschaft. 4Für die einzelnen Prüfungen stehen nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben in den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 jeweils vier bis sechs Zeitstunden, in dem Fach Wirtschaft und Gesellschaft zwei bis drei Zeitstunden zur Verfügung. 5Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen beträgt wenigstens zehn und höchstens 15 Zeitstunden. 6Die schriftlichen Prüfungen können auch praktische Teile umfassen.(3) 1Der praktische Teil besteht aus einer Facharbeit mit anschließender Präsentation. 2Insoweit gelten die Vorgaben aus § 7 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Facharbeit innerhalb eines Halbjahres in Abstimmung mit dem Fachprüfungsausschuss der Fachschule der gewählten Fachrichtung anzufertigen ist.(4) 1Der mündliche Teil besteht aus einer verpflichtenden mündlichen Prüfung über die Lernfelder, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen oder der Facharbeit waren. 2Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert 60 Minuten. 3Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in zwei der schriftlichen Prüfungen oder in der Facharbeit mangelhafte oder schlechtere Leistungen erbracht hat.(5) 1Hat der Prüfling in einer der schriftlichen Prüfungen mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, kann er eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragen, die sich inhaltlich auf den Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise das Fach dieser schriftlichen Prüfung bezieht. 2Der Antrag ist schriftlich und binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zu stellen. 3Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in zwei der schriftlichen Prüfungen oder in der Facharbeit mangelhafte oder schlechtere Leistungen oder in der verpflichtenden mündlichen Prüfung ungenügende Leistungen erbracht hat. 4Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt und soll nicht länger als 20 Minuten dauern, je nach Prüfungsaufgabe kann der Fachprüfungsausschuss eine Vorbereitungszeit einräumen. 5Die Berechnung der Endnote für diesen Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise dieses Fach erfolgt gemäß § 46 Absatz 1 APO-AT.

### § 15 — Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis

§ 15 Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis(1) 1Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten in allen drei schriftlichen Prüfungen, in der Facharbeit und in der verpflichtenden mündlichen Prüfung mindestens ausreichend lauten oder mangelhafte Leistungen entsprechend Absatz 2 ausgeglichen werden können und kein Fall von Absatz 3 vorliegt. 3Im Falle des § 14 Absatz 5 wird statt der Note der schriftlichen Prüfung die Endnote für den jeweiligen Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise das jeweilige Fach herangezogen. 4Die Note für die Facharbeit berechnet sich gemäß § 8 Absatz 3.(2) 1Ausgeglichen wird die Note mangelhaft in einer schriftlichen Prüfung oder in der verpflichtenden mündlichen Prüfung durch die Note gut oder besser in einer anderen Prüfung oder die Note befriedigend in zwei anderen Prüfungen. 2Die Facharbeit zählt in diesem Sinne ebenfalls als Prüfung, ihre Note berechnet sich gemäß § 8 Absatz 3.(3) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden1. bei der Note mangelhaft in zwei schriftlichen Prüfungen oder der Note ungenügend in einer schriftlichen Prüfung,2. bei der Note mangelhaft oder ungenügend in der praktischen Prüfung,3. bei der Note ungenügend in der verpflichtenden mündlichen Prüfung.(4) 1Die Durchschnittsnote berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den drei schriftlichen Prüfungen, in der Facharbeit und in der verpflichtenden mündlichen Prüfung. 2Im Falle des § 14 Absatz 5 zählt für die dort genannte schriftliche Prüfung die Endnote.(5) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.

### § 4 — Dauer der Ausbildung

§ 4 Dauer der Ausbildung(1) 1Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform in der Regel zwei Jahre und umfasst mindestens 2400 Unterrichtsstunden. 2Sie ist in eine einjährige Unterstufe und eine einjährige Oberstufe gegliedert. 3Unterstufe und Oberstufe sind in Schulhalbjahre unterteilt. 4Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. 5Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform ist auf Antrag der Schülerin beziehungsweise des Schülers am Ende der Unterstufe einmal möglich.(2) 1Innerhalb eines Fachbereiches kann eine abgeschlossene Fachschulausbildung auf Antrag der Fachschülerin beziehungsweise des Fachschülers auf die Fachschulausbildung in einer zweiten Fachrichtung mit bis zu einem Jahr angerechnet werden. 2Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Fachschulausbildung der selben Fachrichtung, die abweichend von Absatz 1 Satz 1 in nur einem Jahr absolviert wurde.(3) In Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Ausbildung in der Unterstufe und in der Oberstufe zeitlich getrennt durchgeführt werden.(4) Die Zeitdauer zwischen dem Beginn und dem Abschluss des Bildungsganges soll höchstens vier Jahre betragen.

### § 6 — Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss

§ 6 Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss(1) 1Der Übergang von der Unterstufe in die Oberstufe setzt eine Versetzung voraus (Jahresversetzung). 2Der Schulvorstand kann für einzelne Fachrichtungen eine halbjährliche Versetzung beschließen. 3Grundlage der Entscheidung über die Jahresversetzung sind die Noten des Jahreszeugnisses, bei halbjährlicher Versetzung die Noten des Halbjahreszeugnisses. 4Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn in allen Lernfeldern und Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden oder wenn mangelhafte Leistungen nach Absatz 2 ausgeglichen werden.(2) 1Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. 2Nicht mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten darf mangelhaft sein. 3Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und zu erwarten ist, dass trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres oder Schulhalbjahres erreicht wird.(4) 1Die Versetzung in die Oberstufe schließt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss ein. 2Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Versetzungszeugnis den Vermerk: „Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss.“

### § 8 — Ergebnis der Abschlussprüfung

§ 8 Ergebnis der Abschlussprüfung(1) 1Das Ergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten in allen Lernfeldern und Unterrichtsfächern und die Endnoten in den beiden schriftlichen Prüfungen und der Facharbeit mindestens ausreichend lauten oder ein Ausgleich nach Absatz 4 besteht.(2) 1Die Endnote für die beiden schriftlichen Prüfungskompetenzbereiche wird jeweils wie folgt gebildet: Aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der jeweils letzten Zeugnisnoten aus den zwei bis vier Lernfeldern, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 Grundlage der jeweiligen Prüfung waren, wird eine Vornote gebildet. Die Note der jeweiligen Prüfungsarbeit wird sodann mit der Vornote des jeweiligen Prüfungskompetenzbereichs als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammengeführt.(3) 1Die Endnote der Facharbeit beruht auf der schriftlichen Ausarbeitung und der Präsentation. 2Sie wird ohne Einbringung der Zeugnisnoten aus einzelnen Lernfeldern oder Unterrichtsfächern gebildet.(4) 1Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. 2Nicht mehr als eine der Endnoten aus den drei Prüfungskompetenzbereichen darf mangelhaft sein. 3Die Endnote mangelhaft in einem Prüfungskompetenzbereich kann nur durch die Endnote gut in einem anderen Prüfungskompetenzbereich oder die Note befriedigend in den beiden anderen Prüfungskompetenzbereichen ausgeglichen werden. 4Nicht mehr als ein Viertel der sonstigen Zeugnisnoten darf mangelhaft sein. 5Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.

