Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr Vom 25. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 25.09.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 562
Auf Grund von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), und § 2 Absatz 11 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 14. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 162), wird verordnet:
Erprobungszeitraum
§ 1 ErprobungszeitraumDie Erprobung der Festpreismodelle erfolgt über einen Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027.
Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung
§ 10 Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen BegleitungMit der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung soll insbesondere untersucht werden, ob1. das Anbieten von Festpreisen von den Fahrgästen genutzt wird,2. die Preisbildung praxistauglich ist,3. die Preise einheitlich und ordnungsgemäß gebildet werden und die Ordnung des Verkehrsmarkts sichergestellt ist,4. die Fahrpreiseingaben in den Fahrpreisanzeigern durch Fahrerinnen und Fahrer ordnungsgemäß erfolgen und ob eine automatisierte Übertragung möglich und praxistauglich ist,5. ein Preisaufschlag für besondere Dienstleistungen genutzt und von den Fahrgästen angenommen wird, welche besonderen Leistungen hier relevant sind, ob dadurch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Taxengewerbes gestärkt wird, ob ein fairer Wettbewerb zwischen den teilnehmenden Taxenunternehmen und den Fahrtenvermittlern erfolgt und die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gesichert bleibt und6. welche Auswirkungen die Tarifkorridore nach § 3 Absatz 2 auf die Nachfrage nach Taxenfahrten und auf die Umsätze der Taxen haben.
Ausschluss aus der Erprobung
§ 11 Ausschluss aus der ErprobungEin Unterschreiten des nach § 3 zu ermittelnden Festpreises oder die fehlende Dokumentation nach § 9 führt zum Ausschluss des betroffenen Taxenvermittlers von der Erprobung.
Schlussbestimmungen
§ 12 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2027 außer Kraft.(2) Die Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr vom 27. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 163) wird aufgehoben.
Teilnahme und Voraussetzungen
§ 2 Teilnahme und VoraussetzungenAn der Erprobung können alle in Hamburg ansässigen Taxenunternehmen teilnehmen, die an einen an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenvermittler angeschlossen sind und die Festpreisfahrten auf Bestellung über diese Vermittler durchführen. Die Fahrtenvermittler haben die Teilnahme im Auftrag der Taxenunternehmen der zuständigen Behörde in Textform über das Funktionspostfach taxentarife@bvm.hamburg.de anzuzeigen und die Festlegungen und Voraussetzungen einzuhalten.
Festpreisbildung
§ 3 Festpreisbildung(1) Der Festpreis ergibt sich aus den in § 2 der Taxenordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beförderungsentgelten und ist aus den folgenden Preisbestandteilen zu bilden:1. Dem Grundpreis,2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder preisgünstigste Strecke,3. einem Preisaufschlag von 12 vom Hundert (v. H.) auf die aus dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preissumme für die durchschnittliche verkehrsbedingte Wartezeit,4. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den nächsten vollen Eurobetrag und5. etwaige anfallende Zuschläge nach § 2 Absätze 6 und 6a der Taxenordnung.(2) Für bestellte Taxenfahrten kann auf den in Absatz 1 beschriebenen Festpreis1. vom 15. Oktober 2025 bis zum 14. Februar 2026 ein Preisaufschlag von bis zu 20 v. H. und2. vom 15. Februar 2026 bis zum 14. Juni 2026 ein Preisabschlag oder ein Preisaufschlag von bis zu 20 v. H.(Tarifkorridore) angeboten werden. Der Festpreis ist bei Anwendung der Tarifkorridore aus den folgenden Preisbestandteilen zu bilden:1. Dem Grundpreis,2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder preisgünstigste Strecke,3. einem Preisaufschlag von 12 v. H. auf die aus dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preissumme für die durchschnittliche verkehrsbedingte Wartezeit,4. einem Preisabschlag oder Preisaufschlag nach Satz 1,5. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den nächsten vollen Eurobetrag und6. etwaige anfallende Zuschläge nach § 2 Absätze 6 und 6a der Taxenordnung.(3) Vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 können den Fahrgästen neben dem in Absatz 1 beschriebenen Festpreis zusätzlich weitere Festpreise mit einem Preisaufschlag von bis zu 50 v. H. für besondere Dienstleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Taxenfahrt, die über die bloße Beförderung als solche hinausgehen, angeboten werden. Die an der Erprobung teilnehmenden Vermittler haben der zuständigen Behörde den Inhalt sowie den Preis der besonderen Leistung in Textform an das Funktionspostfach taxentarife@bvm.hamburg.de anzuzeigen. Die Mehrleistungen nach Satz 1 können angeboten werden, soweit die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Woche widerspricht.
Fahrgastinformation und Streckenberechnung
§ 4 Fahrgastinformation und StreckenberechnungGegenüber dem Fahrgast ist anzugeben, für welche der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Strecken Festpreise angeboten werden. Die Vermittler können den Fahrgästen neben den Festpreisen auch die Fahrt mit der Preisermittlung durch das Taxameter anbieten. Die Streckenlänge ist mit gängigen Entfernungsrechnern zu ermitteln und als Grundlage für die Berechnung des Streckenpreises heranzuziehen.
Anbieten von Festpreisen und Zahlungsweise
§ 5 Anbieten von Festpreisen und ZahlungsweiseFestpreise für bestellte Fahrten können den Fahrgästen ausschließlich von den teilnehmenden Vermittlern angeboten werden. Die Bezahlung des Fahrpreises ist sowohl bargeldlos als auch mit Bargeld möglich.
Bestätigung des Festpreises gegenüber dem Fahrgast
§ 6 Bestätigung des Festpreises gegenüber dem FahrgastDen Fahrgästen ist der Festpreis vor Fahrtantritt verbindlich zu bestätigen. Die Bestätigung kann insbesondere in elektronischer Form erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, dann ist der Festpreis von der Fahrerin oder dem Fahrer vor Fahrtantritt gegenüber dem Fahrgast zu bestätigen.
Dokumentation der Festpreise
§ 7 Dokumentation der FestpreiseDer Festpreis ist in den Fahrpreisanzeiger einzugeben oder automatisiert zu übertragen und über die Datensigniereinheit gesichert zu erfassen, zu speichern und revisionssicher zu dokumentieren. Ist eine automatisierte Übertragung an den Fahrpreisanzeiger nicht möglich, kann diese auch an die in dem Fahrzeug verbaute Datensigniereinheit erfolgen.
Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und Beirat
§ 8 Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und BeiratDie Festpreismodelle sind zu evaluieren. Vertreterinnen und Vertreter des Taxengewerbes werden über einen Beirat beteiligt.
Dokumentation durch die Fahrtenvermittler
§ 9 Dokumentation durch die FahrtenvermittlerDurch die an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenvermittler erfolgt eine begleitende und absichernde Dokumentation. Der zuständigen Behörde werden die maßgeblichen Tourendaten für alle die Festpreisfahrten durchführenden Taxen digital vierteljährlich übersandt beziehungsweise bereitgestellt. Die hierfür erforderlichen Daten und das Datenformat werden von der zuständigen Behörde vorgegeben. Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind die Tourendaten auch für einzelne Unternehmen oder Fahrzeuge zu übersenden. Die nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Taxenfahrten mit Festpreisen für besondere Dienstleistungen sind besonders kenntlich zu machen und müssen Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der besonderen Dienstleistung ermöglichen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.