Hamburg

Taxenordnung Vom 18. Januar 2000

Ausfertigungsdatum:
18.01.2000
Fundstelle:
HmbGVBl. 2000, 28
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Taxenordnung vom 18. Januar 2000

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 162)
§ 4

Zahlungsweise

§ 4 Zahlungsweise(1) 1Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. 2Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. 3Der Fahrgast kann das Beförderungsentgelt auch durch unbare Zahlungsmittel entrichten, sofern die hierfür erforderlichen Einrichtungen in der Taxe zur Verfügung stehen. (2) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50 Euro zu wechseln.

§ 3

Sonderkosten

§ 3 Sonderkosten(1) Fällt während der Beförderung des Fahrgastes für die Benutzung einer Straße oder eines sonstigen Verkehrsbauwerks ein besonderes Entgelt an, so ist dieses Entgelt vom Fahrgast zu erstatten, wenn die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer den Fahrgast vor der Benutzung auf die Erstattungspflicht hingewiesen und der Fahrgast in die Benutzung eingewilligt hat.(2) Beschmutzt ein Fahrgast die Taxe übermäßig, so hat er die Kosten der Reinigung zu tragen.

§ 5

Quittungen

§ 5 Quittungen(1) 1Die Taxenfahrerin, der Taxenfahrer oder der Zahlungsdienstleister erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. 2Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen.(2) 1Es dürfen nur Quittungsvordrucke mitgeführt und verwendet werden, die mit der eingestanzten oder aufgedruckten Ordnungsnummer der benutzten Taxe versehen sind. 2Sie müssen entweder die Anschrift und die Telefax-Nummer oder die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Internetadresse für das Beschwerdeformular der für die Aufsicht über den Verkehr mit Taxen zuständigen Stelle der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörde enthalten. 3Zulässig ist auch die Verwendung elektronisch ausgedruckter oder übermittelter Quittungen. 4Elektronische Quittungen müssen vorgedruckten Quittungen inhaltlich entsprechen.(3) 1Im Übrigen muss die Quittung folgende Angaben enthalten:a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,b) Beförderungsentgelt,c) Umsatzsteueranteil,d) Datum der Beförderung,e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers,f) Abfahrtspunkt und Fahrtziel.2Auf elektronischen Quittungen ist die Unterschrift der Ausstellerin oder des Ausstellers verzichtbar. 3Abfahrtspunkt und Fahrtziel sind von der Fahrerin oder vom Fahrer gegebenenfalls handschriftlich in eine ausgedruckte oder auf Wunsch des Fahrgastes vom Zahlungsdienstleister in eine elektronisch übermittelte Quittung einzufügen.

§ 6

Benutzung der Taxenstände

§ 6 Benutzung der Taxenstände(1) 1Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. 2Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist und keine die Zufahrt beschränkende straßenverkehrsbehördliche Anordnung entgegensteht; das Recht der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten, die Nutzung eines außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelegenen Taxenstandes zu beschränken, bleibt unberührt. 3Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist. 4Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer einer elektrisch angetriebenen Taxe ist während des Ladevorgangs an einer außerhalb eines Taxenstands gelegenen Ladesäule die Entgegennahme von Fahraufträgen über Funk oder Telekommunikationsmittel gestattet.(2) 1Taxen sind auf Haupt- und Anschlussposten in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. 2Auf dem Taxenstand muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. 3Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandes zu halten. 4Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken. 5Sätze 3 und 4 gelten nicht für Taxen auf Taxenständen, welche mit Ladeinfrastruktur für rein elektrisch betriebene Taxen und mit den Verkehrszeichen „VZ 229“, „VZ 1010-66“ und „VZ 1053-54“ zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 2. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 299 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung ausgestattet sind, während eines laufenden Ladevorgangs.(3) 1Anschlussposten dürfen erst besetzt werden, wenn der Hauptposten durch die zulässige Taxenzahl besetzt ist. 2Es ist unverzüglich aufzurücken, wenn vom Hauptposten eine Taxe abgefahren ist.(4) 1Die erste und die letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt bereit sein. 2Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer, die oder der sich vorübergehend von ihrer oder seiner Taxe entfernt, hat für deren Beaufsichtigung durch eine andere Taxenfahrerin oder einen anderen Taxenfahrer Sorge zu tragen. 3Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer der ersten oder letzten Taxe übertragen werden. 4Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer darf außer ihrer oder seiner Taxe nur noch eine weitere beaufsichtigen.(5) 1Eine Rufsäule an einem Taxenstand ist von der ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrerin oder von dem ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrer unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 6 zu bedienen. 2Bei Annahme des Fahrauftrages hat sie oder er die Ordnungsnummer ihrer oder seiner Taxe anzugeben.(6) 1Der Fahrgast kann von den auf einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten. 2Dieselbe Voraussetzung gilt für die Inanspruchnahme von über Funk oder eine Rufsäule vermittelten Fahraufträgen. 3Sofern die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, ist den abfahrenden Taxen das ungehinderte Verlassen des Taxenstandes zu ermöglichen.

