Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung (Trennungsgeldverordnung) Vom 4. Mai 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.1976
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1976, 122
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) 1Beamtinnen und Beamte, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an einen Ort außerhalb ihres bisherigen Dienstorts und Wohnorts abgeordnet sind, erhalten unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohn- oder Dienstort beibehalten wird, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld nach den §§ 2 bis 8. 2Gleiches gilt bei einer Umsetzung und einer Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, sind unverzüglich der Beschäftigungsstelle anzuzeigen.
Auslandstrennungsgeld
§ 10 AuslandstrennungsgeldBei einer Maßnahme nach § 1 vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland ist Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), zuletzt geändert am 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27, 35), in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
Geltung für Richterinnen und Richter sowie weitere Personen
§ 11 Geltung für Richterinnen und Richter sowie weitere PersonenDiese Verordnung gilt auch für Richterinnen und Richter und die weiteren in § 1 Absatz 1 HmbRKG genannten Personen.
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beschäftigungsvergütung aus Anlass einer Abordnung vom 25. Februar 1969 mit der Änderung vom 30. Januar 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seiten 17 und 37, 1973 Seite 18) außer Kraft.
Arten des Trennungsgeldes
§ 2 Arten des TrennungsgeldesTrennungsgeld wird gewährt als1. Trennungsreisegeld (§ 3),2. Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld (§ 4),3. Fahrkostenzuschuss (§ 5),4. Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort (§ 6).
Trennungsreisegeld
§ 3 Trennungsreisegeld(1) 1Beamtinnen und Beamte, die nicht täglich an ihren Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten vierzehn Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise zum auswärtigen Beschäftigungsort Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen (§§ 8 und 9 HmbRKG in der jeweils geltenden Fassung). 2Die Anspruchsfrist nach Satz 1 verlängert sich nicht um die Tage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstlich vom auswärtigen Beschäftigungsort abwesend ist oder Urlaub hat. 3Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel unzumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststätte am auswärtigen Beschäftigungsort und zurück mehr als drei Stunden beträgt.(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.(3) In Fällen, in denen am auswärtigen Beschäftigungsort geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, können entsprechend den notwendigen Mehrauslagen geringere Sätze des Trennungsreisegeldes festgesetzt werden.
Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
§ 4 Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben(1) Beamtinnen und Beamten, denen kein Trennungsreisegeld nach § 3 Absatz 1 mehr zusteht, erhalten Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld.(2) 1Als Trennungstagegeld wird bis zum Ablauf von sechs Monaten ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 394), in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 2Der Anspruchszeitraum nach Satz 1 kann in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle bis zum Ende der anspruchsbegründenden Maßnahme verlängert werden. 3Erhält die oder der Berechtigte ihres oder seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen. 4Das Gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr-, Flug- oder sonstigen Kosten enthalten ist oder wenn Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch nehmen.(3) 1Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. 2Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. 3Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; dies gilt auch, wenn diese Unterkunft ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.
Fahrkostenzuschuss
§ 5 Fahrkostenzuschuss(1) Beamtinnen und Beamte erhalten für jeweils zwei Wochen und im Falle des § 8 Absatz 1 für jeweils zwei Monate des Aufenthalts am Beschäftigungsort bei Bezug von Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 oder bei einer Dienstreise nach § 10 HmbRKG einen Fahrkostenzuschuss für eine Heimfahrt.(2) 1Anstelle einer Heimfahrt der oder des Berechtigten nach Absatz 1 kann eine Reise folgender Personen zum Berechtigten berücksichtigt werden:1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder Kindern der oder des Berechtigten oder2. Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern, wenn die oder der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.2§ 14 Satz 3 HmbRKG gilt entsprechend.(3) Ein Fahrkostenzuschuss wird auch für eine Fahrt zu einem anderen Ort, an dem sich die in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen aufhalten, gewährt.(4) 1Ein Fahrkostenzuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 wird höchstens in Höhe der Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei einer Dienstreise bis zur bisherigen Dienststätte gewährt. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 HmbRKG findet keine Anwendung.(5) Ist die Reise nicht innerhalb des maßgebenden Anspruchszeitraumes nach Absatz 1 durchgeführt oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeitraumes nach Absatz 1 nachgeholt worden, erlischt der Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss.(6) Der für die Gewährung eines Fahrkostenzuschusses maßgebende Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort
§ 6 Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort(1) Beamtinnen und Beamte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung und eine Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.(2) 1Sind Beamtinnen und Beamte an einem Kalendertag aus dienstlichen Gründen länger als elf Stunden von ihrer Wohnung abwesend, wird ein Verpflegungszuschuss gewährt. 2Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird die Dauer der Abwesenheit für jede Schicht berechnet. 3Als Verpflegungszuschuss wird ein Betrag in Höhe des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswertes für ein Frühstück gewährt. 4Der Verpflegungszuschuss wird an Kalendertagen, an denen Reisekostenvergütung für den Verpflegungsmehraufwand zusteht, nicht gewährt.(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten die Entschädigung, die ihnen bei täglicher Rückkehr nach den Absätzen 1 und 2 zustünde.(4) Müssen Beamtinnen und Beamte, die eine Entschädigung nach Absatz 1, 2 oder 3 erhalten, aus dienstlichen Gründen am auswärtigen Beschäftigungsort übernachten, werden ihnen daneben die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen erstattet.(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zu erstattenden Beträge dürfen im Kalendermonat das Trennungsreisegeld nach § 3 oder das Trennungsgeld nach § 4 nicht übersteigen.
