Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.11.1992
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1993, 33
Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburgschließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen: 1. die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,2. die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,3. die Gebrauchsmusterstreitsachen,4. die Halbleiterschutzstreitsachen und5. die Sortenschutzstreitsachen.
§ 2Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.
§ 4Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 51Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 4Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
§ 6Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft.Lüneburg, den 17. November 1992Für die Freie Hansestadt BremenDer Senator für Justiz und VerfassungIn Vertretung der Staatsratgez. Michael GöbelFür das Land Mecklenburg-VorpommernFür den MinisterpräsidentenDer Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheitengez. HelmrichFür das Land Schleswig-Holstein Für den MinisterpräsidentenDer Justizministergez. KlingnerFür den Senat der Freien und Hansestadt Hamburggez. Dr. Peschel-Gutzeit
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.