### § 8a — Berechnung einer Durchschnittsnote

§ 8a Berechnung einer DurchschnittsnoteDie Durchschnittsnote berechnet sich wie folgt:Die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfelder, die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Unterrichtsfächer und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe aus den Endnoten in den drei Prüfungskompetenzbereichen werden addiert und durch die Anzahl aller Lernfelder, Unterrichtsfächer und die mit drei multiplizierte Anzahl der Endnoten dividiert:Durchschnittsnote = (Σ1 + Σ2 + Σ3 x 3) ÷ (n1+n2+9)Σ1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen LernfeldernΣ2 = Summe der Zeugnisnoten für die einzelnen UnterrichtsfächernΣ3 = Summe der beiden Endnoten aus den schriftlichen Prüfungen und der Note für die Facharbeitn1 = Anzahl der unterrichteten Lernfelder im gesamten Ausbildungsgangn2 = Anzahl der Unterrichtsfächer im gesamten Ausbildungsgang.

### § 9 — Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen

§ 9 Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen(1) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches Technik berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)« oder »Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)«.(2) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches Wirtschaft berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional in Wirtschaft)« oder »Staatlich geprüfter Betriebswirt (Bachelor Professional in Wirtschaft)«.(3) Der Abschluss der Fachrichtung Gewandmeister berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Gewandmeisterin (Bachelor Professional in Gestaltung)« oder »Staatlich geprüfter Gewandmeister (Bachelor Professional in Gestaltung)«.(4) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Fachrichtungen von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Berufsbezeichnungen zulassen (landesrechtliche Berufsbezeichnung).(5) Der Abschluss der Fachschule berechtigt zum Studium in grundständigen Studiengängen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), in der jeweils geltenden Fassung.