Sonderbestimmungen zum Tagegeld des Trennungsreisegeldes und zum Trennungstagegeld
§ 7 Sonderbestimmungen zum Tagegeld des Trennungsreisegeldes und zum Trennungstagegeld(1) 1Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage1. des Urlaubs oder bei Dienstbefreiung sowie an Sonn- und Feiertagen und allgemein dienstfreien Werktagen innerhalb eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung,2. der Abwesenheit vom auswärtigen Beschäftigungsort oder dem Ort der aufgrund einer Dienstreise oder einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 1 bezogenen Unterkunft,3. des Aufenthaltes in einem nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenen Krankenhauses, einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur,4. einer Abwesenheit aufgrund der Beschäftigungsverbote nach der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in der jeweils geltenden Fassungnicht gewährt. 2Für Tage einer Heimfahrt nach § 5 Absatz 1 oder einer Besuchsreise nach § 5 Absatz 3 ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Fahrkostenzuschuss nach § 5 erhält, werden 50 vom Hundert des Tagegeldes nach § 3 oder § 4 gewährt.(2) Müssen Berechtigte wegen einer Erkrankung den auswärtigen Beschäftigungsort verlassen, werden im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die Fahrkosten, höchstens jedoch die Kosten für die Fahrt zur bisherigen Dienststätte und zurück, wie bei einer Dienstreise erstattet.
Sonderbestimmungen zum Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und zum ...
§ 8 Sonderbestimmungen zum Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und zum Trennungsübernachtungsgeld(1) Erhält die im öffentlichen Dienst tätige Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. der im öffentlichen Dienst tätige Ehegatte oder Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten ein Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 oder eine entsprechende Entschädigung, wird das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt, wenn1. die Beamtin oder der Beamte am auswärtigen Beschäftigungsort der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wohnt oder2. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner an demselben auswärtigen Beschäftigungsort tätig ist.(2) 1Werden Beamtinnen oder Beamten, die Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 erhalten, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an den Wohnort umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen oder wird die Maßnahme für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufgehoben, werden für diesen Zeitraum die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort erstattet. 2Entsprechendes gilt, wenn Beamtinnen oder Beamte an einen anderen Ort als den Wohnort abgeordnet werden; in diesem Falle wird daneben Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 oder, wenn diese täglich vom neuen auswärtigen Beschäftigungsort an den Wohnort zurückkehren oder ihnen die tägliche Rückkehr zumutbar ist, eine Entschädigung nach § 6 gewährt. 3Kehren Beamtinnen oder Beamte täglich vom neuen auswärtigen Beschäftigungsort an den bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zumutbar, werden Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt; daneben wird Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 gewährt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. 4In den Fällen der Sätze 1 bis 3 wird nach der Rückkehr an den bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort nicht erneut Trennungsreisegeld gewährt, es sei denn, dass aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, die Unterkunft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.(3) Werden Beamtinnen oder Beamte, die Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 erhalten, an einen anderen Ort umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen oder wird die Maßnahme aufgehoben, werden ihnen die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.(4) 1Ist einer Beamtin die Führung ihrer Dienstgeschäfte oder einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist sie oder er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung des Dienstes gehindert, kann das Trennungsgeld für die Dauer der Dienstunterbrechung gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. 2Das gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer dienstlichen Weisung am auswärtigen Beschäftigungsort bleibt.
Bewilligung und Zahlung des Trennungsgeldes
§ 9 Bewilligung und Zahlung des Trennungsgeldes(1) 1Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt1. im Falle des § 5 mit dem Tage nach Beendigung der Heimfahrt,2. in den Fällen des § 8 Absätze 2 und 3 mit dem Tage nach dem Tage, bis zu dem die Auslagen für die Unterkunft erstattet werden oder eine Entschädigung nach § 6 gewährt wird,3. in allen anderen Fällen mit dem Tage des Dienstantritts, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.(2) 1Trennungsgeld wird bis zu dem Tage gewährt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind. 2Beim Verlassen des auswärtigen Beschäftigungsortes wegen eines Urlaubs, einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung vor einer Abordnung an einen anderen Ort oder einer Aufhebung der Abordnung oder vor Beendigung des Dienstverhältnisses wird Trennungsgeld abweichend von Satz 1 bis zu dem Tage gewährt, an dem der auswärtige Beschäftigungsort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tage; das gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 2 Sätze 1 bis 3. 3Die notwendigen Auslagen für die Unterkunft werden in den Fällen des Satzes 2 längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.(3) 1Ist bei erkrankten Beamtinnen oder Beamten mit der Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist es ihnen zumutbar, den auswärtigen Beschäftigungsort zu verlassen, wird die Zahlung des Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem der auswärtige Beschäftigungsort hätte verlassen werden können. 2Für die Erstattung der Fahrkosten gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. 3Die Erstattung der Auslagen für die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort richtet sich nach Absatz 2 Satz 3. 4Bei Rückkehr an den auswärtigen Beschäftigungsort wird Trennungsreisegeld nach § 3 gewährt; das gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die die Auslagen bis zur Rückkehr erstattet werden.(4) Absatz 3 gilt entsprechend für eine Beamtin bei einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen in ihrer jeweiligen Fassung.(5) 1Beamtinnen und Beamten, die an einen anderen Ort umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind oder deren Maßnahme nach § 1 Absatz 1 aufgehoben wird und die wegen einer Erkrankung den auswärtigen Beschäftigungsort zunächst nicht verlassen können, wird Trennungsgeld bis zum Tage vor dem Verlassen des auswärtigen Beschäftigungsortes weitergewährt. 2Werden Beamtinnen und Beamte in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 entsprechend.(6) 1Zahlungen nach den §§ 3 bis 8 werden monatlich nachträglich geleistet. 2Auf Antrag kann eine Abschlagszahlung entsprechend der reisekostenrechtlichen Regelungen auf das voraussichtlich zustehende Trennungsgeld geleistet werden.
Auf Grund des § 22 des Hamburgischen Reisekostengesetzes (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.