Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden Vom 12. Mai 1920
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.1920
- Fundstelle:
- HmbBL II 2183-a, ,HmbBL II 2183-a
§ 1(1) 1Wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, bestehen nach Maßgabe dieses Gesetzes Ersatzansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit der Schaden hier entstanden ist. 2Dies gilt nicht für Beschädigungen am Eigentume des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
§ 12Falls dem Geschädigten wegen desselben Schadens ein anderer gesetzlicher Anspruch zusteht, geht dieser mit dem Zeitpunkt der Zahlung der nach § 2 dieses Gesetzes festgestellten Beträge in deren Höhe auf die Freie und Hansestadt Hamburg über.
§ 17aDer Senat ist berechtigt, in Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes Härten ergeben, einen Ausgleich zu gewähren.
§ 19Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
§ 2(1) 1Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdet würde. 2Die Entschädigung darf fünfundsiebzig vom Hundert des festgestellten Schadens nicht überschreiten.(2) Als Betroffene gelten der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder beschädigten Sache trägt.
§ 3Wird Ersatz für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zahlung davon abhängig gemacht werden, dass die Wiederherstellung der Grundstücke oder Gebäude sichergestellt wird.
§ 5(1) Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt hat, so findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. (2) Wer wissentlich falsche Angaben bei Aufstellung seiner Schadensberechnung macht, geht seines Schadensersatzanspruchs verlustig.
§ 6(2) 1Die Anmeldung des Anspruchs muss binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit dem Eintritt des Schadens erfolgen. 2Ist die Frist ohne Verschulden des Beteiligten versäumt worden, so kann die zuständige Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei der zuständigen Behörde anzubringen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.