### Anlage 1 — Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 2 ...

Anlage 1Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 2 bis 4Anmerkungen:1. Die Fächer der schriftlichen Prüfung im Fachbereich Wirtschaft sind mit »P« gekennzeichnet.2. Weisen zwei oder mehrere Fächer im Fachbereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P**« auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schule zu Beginn der Ausbildung. Weisen zwei oder mehrere Fächer im Fachbereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P***« auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl der Schülerin oder des Schülers.3. Die schriftliche Prüfung im mit »bP« gekennzeichneten Fach (besonderes schriftliches Prüfungsfach) wird gemäß der Anforderungen der Rahmenvereinbarungen der KMK über »den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen« (Beschluss der KMK vom 5. Juni 1998) - in der jeweils geltenden Fassung - durchgeführt.4. Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe im Fachbereich Wirtschaft sind mit »EP« gekennzeichnet.5. Die zuständige Behörde kann dieses Verzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung der Lernfelder und Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.1. Fachbereich Technika) Fachrichtung Bautechnik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen 180 2 Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen 120 3 Konstruktionen auswählen und planen 140 4 Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten 140 5 Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten 120 6 Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen 140 7 Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen 140 8 Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen 180 9 Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen 120 10 Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen 140 11 Gebäude energetisch sanieren 140 12 Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen 120 13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400Fachrichtung Bautechnik (Abendform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen 140 2 Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen 100 3 Konstruktionen auswählen und planen 100 4 Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten 120 5 Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten 100 6 Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen 100 7 Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen 120 8 Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen 160 9 Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen 100 10 Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen 100 11 Gebäude energetisch sanieren 100 12 Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen 80 13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Individualisierte Lernformen 360 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400b) Fachrichtung Chemietechnik (Abendform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Volumetrische Methoden durchführen und auswerten 80 2 Synthesen unterschiedlicher Stoffklassen durchführen und bewerten 80 3 Arbeitsprozesse im Labor und Betrieb sicherstellen, dokumentieren und zertifizieren 80 4 Spektrometrische Analysemethoden durchführen und auswerten 80 5 Prozess- und Bedarfsplanung eines Laborbetriebes optimieren 120 6 Industrielle Produktionsprozesse analysieren, beurteilen und optimieren 80 7 Verfahren zur Strukturaufklärung organischer Verbindungen durchführen und interpretieren 80 8 Qualität von chemisch-technischen Prozessen bewerten und sicherstellen 80 9 Struktur und Eigenschaften von Zellsystemen und Naturstoffen charakterisieren und analysieren 80 10 Personalwirtschaftliche Aufgaben und Marketingstrategien wahrnehmen 160 11 Chromatografische Analyseverfahren durchführen und auswerten 80 12 Verfahren der Molekulargenetik durchführen und beurteilen 80 13 Ökonomische Zusammenhänge im Unternehmen analysieren 80 14 Validität von quantitativen Analysen mit statistischen Verfahren prüfen und beurteilen 80 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 160 Individualisierte Lernformen 480 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1880 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 80 Sprache und Kommunikation 160 Wirtschaft und Gesellschaft 120 Mathematik (bP) 160 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 520 Summe der Schülergrundstunden 2400c) Fachrichtung Elektrotechnik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen 120 2 Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und messtechnisch überwachen 140 3 Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten und dokumentieren 120 4 Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen 120 5 Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen 120 6 Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren 120 7 Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen 120 8 Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen 120 9 Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern 60 10 Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten 60 11 Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren 120 12 Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren 100 13 Automatisierte Systeme projektieren 120 14 Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern 120 15 Projekte umfangreich bearbeiten und Projektprozesse eigenverantwortlich steuern 120 16 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400Fachrichtung Elektrotechnik (Abendform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen 100 2 Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und messtechnisch überwachen 120 3 Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten und dokumentieren 90 4 Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen 90 5 Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen 90 6 Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren 90 7 Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen 90 8 Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen 100 9 Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern 60 10 Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten 50 11 Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren 90 12 Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren 80 13 Automatisierte Systeme projektieren 90 14 Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern 90 15 Projekte umfangreich bearbeiten und Projektprozesse eigenverantwortlich steuern 90 16 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Individualisierte Lernformen 360 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400d1) Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Schwerpunkt Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und kontrollieren 140 2 Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen 80 3 Marketingstrategien mit Hilfe von Marketinginstrumenten umsetzen 40 4 Finanzbuchhaltung durchführen und auswerten 100 5 Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten 100 6 Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulationsansätze für Lackier- und Reparaturleistungen ermitteln und in die Leistungsabrechnung überführen 80 7 Metallische Fahrzeugteile und Industrieobjekte instand setzen, instand halten und nachhaltig schützen 180 8 Karosserie- und Fahrzeugteile aus Kunst- und Naturwerkstoffen instand setzen, instand halten und nachhaltig schützen 140 9 Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und mobile Werbeträger analysieren, erstellen und umsetzen 120 10 EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten 80 11 Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln 160 12 Komplexe Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und Objekte analysieren, planen und umsetzen 140 13 Instandhaltung und Instandsetzung von Karosserie und Elektrik 80 14 Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen und kommunizieren 160 15 Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulation und Auftragsabwicklung mithilfe digitaler Techniken managen 80 16 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch (bP) 160 Sprache und Kommunikation 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 120 Wahlpflichtbereich 80 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400d2) Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Schwerpunkt Malerin/Maler (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und kontrollieren 140 2 Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen 80 3 Marketingstrategien mit Hilfe von Marketinginstrumenten umsetzen 40 4 Finanzbuchhaltung durchführen und auswerten 100 5 Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten 140 6 Fachgerechte Aufmaße von Gebäuden und Objekten für die Leistungsabrechnung erstellen 80 7 Anorganische Untergründe instand setzen, instand halten und nachhaltig schützen 180 8 Organische Untergründe instand setzen, instand halten und nachhaltig schützen 140 9 Innovative Flächen-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte erstellen und umsetzen 120 10 EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten 120 11 Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln 120 12 Komplexe Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte analysieren, deren kulturellen Wert erhalten und kreativ weiterentwickeln 140 13 Energetische und feuchteschutztechnische Sanierung komplexer Gebäudehüllen planen und durchführen 120 14 Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen und kommunizieren 160 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch (bP) 160 Sprache und Kommunikation 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 120 