§ 7

Weitere Pflichten der Taxenfahrerin oder des Taxenfahrers

§ 7 Weitere Pflichten der Taxenfahrerin oder des Taxenfahrers(1) Die Durchführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Durchführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gestattet.(2) Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer ist untersagt1. das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten,2. die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers und das Mitführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.(3) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Taxenordnung sowie den Bekanntmachungstext von gegebenenfalls aufgrund von § 2 Absatz 11 eingeführten Probetarifen mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.(4) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit ihrem oder seinem Lichtbild und ihrem oder seinem Ruf- und Familiennamen in Druckbuchstaben anzubringen.(5) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat den Kofferraum von ihren oder seinen privaten Sachen soweit frei zu halten, dass die Beförderung von Gepäck des Fahrgastes im von § 29 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert am 16. April 2021 (BGBl. I S. 822, 831), in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Umfang möglich bleibt.

§ 8

Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers

§ 8 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers(1) Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben ist.(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer soll dafür sorgen, dass Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 Zentimeter sind, nicht mangels Vorhandenseins der gemäß § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenfahrerin oder als Taxenfahrer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 7 oder Absatz 8 den Fahrpreisanzeiger ein- oder ausschaltet oder nicht bei Abfahrt der Taxe oder bei einer Bestellfahrt nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach Erreichen des Fahrtziels oder bei Unmöglichkeit der Weiterfahrt nicht unverzüglich auf »KASSE» schaltet,2. entgegen § 2 Absatz 8 einen anderen als den angezeigten, um den Grundpreis eingekürzten Fahrpreis erhebt,3. entgegen § 2 Absatz 9 Hunde und Kleintiere oder Gepäck nicht unentgeltlich befördert,3a. den Vorschriften des § 2 Absatz 12 über die Anbringung des QR- Codes zuwiderhandelt,3b. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 die Annahme des Beförderungsentgelts durch unbare Zahlungsmittel verweigert, obwohl die hierfür erforderlichen Einrichtungen in der Taxe zur Verfügung stehen,4. entgegen § 5 Absatz 1 eine Quittung verweigert oder keine oder andere als die nach § 5 Absatz 2 zulässigen Quittungsvordrucke mitführt oder verwendet,5. entgegen § 5 Absatz 3 Quittungen mit unvollständigen Angaben ausstellt,6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 seine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt,7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nach Abfahrt einer Taxe nicht unverzüglich aufrückt oder andere Taxen am vorgeschriebenen Aufrücken behindert,8. entgegen § 6 Absatz 3 einen Anschlussposten besetzt, bevor der Hauptposten mit der zulässigen Taxenzahl besetzt ist, oder nicht unverzüglich vom Anschlussposten auf den Hauptposten aufrückt,9. den Vorschriften des § 6 Absatz 4 über die Beaufsichtigung der Taxen zuwiderhandelt,10. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 die vorgeschriebenen Angaben unterlässt,11. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 das Recht eines Fahrgastes auf freie Wahl der Taxe nicht beachtet,12. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 einen Fahrauftrag über Funk oder eine Rufsäule annimmt, obwohl ein ungehindertes Vorbeifahren an den anderen wartenden Taxen nicht möglich ist,13. entgegen § 7 Absatz 1 während der Ausführung eines Beförderungsauftrages andere Geschäfte erledigt, ohne dafür die Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingeholt zu haben,14. entgegen § 7 Absatz 2 Passanten anspricht oder anlockt oder während einer Beförderung von Fahrgästen eine Beifahrerin oder einen Beifahrer mitnimmt oder ein Tier mit sich führt,15. entgegen § 7 Absatz 3 den vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung oder den Bekanntmachungstext des Probetarifs nicht mitführt oder nicht dem Fahrgast auf Verlangen vorlegt,16. den Vorschriften des § 7 Absatz 4 über die Anbringung des Schilds zuwiderhandelt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenunternehmerin oder als Taxenunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 10 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde eine von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarung anwendet,2. entgegen § 8 Absatz 1 die Vorführung einer Taxe bei der zuständigen Behörde unterlässt.

