Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“ Vom 8. Januar 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.2004
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2004, 10
Errichtung
§ 1 Errichtung(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen. (2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Anlagen und Geräte des Hamburgischen Telekommunikationsnetzes (siehe Anlage) zugewiesen.
Stellung im Rechtsverkehr
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 8. Januar 2004. Der Senat
AnlageAnlage zum Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“Die wesentlichen bisher im Landesamt für Informationstechnik bilanzierten Anlagegüter des Hamburgischen Telekommunikationsnetzes sind: ErdreichKabelkanäle (rd. 740 km)Zugangschächte zu Kabelkanälen (rd. 11.700 Stück)Leitungen in Kabelkanälen (rd. 3.200 km)GebäudeÜbertragungstechnik- Modems, Router, Switches, Steuereinheiten für die Datenübermittlung (rd. 4.000 Geräte)- Basisinfrastruktur zur Mehrfachausnutzung des Leitungsnetzes (160 Netzelemente)- Bildübertragung für die Verkehrsleitzentrale- Notstromanlagen (11)Vermittlungstechnik- Knotenvermittlungsstellen (2) mit abgesetzten peripheren Einheiten (18)- Telekommunikationsanlagen (964)- Div. Anlagen der Funktechnik (Funkgeräte, Antennen u. a.)- Div. Anlagen zur Strom- und Spannungsversorgung
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Zweck und Aufgaben
§ 2 Zweck und Aufgaben(1) Das Sondervermögen dient dem Zweck, die Bereitstellung von Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik für die Freie und Hansestadt Hamburg, für die Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheitlich beteiligt ist, anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstiger Institutionen, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterliegen, zu ermöglichen. Das Sondervermögen nimmt die Funktion eines Eigentümers für die zugewiesenen Anlagen und Betriebsgegenstände wahr. (2) Das Sondervermögen hat die nach § 1 Absatz 2 zugewiesenen Anlagen und Betriebsgegenstande nach Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens zu bewirtschaften. Dazu gehören Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen. (3) Eine Verwertung von Anlagen und Betriebsgegenständen durch das Sondervermögen ist zulässig, wenn diese für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Aufsicht und Verwaltung
§ 4 Aufsicht und Verwaltung(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Diese kann mit der Verwaltung des Sondervermögens Dritte beauftragen. (2) Die Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Sondervermögens.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.