Wahlpflichtbereich 80 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400e) Fachrichtung Holztechnik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Zeichnerische Unterlagen auftragsorientiert planen und erstellen 140 2 Fertigungsprozesse für Möbel und Objekte des Innenausbaus planen, durchführen und bewerten 200 3 Einfache Werkstücke auftragsorientiert mit gesteuerten Maschinen herstellen 120 4 Ein Unternehmen gründen/übernehmen und mittels betriebswirtschaftlich relevanter Entscheidungen optimieren 60 5 Objekte unter besonderer Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und der Werkstoffgerechtigkeit planen und dafür Konstruktionsunterlagen erstellen 100 6 Objekte für die CNC-Fertigung gestalten, konstruieren und am Bearbeitungszentrum (BAZ) herstellen 140 7 Komplexe Kostenrechnungsprozesse zur Qualitätssicherung und Auftragsoptimierung durchführen 80 8 Fenster und Haustüren gestalten, konstruieren und fertigen 140 9 Komplexe Kleinmöbel für die Serienfertigung gestalten, konstruieren, für die Fertigung vorbereiten und öffentlich präsentieren (Kleinserie 1) 200 10 Fertigung komplexer Möbel als Kleinserie planen, durchführen und öffentlich präsentieren (Kleinserie 2) 200 11 Konstruktionen hinsichtlich ihrer statischen Tauglichkeit überprüfen und optimieren 140 12 Objektorientierte CAD/CAM-Strategien zur Fertigung von Objekten des Innenausbaus planen und durchführen 160 13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 160 Sprache und Kommunikation 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 40 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400f) Fachrichtung Informationstechnik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren 160 2 Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren 80 3 Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen 160 4 Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern 80 5 Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und Qualitätsmanagement 160 6 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80 7 Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80 8 Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren 120 9 Softwareprojekte im Team planen und entwickeln 160 10 Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80 11 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 60 12 Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen 80 13 Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren 80 14 Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren 120 15 Serveranwendungen überwachen und optimieren 80 16 Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen, auswählen und realisieren 60 17 Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und realisieren 40 18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400Fachrichtung Informationstechnik (Abendform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren 120 2 Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren 80 3 Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen 80 4 Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern 80 5 Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und Qualitätsmanagement 120 6 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80 7 Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80 8 Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren 80 9 Softwareprojekte im Team planen und entwickeln 120 10 Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80 11 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 40 12 Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen 80 13 Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren 80 14 Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren 80 15 Serveranwendungen überwachen und optimieren 40 16 Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen, auswählen und realisieren 40 17 Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und realisieren 40 18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Individualisierte Lernformen 360 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400g1) Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik Schwerpunkt methodische Konstruktion (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Baugruppen eines Nutzfahrzeuges und deren Bauteile methodisch konstruieren 180 2 Wareneingangskontrollen und Werkstoffprüfungen an fahrzeugspezifischen Bauteilen und Halbzeugen mit den Methoden des Qualitätsmanagements auswählen und durchführen 120 3 Einen Karosseriebetrieb gründen und führen sowie das Personal aus- und weiterbilden 120 4 Die Belastung von Bauteilen am Nutzfahrzeug ermitteln und berechnen 120 5 Volumenbauteile des Fahrzeugs computergestützt unter Berücksichtigung des jeweiligen Fertigungsverfahren konstruieren 200 6 Bauteile am Nutzfahrzeug entsprechend ihrer Belastung dimensionieren 120 7 Nach Kundenanforderung elektrische und elektronische Fahrzeugkomponenten erstellen 120 8 Fahrzeugbaugruppen montieren und Verbindungselemente dimensionieren 80 9 Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten national und international vertreiben, Kunden beraten und betreuen 80 10 Bauteile eines Personenkraftwagens unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte des Gesamtfahrzeuges konstruieren 180 11 Metallische und nicht-metallische Werkstoffe des Fahrzeugbaus bei der Konstruktion begründet auswählen und fertigungsgerecht einsetzen 120 12 Fahrwiderstände zur Fahrzeugauslegung analysieren und berechnen sowie die Ergebnisse visualisieren und bewerten 100 13 Komplexe Flächenmodelle von Pkw mittels CAD entwerfen und konstruieren 140 14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400g2) Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik Schwerpunkt Leichtbau und Mobilitätskonzepte (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Methoden des Projektmanagements anwenden 80 2 Kraftfahrzeuge begutachten und Schäden analysieren 120 3 Ein Unternehmen gründen 120 4 Antriebskonzepte im Fahrzeugbau analysieren 120 5 Fahrzeugkomponenten konstruieren 240 6 Embedded-Systeme für Fahrzeuganwendungen konzipieren und implementieren 200 7 Fahrzeuge anforderungs- und fertigungsgerecht entwickeln 80 8 Qualitätsorientierte Fehleranalyse und Optimierung von Baugruppen und Systemen 80 9 Jahresabschlüsse vorbereiten und analysieren 40 10 Karosseriebauteile in der Fahrzeugentwicklung optimieren 120 11 Preiskalkulationsverfahren anwenden 40 12 Systeme des autonomen Fahrens analysieren und integrieren 200 13 Strukturelle Karosseriebauteile konstruieren 200 14 Marketingkonzepte erarbeiten und umsetzen 40 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400h) Fachrichtung Luftfahrttechnik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren 140 2 Bauteile demontieren und montieren 80 3 Bauteile dimensionieren und konstruieren 160 4 Baugruppen dimensionieren und konstruieren 160 5 Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen 160 6 Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und überwachen 80 7 Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen 120 8 Werkstoffe und Bauteile prüfen 140 9 Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren 80 10 Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten 140 11 Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen 80 12 Automatisierte Produktionsprozesse planen 160 13 Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten und optimieren 80 14 Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern 100 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400Fachrichtung Luftfahrttechnik (Abendform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren 100 2 Bauteile demontieren und montieren 60 3 Bauteile dimensionieren und konstruieren 120 4 Baugruppen dimensionieren und konstruieren 140 5 Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen 120 6 Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und überwachen 60 7 Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen 100 8 Werkstoffe und Bauteile prüfen 120 9 Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren 60 10 Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten 120 11 Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen 60 12 Automatisierte Produktionsprozesse planen 120 13 Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten und optimieren 60 14 Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern 80 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Individualisierte Lernformen 360 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400i) Fachrichtung Maschinentechnik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und optimieren 120 2 Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden 80 3 Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch realisieren 80 4 Konstruieren einer einfachen mechanischen Baugruppe 160 5 Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie marketingorientierte Betriebsprozesse gestalten 80 6 Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen 80 7 Einfache automatisierte technische Systeme mit speicherprogrammierbaren Steuerungen realisieren 80 8 Konstruieren einer statisch belasteten Baugruppe 160 9 Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und steuern 160 10 Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen 120 11 Konstruieren einer komplexen Baugruppe im Team 160 12 Qualitätsmanagement und Controlling im Unternehmen einführen 160 13 Steuerungstechnische und regelungstechnische Systeme analysieren und optimieren 80 14 Konstruktion einer dynamisch belasteten Baugruppe 160 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 160 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1840 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 