Verordnung über das Verbot des Fütterns von verwilderten Tauben (Taubenfütterungsverbotsverordnung) Vom 1. April 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2003
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2003, 49
Auf Grund von § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 252), und § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101), wird verordnet:
Fütterungsverbot
§ 1 Fütterungsverbot1Es ist verboten, in der Freien und Hansestadt Hamburg auf öffentlichem Grund verwilderte Tauben zu füttern. 2Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 verwilderte Tauben füttert.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.