§ 2

Beförderungsentgelte

§ 2 Beförderungsentgelte(1) 1Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, deren Ausgangs- und Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Preis je Kilometer durchfahrener Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartegeld und gegebenenfalls den Zuschlägen zusammen. 2Die Berechnung der Entgelte erfolgt nach zwei Tarifstufen:1.T1 für die durchfahrende Wegstrecke bis zu neun Kilometer,2.T2 für die durchfahrende Wegstrecke über neun Kilometer.3An Stelle der Entgeltbestandteile kann ein Festpreis treten, soweit dies im Folgenden geregelt ist. 4Die Umsatzsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten. 5Das Beförderungsentgelt ist auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.(2) Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 4,50 Euro.(3) Der Kilometerpreis beträgt a) für jede durchfahrende Wegstrecke bis zu neun Kilometer 2,70 Euro b) für jede weitere Wegstrecke über neun Kilometer 2 Euro.(4) 1Das Wartegeld wird für jede - auch verkehrsbedingte - Stillstandzeit erhoben, die während der Inanspruchnahme der Taxen entsteht.2Das Wartegeld beträgt je Stunde ... 38 Euro. 3Die Umschaltgeschwindigkeit zwischen Weg- und Zeittarif ist gleich der Stillstandsgeschwindigkeit.(5) Der Kilometerpreis und das Wartegeld werdennach Schalteinheiten von ... 0,10 Euroberechnet.(5a) 1Auf ausdrückliches Verlangen des Fahrgastes, das bei einer Bestellfahrt mit der Bestellung und im Übrigen vor der Abfahrt geäußert werden muss, treten folgende Pauschalpreise an die Stelle der Berechnung des Beförderungsentgelts nach den Absätzen 2 bis 5:1. 38 Euro für eine Wegstrecke von bis zu 12 Kilometern,2. 52 Euro für eine Wegstrecke von mehr als 12, aber nicht mehr als 20 Kilometern,3. 82 Euro für eine Wegstrecke von mehr als 20, aber nicht mehr als 35 Kilometern.2Jede Fahrt zu einem Pauschalpreis nach Satz 1 ist im Taxameter zu erfassen. 3Die Pauschalpreise sind im Taxameter mit „A“ für den Pauschalpreis von 38 Euro, mit „B“ für den Pauschalpreis von 52 Euro und mit „D“ für den Pauschalpreis von 82 Euro zu kennzeichnen. 4Wird bei einer Fahrt zu einem Pauschalpreis nach Satz 1 die dort jeweils festgelegte Wegstrecke überschritten, werden für den nachfolgenden Weg der Kilometerpreis und das Wartegeld nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zusätzlich zum Pauschalpreis berechnet; der Grundpreis wird nicht zusätzlich berechnet. 5Wird eine Fahrt zu einem Pauschalpreis nach Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen der dort jeweils festgelegten Wegstrecke unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Wegstrecke der jeweils vereinbarte Pauschalpreis nach Satz 1, im Falle einer Unterbrechung nach einer Wegstrecke von nicht mehr als 12 Kilometern stets nur der Pauschalpreis nach Satz 1 Nummer 1, im Falle einer Unterbrechung nach einer Wegstrecke von nicht mehr als 20 Kilometern, jedoch stets nur der Pauschalpreis nach Satz 1 Nummer 2 zu zahlen; wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der Fahrt nach der Unterbrechung, so gilt die Fortsetzung als eine neue Fahrt. 6Zuschläge und Sonderkosten sind zusätzlich zum jeweils vereinbarten Pauschalpreis nach Satz 1, jedoch bei Überschreitung der Wegstrecke nach Satz 4 oder bei Fortsetzung unterbrochener Fahrten nach Satz 5 nicht erneut zu berechnen.(5b) 1Fahrten zu Festpreisen auf vorherige Bestellung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 11 sind durch die Unternehmerin oder den Unternehmer unveränderbar zu dokumentieren. 2Die Festpreise sind in den Fahrpreisanzeiger manuell einzugeben oder automatisiert zu übertragen und über diesen zu erfassen. 3Ist eine automatisierte Übertragung an den Fahrpreisanzeiger nicht möglich, ist für die Erfassung eine Datensigniereinheit zu nutzen. 4Der Fahrpreisanzeiger soll die Höhe des Festpreises während der Fahrt und mit dem Begriff „Festpreis“ oder einer geeigneten Abkürzung anzeigen. 5Ist eine Anzeige im Fahrpreisanzeiger nicht möglich, so ist dem Fahrgast der Festpreis vor Fahrtantritt elektronisch, telefonisch oder mündlich zu bestätigen.