Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungszentrums Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 20. Juli 2016

Ausfertigungsdatum:
20.07.2016
Fundstelle:
HmbGVBl. 2016, 320
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem in der Zeit vom 16. März 2016 bis 6. April 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben1.Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 2016.Der Senat

Eingangsformel TKÜRechDLZStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.