Verordnung über die Beförderung von Tieren Vom 19. November 19351)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.1935
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1935, 7833
Auf Grund des § 14 des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 987) verordnet der Senat:
Beförderung von Tieren
§ 1 Beförderung von Tieren(1) 1Vieh darf bei der Beförderung nicht misshandelt, gequält oder übermäßig angetrieben, kleines Schlachtvieh nicht geknebelt befördert werden. 2Groß- und Kleintiere, Tiere verschiedener Gattung und sprungfähige Eber sind durch Verschläge zu trennen, wenn sie zusammen verladen werden. 3Hiervon sind Muttertiere mit saugenden Jungen, Kälber und Schafe ausgenommen. 4Übereinander dürfen Tiere nur auf Fahrzeugen mit dichtgefugten Böden befördert werden. 5Dazwischen muss ein genügender Luftraum vorhanden sein. (2) 1Die zur Beförderung von Vieh benutzten Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die Tiere, ohne gepresst oder geschnürt zu werden, nebeneinander stehen (Großtiere) oder liegen können (Kleintiere). 2Geflügel aller Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen Behältern befördert werden, die genügend Raum bieten. 3Die Tiere dürfen nicht abspringen und nicht nach unten oder seitlich durchgleiten können. 4Der Boden ist vor dem Beladen mit geeigneter Streu zu versehen, so dass ein Ausgleiten der Tiere verhütet wird. (3) 1Großvieh darf in der Querrichtung des Fahrzeuges nur aufgestellt werden, wenn die Tiere in natürlicher Stellung so viel Platz zur Verfügung haben, dass sie sich weder am Kopf noch am Hinterteil scheuern. 2Bei Längsverladung sind die Tiere durch Stricke oder Querbalken gegen Sturz beim Anfahren und Anhalten zu sichern. (4) 1Die zur Beförderung von Großtieren benutzten Fahrzeuge müssen mit geeigneten Anbindevorrichtungen versehen sein. 2Bullen, brünstige Rinder oder bösartige Tiere sind stets anzubinden. 3Andere Rinder müssen angebunden werden, wenn die Wagenwände niedriger als 1,50 m sind. 4Die Tiere sind so anzubinden, dass sie nicht gezwungen sind, eine unnatürliche Körperhaltung einzunehmen. 5Sobald Bullen auch am Nasenring angebunden werden, sind sie mit einer Halskette, einem Halsriemen, einem Maulband oder einem Hornstrick so zu befestigen, dass die Bewegung des Wagens nicht auf den Nasenring wirken kann. (5) 1Beim Ein- und Ausladen sind die Tiere zu heben oder auf Ladebrücken zu führen. 2Ein Zwischenraum zwischen Ladebrücke und Wagenboden, durch den die Tiere hindurchtreten können, ist in geeigneter Weise zu überbrücken. (6) Vieh und Fleisch dürfen auf einem Fahrzeug nicht zusammen befördert werden. (7) Die Bestimmungen über Verladen und Beförderung von lebenden Tieren auf Eisenbahnen bleiben unberührt.
§ 21) (aufgehoben)
§ 31) (aufgehoben)
Strafbestimmung
§ 42) StrafbestimmungZuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen schwerere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Schlussbestimmung
§ 5 Schlussbestimmung (Aufhebungsvorschrift)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.