80 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 560 Summe der Schülergrundstunden 2400Fachrichtung Maschinentechnik (Abendform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und optimieren 80 2 Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden 80 3 Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch realisieren 80 4 Konstruieren einer einfachen mechanischen Baugruppe 160 5 Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie marketingorientierte Betriebsprozesse gestalten 80 6 Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen 80 7 Einfache automatisierte technische Systeme mit speicherprogrammierbaren Steuerungen realisieren 80 8 Konstruieren einer statisch belasteten Baugruppe 160 9 Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und steuern 160 10 Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen 80 11 Konstruieren einer komplexen Baugruppe im Team 80 12 Qualitätsmanagement und Controlling im Unternehmen einführen 80 13 Steuerungstechnische und regelungstechnische Systeme analysieren und optimieren 80 14 Konstruktion einer dynamisch belasteten Baugruppe 80 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 80 Individualisierte Lernformen 360 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 120 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 80 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400j) Fachrichtung Mechatronik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Mechatronische Basissysteme analysieren 160 2 Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren 160 3 Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen 40 4 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80 5 Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren 120 6 Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und in Betrieb nehmen 120 7 Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen 120 8 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 60 9 Steuerungen visualisieren und vernetzen 80 10 Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren 80 11 Technische Systeme konstruieren und prüfen 120 12 Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten und anpassen 120 13 Projektierung planen, steuern und überwachen 80 14 Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und optimieren 100 15 Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren 80 16 Produktionstechnische Systeme warten und instand halten 120 17 Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern 40 18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400Fachrichtung Mechatronik (Abendform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Mechatronische Basissysteme analysieren 120 2 Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren 120 3 Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen 40 4 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80 5 Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren 80 6 Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und in Betrieb nehmen 80 7 Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen 80 8 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 40 9 Steuerungen visualisieren und vernetzen 80 10 Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren 80 11 Technische Systeme konstruieren und prüfen 80 12 Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten, anpassen 80 13 Projektierung planen, steuern und überwachen 80 14 Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und optimieren 80 15 Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren 80 16 Produktionstechnische Systeme warten und instand halten 80 17 Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern 40 18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Individualisierte Lernformen 360 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2.400k) Fachrichtung Umweltschutztechnik (Tagesform) Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Lernsituationen zur Umweltbildung entwickeln 120 2 Recyclingprozesse zielgruppenspezifisch aufbereiten 120 3 Abfallkonzepte entwickeln 120 4 Bauliche Eingriffe in die Natur mit einem Naturschutzgutachten ökologisch verantwortlich optimieren 120 5 Beratungsgespräche für energetische Sanierungen planen, durchführen und reflektieren 120 6 Abwasserbehandlungsanlagen analysieren und optimieren 120 7 Siedlungen durch Beteiligungsprozesse nachhaltig planen 120 8 Gewässeranalyse durchführen und Maßnahmenkatalog ableiten, entwickeln und vertreten 120 9 Sanierungsvorschlag für Altlasten planen und bewerten 120 10 Alternative Energieversorgungskonzepte entwerfen 120 11 Risiken der Trinkwasserversorgung untersuchen und Empfehlungen zur Wasseraufbereitung und Wasserförderung entwickeln 120 12 Arbeitsplatzgefahren beurteilen und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen 120 13 Klimaschutzkonzepte entwerfen 120 14 Bodenproben analysieren und in einem Bodengutachten beurteilen 120 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch 120 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik (bP) 160 Wahlpflichtbereich 120 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 24002. Fachbereich Wirtschafta) Fachrichtung Betriebswirtschaft Prüfung Prüfung für Externe Fachrichtungsbezogener Unterricht Analyse unternehmerischer Handlungsfelder P EP Marketing P** EP** Informations- und Organisationsmanagement P** EP** Controlling P** EP** Kostenmanagement Personalmanagement P** EP** Fachrichtungsübergreifender Unterricht Sprache und Kommunikation Wirtschaftsenglisch bP EP Wahlpflichtbereich1) 1) Das Fach Wirtschaftsmathematik muss für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.b) Fachrichtung Hotel- und Gastronomiemanagement Prüfung Prüfung für Externe Fachrichtungsbezogener Unterricht Unternehmensführung P EP Controlling P EP Organisation EP Personalmanagement EP Fachrichtungsübergreifender Unterricht Sprache und Kommunikation Fachenglisch bP EP 2. Fremdsprache Wirtschaft und Gesellschaft Wahlpflichtbereich2) 2) Das Fach Fachenglisch sowie das Fach Wirtschaftsmathematik müssen für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.c) Fachrichtung Hauswirtschaftliche Dienstleistung Prüfung Prüfung für Externe Fachrichtungsbezogener Unterricht Dienstleistungserstellung Marketing EP Controlling P*** EP Organisation P*** EP Personalmanagement P*** EP Fachrichtungsübergreifender Unterricht Sprache und Kommunikation bP EP Fachenglisch2) Wirtschaft und Gesellschaft Wahlpflichtbereich 2) Das Fach Fachenglisch sowie das Fach Wirtschaftsmathematik müssen für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden. 3. Fachbereich Gestaltunga1) Fachrichtung Gewandmeister Schwerpunkt Damen Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Moderne Röcke entwickeln und herstellen 40 2 Rock-Unterbauten konstruieren und anfertigen 100 3 Historische Röcke und Drapierungen konstruieren und anfertigen 100 4 Moderne Kleider konstruieren, Variationen gestalten und kontrollieren 180 5 Textile Materialien farblich gestalten und bearbeiten 120 6 Historische Wäsche und Krausen konstruieren und fertigen 100 7 Historische Korsetts konstruieren, anatomisch anpassen und das Anproben-Ergebnis evaluieren 140 8 Moderne Ärmelvariationen konstruieren, umsetzen und überprüfen 140 9 Moderne Jacken sowie Mäntel konstruieren, untersuchen und Anprobenergebnisse evaluieren 180 10 Historische Taille und Ärmel planen, fertigen und überprüfen 120 11 Moderne Hosen konstruieren und am Modell kontrollieren 100 12 Textile Materialien strukturell verändern und bearbeiten 160 13 Ballettkostüme planen, entwickeln, herstellen und bewerten 100 14 Tailleurs planen, entwickeln und überprüfen 80 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewandmeistern 140 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch (bP) 160 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 80 Wahlpflichtbereich 160 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400a2) Fachrichtung Gewandmeister Schwerpunkt Herren Lernfeld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichtsstunden 1 Moderne Westen konstruieren, anatomisch anpassen und kontrollieren 60 2 Hemdformen zeitlich einordnen, schnitttechnisch entwickeln und fertigen 80 3 Ärmelwesten-Grundformen planen, kontrollieren und Variationen gestalten 120 4 Hosengrundmodelle konstruieren, überprüfen und Abwandlungen herstellen 120 5 Textile Materialien fachlich gestalten und bearbeiten 120 6 Verschiedene Wams-Formen mit zugehöriger Hose zeitlich einordnen, herstellen und kontrollieren 60 7 Ein Sakkogrundmodell konstruieren, anatomisch anpassen und das Anproben-Ergebnis evaluieren 140 8 Historische Sakko-Anzüge in epochentypischen Schnittlinien planen und umsetzen 200 9 Justaucorps mit zeitlich passender Weste und Hose entwickeln und herstellen 60 10 Herrenrock-Grundmodelle (Gehrock, Cutaway, Frack) analysieren und historische Formen daraus entwickeln und umsetzen 200 11 Mantel-Modelle planen, entwickeln und anfertigen 100 12 Textile Materialien strukturell verändern und bearbeiten 160 13 Tanztheater- und Artistikkostüme planen, entwickeln, herstellen und auf Funktionalität überprüfen 120 14 Berufsbekleidung den schnitttechnischen Grundformen zuordnen, verschiedene Funktionsbedarfe ermitteln und durch Umsetzung auswerten 120 15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewandmeistern 140 Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800 Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichtsstunden Fachenglisch (bP) 160 Sprache und Kommunikation 120 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 80 Wahlpflichtbereich 160 Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600 Summe der Schülergrundstunden 2400

