Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes Vom 7. September 2004

Ausfertigungsdatum:
07.09.2004
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2004, 1821
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TranspRLGDAno

Auf Grund von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) wird bestimmt:Zuständig hinsichtlich der Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 5 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes sind im Rahmen der ihnen durch Rechtsvorschrift oder Zuständigkeitsanordnung zugewiesenen Aufgaben die Fachbehörden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.