(6) 1Wird eine Großraumtaxe bestellt oder werden ohne vorherige Bestellung mehr als vier Fahrgäste gleichzeitig in einer Großraumtaxe befördert, ist ein Zuschlag in Höhe von 8 Euro zu entrichten. 2Als Großraumtaxe gilt eine Taxe, die ausweislich der Nachweise nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 23. März 2017 (BGBl. I S. 522, 553), in der jeweils geltenden Fassung über mehr als vier Sitzplätze für Fahrgäste verfügt.(6a) Für die Beförderung von Fahrrädern mit einer Taxe mittels einer dafür erforderlichen Tragevorrichtung ist unabhängig von der Anzahl der beförderten Fahrräder ein Zuschlag von 8 Euro zu entrichten.(7) 1Der Fahrpreisanzeiger ist nach Abfahrt der Taxe, im Falle einer Bestellfahrt nach Eintreffen am Bestellort, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, einzuschalten. 2Wird die bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, so ist von der Bestellerin oder vom Besteller der Betrag zu entrichten, der zum Zeitpunkt der Stornierung des Auftrages vom Fahrpreisanzeiger angezeigt wird (Grundpreis und gegebenenfalls entstandenes Wartegeld oder Festpreis). 3Nach Erreichen des Fahrtziels ist der Fahrpreisanzeiger auf »KASSE« zu schalten.(8) 1Wird eine Fahrt vor Erreichen des Fahrtziels unterbrochen und ist die Weiterfahrt unmöglich, ist der Fahrpreisanzeiger auf »KASSE« zu stellen und der angezeigte Fahrpreis abzüglich des Grundpreises zu erheben. 2Bei Fahrten zum Pauschalpreis nach Absatz 5a ist dieser abzüglich des Betrags für den Grundpreis zu erheben.(9) Mitgeführte Hunde und Kleintiere sowie mitgeführtes Gepäck sind unentgeltlich zu befördern, soweit nicht in Absatz 6 etwas anderes bestimmt ist.(10) 1Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden. 2Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere beizufügen1. die schriftliche Vereinbarung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen, in der auch ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt sein muss, und2. Unterlagen und Berechnungen (Ertragsvorschau), aus denen hervorgeht, dass die Sondervereinbarung für die Antragstellerin oder den Antragsteller wirtschaftlich angemessen und prägend ist.3Wird der Antrag für mehrere Unternehmen gestellt, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mindestfahrtenzahl oder der Mindestumsatz für die Gesamtheit der beteiligten Unternehmen festgelegt wird und die Ertragsvorschau die Gewinnung zusätzlicher oder die Sicherung vorhandener Fahrtaufträge im Taxenverkehr erwarten lässt. 4Die einzelnen auf Grund der genehmigten Sondervereinbarung ausgeführten Beförderungsaufträge und die dabei erzielten Umsätze und Aufzeichnungen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beziehungsweise einer beauftragten Stelle gesondert, nachprüfbar und buchmäßig zu erfassen, entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuchs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.(11) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende weiter übertragen. 2Insoweit kann sie auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen für einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten Beförderungsentgelte und Berechnungsweisen festsetzen, die von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichen.(12) Ein von der zuständigen Behörde erteilter QR-Code zur Kontaktaufnahme mit ihr und zur Fahrgastinformation ist im Wageninneren an für den Fahrgast gut sichtbaren Stellen im vorderen und hinteren Sitzplatzbereich anzubringen.

§ 10

Schlussbestimmungen

§ 10 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Taxenordnung vom 27. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) in der geltenden Fassung außer Kraft.

Eingangsformel TaxO

Auf Grund von § 47 Absatz 3 und § 51 Absätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1691), zuletzt geändert am 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2521, 2544), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.