### Anlage 2 — Verzeichnis der Zugangsberufe nach § 5 Absatz 2

Anlage 2Verzeichnis der Zugangsberufe nach § 5 Absatz 2Anmerkung:Die aufgeführten Berufsbezeichnungen umfassen zusätzlich die jeweiligen Vorgänger- und Nachfolgerberufe.1. Fachbereich Technika) Fachrichtung BautechnikAnlagenmechanikerin/AnlagenmechanikerAsphaltbauerin/AsphaltbauerAusbaufacharbeiterin/AusbaufacharbeiterBaustoffprüferin/BaustoffprüferBauzeichnerin/BauzeichnerBeton- und Stahlbetonbauerin/Beton- und StahlbetonbauerBetonfertigteilbauerin/BetonfertigteilbauerBrunnenbauerin/BrunnenbauerDachdeckerin/DachdeckerEstrichlegerin/EstrichlegerFachkraft für Straßen- und VerkehrstechnikFachkraft für WasserwirtschaftFeuerungs- und Schornsteinbauerin/Feuerungs- und SchornsteinbauerFliesen-, Platten- und Mosaiklegerin/Fliesen-, Platten- und MosaiklegerGebäudereinigerin/GebäudereinigerGeomatikerin/GeomatikerGlaserin/GlaserGleisbauerin/GleisbauerHochbaufacharbeiterin/HochbaufacharbeiterKanalbauerin für Infrastrukturtechnik/Kanalbauer für InfrastrukturtechnikKlempnerin/KlempnerKonstruktionsmechanikerin/KonstruktionsmechanikerLeitungsbauerin für Infrastrukturtechnik/Leitungsbauer für InfrastrukturtechnikMalerin und Lackiererin/Maler und LackiererMaurerin/MaurerMetallbauerin/Metallbauer - KonstruktionstechnikOfen- und Luftheizungsbauerin/Ofen- und LuftheizungsbauerSteinmetzin und Steinbildhauerin/Steinmetz und SteinbildhauerStraßenbauerin/StraßenbauerStuckateurin/StuckateurTiefbaufacharbeiterin/TiefbaufacharbeiterTrockenbaumonteurin/TrockenbaumonteurVermessungstechnikerin/VermessungstechnikerWärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (Isoliermonteurin)/Wärme, Kälte- und Schallschutzisolierer (Isoliermonteur)Wasserbauerin/WasserbauerWerksteinherstellerin/WerksteinherstellerZimmerin/Zimmererb) Fachrichtung ChemietechnikBiologielaborantin/BiologielaborantBiologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentChemielaborantin/ChemielaborantChemielaborjungwerkerin/ChemielaborjungwerkerChemikantin/ChemikantChemisch-biologische Assistentin/Chemisch-biologischer AssistentChemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentFachkraft für WasserversorgungstechnikLacklaborantin/LacklaborantLandwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer AssistentMilchwirtschaftliche Laborantin/Milchwirtschaftlicher LaborantMedizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe für LaboratoriumsanalytikUmweltschutztechnische Assistentin/Umweltschutztechnischer AssistentPflanzentechnologin/PflanzentechnologPharmakantin/PharmakantPharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer AssistentPhysikalisch-technische Assistentin/Physikalisch-technischer AssistentPhysiklaborantin/PhysiklaborantProduktionsfachkraft Chemiec) Fachrichtung ElektrotechnikElektroanlagenmonteurin/ElektroanlagenmonteurElektronikerin/Elektroniker*Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer AssistentFachinformatikerin/FachinformatikerFachkraft für VeranstaltungstechnikFeinwerkmechanikerin/FeinwerkmechanikerFluggerätelektronikerin/FluggerätelektronikerIndustrieelektronikerin/IndustrieelektronikerInformationselektronikerin/InformationselektronikerKraftfahrzeugmechatronikerin/KraftfahrzeugmechatronikerMechatronikerin/MechatronikerMechatronikerin für Kältetechnik/Mechatroniker für KältetechnikPhysikalisch-technische Assistentin/Physikalisch-technischer AssistentPhysiklaborantin/PhysiklaborantTechnische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatikd) Fachrichtung Farb- und LackiertechnikBühnenmalerin/Bühnenmaler und Bühnenplastikerin/BühnenplastikerChemikantin/ChemikantChemielaborantin/ChemielaborantGestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles MarketingLacklaborantin/LacklaborantMalerin und Lackiererin/Maler und LackiererMediengestalterin/MediengestalterMedientechnologin/MedientechnologPolsterin/PolstererRaumausstatterin/RaumausstatterSchilder- und Lichtreklameherstellerin/Schilder- und LichtreklameherstellerStuckateurin/StuckateurTischlerin/TischlerTrockenbaumonteurin/TrockenbaumonteurVergolderin/VergolderVerfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik/Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnike) Fachrichtung HolztechnikBootsbauerin/BootsbauerBöttcherin/BöttcherFachkraft für Möbel-, Küchen-, UmzugsserviceGlaserin/GlaserHolzbearbeitungsmechanikerin/HolzbearbeitungsmechanikerHolzmechanikerin/HolzmechanikerKlavier- und Cembalobauerin/Klavier- und CembalobauerLeichtflugzeugbauerin/LeichtflugzeugbauerParkettlegerin/ParkettlegerTechnische Modellbauerin/Technischer ModellbauerTischlerin/TischlerZimmerin/Zimmererf) Fachrichtung InformationstechnikElektroanlagenmonteurin/ElektroanlagenmonteurElektronikerin/Elektroniker*Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer AssistentFachinformatikerin/FachinformatikerFachkraft für VeranstaltungstechnikFluggerätelektronikerin/FluggerätelektronikerIndustrieelektronikerin/IndustrieelektronikerInformationselektronikerin/InformationselektronikerKauffrau für Digitalisierungsmanagement/Kaufmann für DigitalisierungsmanagementKauffrau für IT-System-Management/Kaufmann für IT-System-ManagementMechatronikerin/MechatronikerSystemelektronikerin/SystemelektronikerTechnische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatikg) Fachrichtung Karosserie und FahrzeugbautechnikElektronikerin/Elektroniker*Fachkraft für MetalltechnikFahrradmonteurin/FahrradmonteurFahrzeuginterieurmechanikerin/FahrzeuginterieurmechanikerFeinwerkmechanikerin/FeinwerkmechanikerFertigungsmechanikerin/FertigungsmechanikerFluggerätelektronikerin/FluggerätelektronikerFluggerätmechanikerin/FluggerätmechanikerIndustrieelektrikerin/IndustrieelektrikerIndustriemechanikerin/IndustriemechanikerKarosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin/Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerKonstruktionsmechanikerin/KonstruktionsmechanikerKraftfahrzeugmechatronikerin/KraftfahrzeugmechatronikerLand- und Baumaschinenmechatronikerin/Land- und BaumaschinenmechatronikerLeichtflugzeugbauerin/LeichtflugzeugbauerMechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechaniker für Reifen- und VulkanisationstechnikMechatronikerin/MechatronikerMechatronikerin/Mechatroniker für KältetechnikMetall- und Glockengießerin/Metall- und GlockengießerMetallbauerin/MetallbauerPräzisionswerkzeugmechanikerin/PräzisionswerkzeugmechanikerStanz- und Umformmechanikerin/Stanz- und UmformmechanikerTechnische Modellbauerin/Technischer ModellbauerTechnische Produktdesignerin/Technischer ProduktdesignerWerkstoffprüferin/WerkstoffprüferWerkzeugmechanikerin/WerkzeugmechanikerZerspanungsmechanikerin/ZerspanungsmechanikerZweiradmechatronikerin/Zweiradmechatronikerh) Fachrichtung LuftfahrttechnikAnlagenmechanikerin/AnlagenmechanikerElektronikerin/Elektroniker*Feinwerkmechanikerin/FeinwerkmechanikerFluggerätelektronikerin/FluggerätelektronikerFluggerätmechanikerin/FluggerätmechanikerIndustriemechanikerin/IndustriemechanikerKarosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin/Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerKonstruktionsmechanikerin/KonstruktionsmechanikerKraftfahrzeugmechatronikerin/KraftfahrzeugmechatronikerLeichtflugzeugbauerin/LeichtflugzeugbauerMechatronikerin/MechatronikerSystemelektronikerin/SystemelektronikerTechnische Produktdesignerin/Technischer ProduktdesignerWerkzeugmechanikerin/WerkzeugmechanikerZerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechanikeri) Fachrichtung MaschinentechnikAnlagenmechanikerin/AnlagenmechanikerBehälter und Apparatebauerin/Behälter und ApparatebauerBüchsenmacherin/BüchsenmacherChirurgiemechanikerin/ChirurgiemechanikerElektronikerin/Elektroniker*Fachkraft für MetalltechnikFeinwerkmechanikerin/FeinwerkmechanikerFertigungsmechanikerin/FertigungsmechanikerFluggerätmechanikerin/FluggerätmechanikerIndustriemechanikerin/IndustriemechanikerInformationselektronikerin/InformationselektronikerKarosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin/Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerKonstruktionsmechanikerin/KonstruktionsmechanikerKraftfahrzeugmechatronikerin/KraftfahrzeugmechatronikerKunststoff und Kautschuktechnologin/Kunststoff und KautschuktechnologeLand- und Baumaschinenmechatronikerin/Land- und BaumaschinenmechatronikerMaschinen- und Anlagenführerin/Maschinen- und AnlagenführerMechatronikerin/MechatronikerMetallbauerin/MetallbauerPackmitteltechnologin/PackmitteltechnologeTechnische Modellbauerin/Technischer ModellbauerTechnische Produktdesignerin/Technischer ProduktdesignerVerfahrenstechnologin/Verfahrenstechnologe MetallWerkstoffprüferin/WerkstoffprüferWerkzeugmechanikerin/WerkzeugmechanikerWerkzeugprüferin/WerkzeugprüferZerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechanikj) Fachrichtung MechatronikAnlagenmechanikerin/AnlagenmechanikerAnlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und KlimatechnikElektroanlagenmonteurin/ElektroanlagenmonteurElektronikerin/Elektroniker*Fachinformatikerin/FachinformatikerFachkraft für VeranstaltungstechnikFeinwerkmechanikerin/FeinwerkmechanikerFluggerätelektronikerin/FluggerätelektronikerIndustrieelektronikerin/IndustrieelektronikerIndustriemechanikerin/IndustriemechanikerInformationselektronikerin/InformationselektronikerKonstruktionsmechanikerin/KonstruktionsmechanikerKraftfahrzeugmechatronikerin/KraftfahrzeugmechatronikerLand- und Baumaschinenmechatronikerin/Land- und BaumaschinenmechatronikerMechatronikerin/MechatronikerMechatronikerin/Mechatroniker für KältetechnikMetallbauerin/MetallbauerSystemelektronikerin/SystemelektronikerTechnische Produktdesignerin/Technischer ProduktdesignerUhrmacherin/UhrmacherWerkzeugmechanikerin/WerkzeugmechanikerZerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechanikerk) Fachrichtung UmweltschutztechnikAnlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und KlimatechnikBaustoffprüferin/BaustoffprüferBauzeichnerin/BauzeichnerBiologielaborantin/BiologielaborantBiologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentChemielaborantin/ChemielaborantChemikantin/ChemikantChemisch-biologische Assistentin/Chemisch-biologischer AssistentChemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentElektronikerin/Elektroniker*Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer AssistentFachkraft für AbwassertechnikFachkraft für Kreislauf- und AbfallwirtschaftFachkraft für Straßen- und VerkehrstechnikFachkraft für WasserversorgungstechnikFachkraft für WasserwirtschaftFeinmechanikerin/FeinmechanikerFischwirtin/FischwirtForstwirtin/ForstwirtGärtnerin/GärtnerIndustriemechanikerin/IndustriemechanikerLandwirtin/LandwirtLandwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer AssistentMetallbauerin/MetallbauerOberflächenbeschichterin/OberflächenbeschichterPflanzentechnologin/PflanzentechnologePhysikalisch-technische Laborantin/Physikalisch-technischer LaborantPhysiklaborantin/PhysiklaborantPrüftechnologin/PrüftechnologeSchornsteinfegerin/SchornsteinfegerTechnische Produktdesignerin/Technischer ProduktdesignerTischlerin/TischlerUmwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung/Umwelttechnologe für AbwasserbewirtschaftungUmwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/Umwelttechnologe für Kreislauf- und AbfallwirtschaftUmwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen/Umwelttechnologe für Rohrleitungsnetze und IndustrieanlagenUmwelttechnologin für Wasserversorgung/Umwelttechnologe für WasserversorgungWärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin/Wärme-, Kälte- und SchallschutzisoliererWasserbauerin/WasserbauerWerkstoffprüferin/WerkstoffprüferZimmerin/Zimmerer* Die Berufsbezeichnung Elektronikerin/Elektroniker umfasst folgende Fachrichtungen und Monoberufe:Elektronikerin Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik/Elektroniker Fachrichtung Automatisierungs- und SystemtechnikElektronikerin Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik/Elektroniker Fachrichtung Energie- und GebäudetechnikElektronikerin für Automatisierungstechnik/Elektroniker für AutomatisierungstechnikElektronikerin für Betriebstechnik/Elektroniker für BetriebstechnikElektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektroniker für Gebäude- und InfrastruktursystemeElektronikerin für Gebäudesystemintegration/Elektroniker für GebäudesystemintegrationElektronikerin für Geräte und Systeme/Elektroniker für Geräte und SystemeElektronikerin für Informations- und Systemtechnik/Elektroniker für Informations- und SystemtechnikElektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz/Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem BerufsbildungsgesetzElektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung/Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung 2. Fachbereich Wirtschafta) Fachrichtung BetriebswirtschaftBankkauffrau/BankkaufmannBuchhändlerin/BuchhändlerBürokauffrau/BürokaufmannDatenverarbeitungskauffrau/DatenverarbeitungskaufmannDienstleistungsfachkraft im PostbetriebDrogistin/DrogistEinzelhandelskauffrau/EinzelhandelskaufmannFachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen/Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden BerufenFachkauffrau im Radiohandel/Fachkaufmann im RadiohandelIndustriekauffrau/IndustriekaufmannInformatikkauffrau/InformatikkaufmannIT-Systemkauffrau/IT-SystemkaufmannKauffrau für audiovisuelle Medien/Kaufmann für audiovisuelle MedienKauffrau für Bürokommunikation/Kaufmann für BürokommunikationKauffrau für Verkehrsservice/Kaufmann für VerkehrsserviceKauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr/Kaufmann im Eisenbahn- und StraßenverkehrKauffrau im Gesundheitswesen/Kaufmann im GesundheitswesenKauffrau im Groß- und Außenhandel/Kaufmann im Groß- und AußenhandelKauffrau im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag/Kaufmann im Zeitungs- und ZeitschriftenverlagKauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschaftKaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfe im Hotel- und GaststättengewerbeLuftverkehrskauffrau/LuftverkehrskaufmannMusikalienhändlerin/MusikalienhändlerPostverkehrskauffrau/PostverkehrskaufmannReiseverkehrskauffrau/ReiseverkehrskaufmannSchifffahrtskauffrau/SchifffahrtskaufmannSeegüterkontrolleurin/SeegüterkontrolleurServicekauffrau im Luftverkehr/Servicekaufmann im LuftverkehrSparkassenkauffrau/SparkassenkaufmannSpeditionskauffrau/SpeditionskaufmannSport- und Fitnesskauffrau/Sport- und FitnesskaufmannSteuerfachangestellte/SteuerfachangestellterTankstellenkauffrau/TankstellenkaufmannVeranstaltungskauffrau/VeranstaltungskaufmannVerkäuferin/VerkäuferVerlagskauffrau/VerlagskaufmannVersicherungskauffrau/VersicherungskaufmannVerwaltungsfachangestellte/VerwaltungsfachangestellterWerbekauffrau/Werbekaufmannb) Fachrichtung Hotel- und GastronomiemanagementFachgehilfin im Gastgewerbe/Fachgehilfe im GastgewerbeFachkraft im GastgewerbeFachfrau für Systemgastronomie/Fachmann für SystemgastronomieHotelfachfrau/HotelfachmannHotelkauffrau/HotelkaufmannKöchin/KochReiseverkehrskauffrau/ReiseverkehrskaufmannRestaurantfachfrau/Restaurantfachmannc) Fachrichtung Hauswirtschaftliche DienstleistungBäckerin/BäckerBäckereifachverkäuferin/BäckereifachverkäuferDiätassistentin/DiätassistentFachgehilfin im Gastgewerbe/Fachgehilfe im GastgewerbeFachkraft im GastgewerbeFachkraft für LebensmitteltechnikFachkraft für SüßwarentechnikFachfrau für Systemgastronomie/Fachmann für SystemgastronomieFleischerin/FleischerFleischereifachverkäuferin/FleischereifachverkäuferHauswirtschafterin/HauswirtschafterHotelfachfrau/HotelfachmannHotel- und Gaststättengehilfin/Hotel- und GaststättengehilfeKöchin/KochKonditorin/KonditorKonditoreifachverkäuferin/KonditoreifachverkäuferRestaurantfachfrau/Restaurantfachmann 3. Fachbereich GestaltungFachrichtung GewandmeisterMaßschneiderin Schwerpunkt Damen/Maßschneider Schwerpunkt DamenMaßschneiderin Schwerpunkt Herren/Maßschneider Schwerpunkt HerrenTextil- und Modeschneiderin/Textil- und ModeschneiderTextil- und Modenäherin/Textil- und ModenäherÄnderungsschneiderin/Änderungsschneider

### § 3 — Gliederung und Inhalt der Ausbildung

§ 3 Gliederung und Inhalt der Ausbildung(1) 1Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in folgende Fachrichtungen unterteilt:1. Fachbereich Technika) Bautechnik,b) Chemietechnik,c) Elektrotechnik,d) Farb- und Lackiertechnik,e) Holztechnik,f) Informationstechnik,g) Karosserie- und Fahrzeugbautechnik,h) Luftfahrttechnik,i) Maschinentechnik,j) Mechatronik,k) Umweltschutztechnik, 2. Fachbereich Wirtschafta) Betriebswirtschaft,b) Hotel- und Gastronomiemanagement,c) hauswirtschaftliche Dienstleistung, 3. Fachbereich GestaltungGewandmeister.2Die zuständige Behörde kann innerhalb der Fachbereiche weitere Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen Schwerpunkte einrichten. 3Ein Ausbildungsgang wird nur eingerichtet, wenn eine hinreichende Zahl an verbindlichen Anmeldungen vorliegt.(2) Die Ausbildung innerhalb einer Fachrichtung umfasst einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich.(3) 1Die Zahl der im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich zu erteilenden Unterrichtsstunden wird durch die Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung festgelegt. 2Der Pflichtbereich gliedert sich in den fachrichtungsbezogenen Unterricht, der in Lernfelder unterteilt ist, und den fachrichtungsübergreifenden Unterricht, der in Unterrichtfächer unterteilt ist. 3Die einzelnen Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches sowie die jeweils darauf entfallenden Unterrichtsstunden sind in der Anlage 1 aufgeführt. 4Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.(4) 1Der Wahlpflichtbereich besteht aus Ergänzungsfächern, die von der jeweiligen Fachschule für die Ausbildung in einer Fachrichtung festgesetzt werden. 2Sie schließen sich inhaltlich an die Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches an. 3Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Ergänzungsfach erbringt, werden mit einer Note bewertet; § 11 Absatz 1 APO-AT findet Anwendung.(5) 1Im Wahlpflichtbereich kann Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife angeboten werden. 2Inhalt und Umfang des Zusatzunterrichts ergeben sich aus der Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung.

### § 7 — Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

§ 7 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung(1) 1Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer Facharbeit mit anschließender Präsentation. 2Sie kann gemäß Absatz 5 um eine mündliche Prüfung ergänzt werden. 3Alle Prüfungen können auch praktische Teile umfassen. 4Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen beträgt mindestens neun und höchstens zwölf Zeitstunden. 5Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Prüfungskompetenzbereiche.(2) 1Mit dem Prüfungskompetenzbereich 1 werden schwerpunktmäßig die Fach- und Problemlösungskompetenzen der Schülerinnen und Schüler überprüft. 2Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden. 3Inhaltlich bezieht sie sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 definierten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung. 4Diese Lernfelder werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der schulischen Schwerpunktsetzung festgelegt. 5Die Schule gibt den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für ihre Prüfung relevanten Lernfelder sind. 6Die Prüfung muss fachrichtungsübergreifende Elemente enthalten.(3) 1Mit dem Prüfungskompetenzbereich 2 werden die planerischen und unternehmerischen Fähigkeiten, strukturelles Überblickswissen und die Führungskompetenz der Schülerinnen und Schüler überprüft. 2Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden. 3Inhaltlich bezieht sie sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 definierten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung, die nicht mit den Lernfeldern des Prüfungskompetenzbereich 1 identisch sind. 4Die Lernfelder werden von der zuständigen Behörde festgelegt. 5Die Schule gibt den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für sie relevanten Lernfelder sind. 6Die Prüfung muss fachrichtungsübergreifende Elemente enthalten.(4) 1Der Prüfungskompetenzbereich 3 umfasst die Durchführung und Dokumentation eines berufsspezifischen Projekts im Rahmen einer Facharbeit, sowie deren anschließende Präsentation. 2Der Prüfling erhält vor Beginn der Facharbeit ein Bewertungsraster. 3Die Facharbeit wird möglichst mit betrieblicher Anbindung in einem eigenen, für alle Fachrichtungen einheitlichen Lernfeld erstellt. 4Die Präsentation der Facharbeit dauert 30 bis 40 Minuten; sie ist innerhalb des letzten Schulhalbjahres zu halten. 5In der Fachrichtung Gewandmeister ist das Material für die praktischen Anteile der Facharbeit von der Schülerin beziehungsweise von dem Schüler bereitzustellen.(5) In den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.

### Eingangsformel APO-FS

Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Aufgaben und Ziele der Ausbildung

§ 2 Aufgaben und Ziele der Ausbildung(1) 1Fachkräften mit beruflicher Erfahrung soll eine berufliche Fachausbildung sowie eine erweiterte berufsübergreifende Bildung vermittelt werden, die sie befähigt, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. 2Die Ausbildung endet mit einer Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.(3) Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können durch ergänzende Lernangebote in den einzelnen Fachrichtungen weitere Qualifikationen und Abschlüsse erworben werden.

### § 5 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer1. die Berufsschule und die Ausbildung in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Ausbildungsberuf (Zugangsberuf) abgeschlossen hat und in einem der Zugangsberufe mindestens ein Jahr berufstätig war. Die Berufstätigkeit kann während der Fachschulausbildung in der Vollzeitform abgeleistet werden; die Ausbildung in der Fachschule verlängert sich in diesem Fall entsprechend. In der Fachrichtung Gewandmeister muss die berufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr in einer Theater- oder Kostümwerkstatt ausgeübt worden sein;2. die Ausbildung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Beruf nach Landesrecht abgeschlossen hat und mindestens ein Jahr in diesem Beruf tätig war;3. die Berufsschule und eine Ausbildung abgeschlossen hat und fünf Jahre in einem für die Ausbildung an der Fachschule förderlichen Beruf tätig war. Auf die Dauer der Berufstätigkeit wird der Besuch einer für die Ausbildung geeigneten Berufsfachschule mit bis zu einem Jahr angerechnet.(2) 1Die Zugangsberufe für die einzelnen Fachrichtungen sind in Anlage 2 festgelegt. 2Die zuständige Behörde kann andere anerkannte Ausbildungsberufe als gleichwertige Vorbildung anerkennen.(3) Die Voraussetzung des Abschlusses der Berufsschule erfüllt auch, wer eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.(4) Findet die Ausbildung in Teilzeitform statt, kann die gemäß der Absätze 1 und 2 erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.(5) Wer die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und eine für die Ausbildung geeignete zusätzliche Vorbildung besitzt, kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in die Oberstufe eintreten.

---

— Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) Vom 16. Juli 2002*) **)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TWGFSchulAPOHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
